18 1098 f.), wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 abgewiesen (pag. 18 1140). L.________ wurde antragsgemäss mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (pag. 18 1139 f.). Der Antrag von Fürsprecher M.________, wonach er nach der Einvernahme seiner Mandantin, L.________, von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren sei, wurde an der Verhandlung gutgeheissen (pag. 18 1286). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde L.______