Zugleich wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freigabe eines Verwertungserlöses an L.________ durch die Vorinstanz Berufung erklärt hat und L.________ aus diesem Grund als beschwerte Dritte in das Verfahren aufgenommen wird. Den übrigen Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 1011 ff.). Die beschwerte Drittperson, L.________, vertreten durch Fürsprecher M.________, teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag.