nehmen und den Verzicht des WSG auf eine Ersatzforderung sowie auf ein Tätigkeitsverbot zu überprüfen. In der Konsequenz ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung, die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers (Rechtsanwalt Dr. B.________) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt F.________) zu überprüfen bzw. zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft ficht ausserdem die Aufhebung und Herausgabe der Beschlagnahme des Verwertungserlöses der Liegenschaft U.___-weg im Umfang von CHF 63’381.60 an L.________ (Ziff. VIII.1. und damit zusammenhängend Ziff.