2. Hingegen sei das Urteil in den nachfolgenden Punkten aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden Vorwürfen, dies unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung sowie unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten auf den Staat: a. Ziffer II./1.: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung