Nach den weitgehend überzeugenden Ausführungen des WSG (die sogleich wiedergegeben werden) gab in erster Linie der Finanzbedarf für das Bauvorhaben mit dessen ausufernden Dimensionen den Anstoss für die teilweise eingestandenen Delikte des Beschuldigten. Daneben hat das WSG die fachliche Eignung des Beschuldigten für den Beruf des Treuhänders sowie die involvierten Gesellschaften beleuchtet und in Zusammenhang zu den Vorwürfen gestellt. Mit diesen Fragen setzte sich das WSG nach Ansicht der Kammer weitestgehend korrekt auseinander, sodass zum allgemeinen Teil nur geringfügige Anmerkungen angebracht werden.