- Qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziff. I.2., betreffend AC.________ und AD.________ (2.3.; Ziff 1.3.4. AKS); - die Strafzumessung; - der Verzicht auf eine Ersatzforderung; - der Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots; - die Aufhebung und Herausgabe der Beschlagnahme des Verwertungserlöses der Liegenschaft U.___-weg im Umfang von CHF 63’381.60 an L.________. 18 In allen übrigen Punkten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Allgemeiner Teil