VIII.1. und damit zusammenhängend Ziff. VIII.3.) an. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil. Die Kammer befindet ferner über den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 (Ziff. VIII.4.). Der Beschuldigte hat überdies die folgenden erstinstanzlichen Erkenntnisse im Zivilpunkt angefochten: betreffend E.________ (VI.2.), AL.________ (VI.5.), G.________ (VI.6.), H.________ (VI.9.), P.________ (bzw. J.___ GmbH; VI.10.) und betreffend C.________ (VI.11.). In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils.