2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 ZPO [recte: StPO) zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger 1 die Summe von CHF 1000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.02.2012 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) 5.4 Straf- und Zivilkläger 2 Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich namens von E.________ (pag. 18 1336):