10 3. Parteien im oberinstanzlichen Verfahren und Anschlussberufungen Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft betreffend C.________ keine Berufung erklärt hat und dieser folglich fortan nicht mehr als beschuldigte Person, sondern nur noch in seiner Funktion als Strafund Zivilkläger am Verfahren teilnimmt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freigabe eines Verwertungserlöses an L.________ durch die Vorinstanz Berufung erklärt hat und L.______