18 1055 ff.). AI.________, AJ.________, AL.________ (allesamt vormals Straf- und Zivilkläger/-innen) sowie die N.________ AG, AM.________ und AQ.________ (allesamt vormals Zivilkläger/-innen) wurden aus dem Verfahren entlassen. Zugleich wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ (als beschuldigte Person) durch Rechtsanwalt D.________ sowie die diesbezügliche Rück- und Nachzahlungspflicht bestimmt. Damit erlosch das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________; er vertrat C.________ im oberinstanzlichen Verfahren fortan privat (s. auch den Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2022; pag. 18 1138 f.).