An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde L.________ als Auskunftsperson einvernommen, wobei der Beschuldigte den Gerichtsaal freiwillig verliess und sein amtlicher Verteidiger anwesend blieb (pag. 18 1287 ff.). Überdies wurden C.________ als Auskunftsperson und der Beschuldigte befragt (pag. 18 1295 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft I.