_, teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag. 18 1024). Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 6. August 2021 namens von E.________ sinngemäss mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag. 18 1028). Von den übrigen Parteien ging innert Frist keine Stellungnahme hierzu ein (vgl. pag. 18 1056 ff.). Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 wurde das Verfahren soweit C.________ als beschuldigte Person betreffend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (pag. 18 1055 ff.).