16 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei dem Straf- und Zivilkläger 2 für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 4'939.00 auszurichten. Die amtliche Entschädigung sei dem Beschuldigten zur Rückzahlung aufzuerlegen.