5. Anders lautende oder diesen Anträgen widersprechende Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu bestimmen. 5.3 Straf- und Zivilkläger 1 Rechtsanwalt D.________ stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 schriftlich die folgenden Anträge (pag. 18 1153): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift vom 28.08.2020 der falschen Anschuldigung, begangen am 20.02.2012 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1, schuldig zu sprechen.