13 2. Die weiteren bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von netto CHF 2'132.10 (CHF 2'882.10 abzüglich der Verwertungsgebühren von CHF 750.00) seien gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den für A.________ angefallenen Verfahrenskosten zu verrechnen. 5.2 Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte in oberer Instanz Folgendes (pag. 18 986 ff.): 1. Es sei die Rechtskraft des Urteils in den folgenden Punkten festzustellen: