d. Ziffer II./8.: falsche Anschuldigung, begangen am 20.02.2012 in Bern zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift); 3. Der Beschuldigte sei aufgrund der Schuldsprüche und unter entsprechender Aufhebung und Anpassung des angefochtenen Urteils zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 273 Tagen und der Ersatzmassnahmen von 283 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 4. Die nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig beurteilten Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.