2. L.________ sei im erstinstanzlichen Verfahren in Bestätigung der Urteilsdispositivs-Ziffer VIII. 2. des erstinstanzlichen Urteils vom 11. März 2021 aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'017.40 zuzüglich MWST zu 7.7%, ausmachend total CHF 1'095.75, auszurichten. 3. L.________ sei im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten) gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -