und er wird in Anwendung der aArt. 29 lit. a, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1, Art. 253 Abs. 1 sowie 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.