Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 254 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte, Speichergasse 12, 3011 Bern Berufungsführerin 2 und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 2 und G.________ Straf- und Zivilkläger 3 und H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilkläger 4 und J.___ GmbH (bzw. P.________), v.d. Rechtsanwalt K.________ Straf- und Zivilkläger 5 und L.________ v.d. Fürsprecher M.________ beschwerte Drittperson Gegenstand qualifizierte Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung etc. Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegi- algericht) vom 11. März 2021 (WSG 20 14+15) 2 Inhaltsübersicht I. Formelles ....................................................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil.............................................................................................................................5 2. Berufung ................................................................................................................................................10 3. Parteien im oberinstanzlichen Verfahren und Anschlussberufungen ....................................................11 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Dispensationen von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung..................................................................................................................................11 5. Anträge der Parteien..............................................................................................................................12 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...............................................................................17 II. Allgemeiner Teil........................................................................................................................................19 7. Einleitende Bemerkungen......................................................................................................................19 8. Dokumente zu den involvierten Firmen, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und der Beziehung zu C.________................................................................................19 9. Aussagen zur Chronologie der Ereignisse, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und der Beziehung zu C.________................................................................................23 10. Beweiswürdigung...................................................................................................................................25 11. Erwägungen der Kammer ......................................................................................................................30 III. Die einzelnen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung.............................................................36 12. STWEG X.________ (24. Juli 2006 bis 5. Juli 2007; Ziff. 1.2.2. AKS) ..................................................36 13. E.________ und Q.________ (5. Januar 2007 bis 22. Februar 2011; Ziff. 1.2.3.2. [qualifizierte Veruntreuung] und 1.2.3.3. AKS [Betrug]) .............................................................................................40 14. V._____ AG, bzw. W.____ GmbH (15. Juni 2007 bis 2. November 2009; Ziff. 1.2.4.1. AKS)...............57 15. STWEG Z.________ (14. September 2007 bis 16. März 2010; Ziff. 1.2.5. AKS)..................................63 16. G.________ (17. Mai 2010 bis 21. Juni 2010; Ziff. 1.2.12.1. AKS)........................................................67 17. H.________ (2. Dezember 2010 bis Frühling 2011; Ziff. 1.2.15. AKS)..................................................70 18. AA.________ und AB.________ (31. August 2012; Ziff. 1.3.4. AKS)....................................................73 19. P.________ (10. Oktober 2012 bis 17. Januar 2013; Ziff. 1.3.3.1. AKS)...............................................76 20. AC. + AD._____ (13. Dezember 2012; Ziff. 1.3.4. AKS)........................................................................78 21. Falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ (20. Februar 2012; Ziff. 1.1.3. AKS) ...............81 IV. Strafzumessung .......................................................................................................................................83 22. Anwendbares Recht...............................................................................................................................83 23. Rechtliche Grundlagen ..........................................................................................................................84 24. Wahl der Strafarten................................................................................................................................84 25. Methodik ................................................................................................................................................86 26. Strafrahmen ...........................................................................................................................................87 27. Einsatzstrafe (Falsche Anschuldigung z.N. von C.________; Ziff. 1.1.3. AKS).....................................87 3 28. Asperation betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 aStGB) .................88 29. Asperation betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) .....................................93 30. Asperation betreffend mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 aStGB)........101 31. Asperation betreffend mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB) ....................................................101 32. Asperation betreffend Misswirtschaft (Art. 165 aStGB) .......................................................................102 33. Asperation betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und 2 aStGB) ....103 34. Zwischenfazit .......................................................................................................................................103 35. Täterkomponenten...............................................................................................................................104 36. Verletzung des Beschleunigungsgebots..............................................................................................106 37. Anrechnung (Art. 51 aStGB) ................................................................................................................107 38. Fazit und konkretes Strafmass ............................................................................................................107 V. Tätigkeitsverbot......................................................................................................................................107 VI. Ersatzforderung......................................................................................................................................110 VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte.......................................................................................................110 39. Verwertungserlös der Liegenschaft U.___-weg ...................................................................................110 40. Bargeld von CHF 2'000.00...................................................................................................................114 VIII. Zivilpunkt ................................................................................................................................................114 IX. Kosten und Entschädigung...................................................................................................................115 41. Verfahrenskosten.................................................................................................................................115 42. Entschädigungen .................................................................................................................................116 X. Weitere Verfügungen .............................................................................................................................119 XI. Dispositiv ................................................................................................................................................120 4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nach- folgend WSG oder Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschul- diger) und C.________ am 11. März 2021 folgendes Urteil (pag. 18 608 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________, vgt., wegen qualifizierter Veruntreuung, angeblich began- gen am 26.01.2006 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'500.00 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift), wird eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, begangen vom 24.07.2006 bis Frühling 2011 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1'590'605.80 1.1. begangen vom 24.07.2006 bis am 05.07.2007 in Langenthal zum Nachteil der Stock- werkeigentümergemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 38'500.00 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 1.2. begangen vom 05.01.2007 bis am 22.02.2011 in Langenthal zum Nachteil von E.________ und teilweise Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 568'301.25 (Ziff. 1.2.3.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen vom 15.06.2007 bis am 02.11.2009 in Langenthal zum Nachteil der V._____ AG bzw. der W.____ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 462'143.20 (Ziff. 1.2.4.1 der An- klageschrift); 1.4. begangen vom 14.09.2007 bis am 16.03.2010 in Langenthal zum Nachteil der Stock- werkeigentümergemeinschaft Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 (Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift); 1.5. begangen am 26.09.2007 in Langenthal zum Nachteil von AE. + AF.________ im De- liktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift); 1.6. begangen vom 09.03.2007 bis am 11.06.2009 in Langenthal zum Nachteil von AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'839.90 (Ziff. 1.2.8 der Anklageschrift); 1.7. begangen im Februar 2010 in Langenthal zum Nachteil von AJ. + AK._____ sowie AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 (Ziff. 1.2.11.1 der Anklageschrift); 1.8. begangen vom 17.05.2010 bis am 21.06.2010 in Langenthal zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 95'000.00 (Ziff. 1.2.12.1 der Anklageschrift); 1.9. begangen am 28.04.2010 in Langenthal zum Nachteil von AM.________ im Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. 1.2.13.1 der Anklageschrift); 1.10. begangen am 08.09.2010 in Langenthal zum Nachteil von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.14 der Anklageschrift); 5 1.11. begangen vom 02.12.2010 bis im Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 81'173.10 (Ziff. 1.2.15 der Anklageschrift); 1.12. begangen im Januar 2011 in Langenthal zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbe- trag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.16 der Anklageschrift); 2. der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, begangen vom 31.08.2012 bis am 17.01.2013 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 460'000.00 2.1. begangen am 31.08.2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AA.________ und AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 (Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift); 2.2. begangen vom 10.10.2012 bis am 17.01.2013 in Rotkreuz zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 (Ziff. 1.3.3.1 der Anklageschrift); 2.3. begangen am 13.12.2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AC.________ und AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 (Ziff. 1.3.4 der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, 3.1. mehrfach begangen zwischen ca. dem 29.06.2011 und dem 01.07.2011 in Langenthal (Ziff. 1.1.1.2 der Anklageschrift); 3.2. mehrfach begangen zwischen dem 20.11.2006 und dem 18.03.2013 in Langen-thal (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift); 3.3. mehrfach begangen zwischen dem 13.02.2007 und anfangs 2011 in Langenthal (Ziff. 1.2.3.4 der Anklageschrift); 3.4. mehrfach begangen zwischen dem 10.06.2007 und Herbst 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.4.2 der Anklageschrift); 3.5. begangen am 06.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.9 der Anklageschrift); 3.6. mehrfach gemeinsam begangen mit C.________, vgt., am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.1 und 1.2.10.3.2 der Anklageschrift); 3.7. begangen am 12.04.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.3 der Anklageschrift); 3.8. begangen im Sommer 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.11.2 der Anklageschrift); 3.9. mehrfach begangen zwischen ca. dem 01.09.2009 und dem 21.06.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.12.2 der Anklageschrift); 3.10. mehrfach begangen zwischen ca. dem 17.12.2011 und ca. dem 30.11.2012 in Langen- thal (Ziff. 1.2.13.2 der Anklageschrift); 3.11. begangen im November 2012 in Rotkreuz (Ziff. 1.3.3.2 der Anklageschrift); 3.12. begangen im August 2013 in Rotkreuz (Ziff. 1.3.5 der Anklageschrift); 4. des Erschleichens einer Falschbeurkundung, 4.1. begangen am 17.02.2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.1 der Anklageschrift); 4.2. begangen am 23.02.2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.2 der Anklageschrift); 4.3. gemeinsam begangen mit C.________, vgt., am 20.01.2010 in Niederbipp (Ziff. 1.2.10.4.1 der Anklageschrift); 4.4. gemeinsam begangen mit C.________, vgt., am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.4.2 der Anklageschrift); 4.5. begangen am 28.04.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.4.3 der Anklageschrift); 6 5. des Betrugs, 5.1. begangen anfangs Juli 2011 in Langenthal zum Nachteil der N.________ AG 5.2. begangen am 10.11.2009 in Langenthal zum Nachteil von E.________, vgt., im Delikts- betrag von CHF 100'000.00 (Ziff. 1.2.3.3 der Anklageschrift); 6. der Misswirtschaft, gemeinsam begangen mit C.________, vgt., zwischen dem 20.01.2010 und Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil der Gläubiger der R. A._____ AG (Ziff. 1.2.10.1 der Anklageschrift); 7. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, gemeinsam begangen mit C.________, vgt., am 05.05.2010 in Langenthal zum Nachteil der R. A._____ AG im Deliktsbetrag von CHF 208'000.00 (Ziff. 1.2.10.2 der Anklageschrift); 8. der falschen Anschuldigung, begangen am 20.02.2012 in Bern zum Nachteil von C.________, vgt. (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der aArt. 29 lit. a, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1, Art. 253 Abs. 1 sowie 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 85'478.65, bestehend aus: [Kostentabelle] III. C.________, vgt., wird freigesprochen von der Anschuldigung des Erschleichens einer Falschbe- urkundung, 1. angeblich begangen am 17.02.2009 in Langenthal (Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen am 23.02.2009 in Langenthal und Bern (Ziff. 2.2.2 der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 25% an den Kanton Bern, ausma- chend CHF 2'316.85, und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 18'672.40 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung wird direkt an Rechtsanwalt D.________, vgt., ausbezahlt. IV. C.________, vgt., wird schuldig erklärt 7 1. der Misswirtschaft, gemeinsam begangen mit A.________, vgt., zwischen dem 20.01.2010 und dem 03.02.2011 in Langenthal zum Nachteil der Gläubiger der R. A._____ AG (Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, gemeinsam begangen mit A.________, vgt., am 05.05.2010 in Langenthal zum Nachteil der R. A._____ AG im Deliktsbetrag von CHF 208'000.00 (Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach gemeinsam begangen mit A.________, vgt., am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 2.1.3 der Anklageschrift); 4. des Erschleichens einer Falschbeurkundung, 4.1 gemeinsam begangen mit A.________, vgt., am 20.01.2010 in Niederbipp (Ziff. 2.1.4.1 der Anklageschrift); 4.2 gemeinsam begangen mit A.________, vgt., am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 2.1.4.2 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der aArt. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 StGB Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 253 Abs. StGB Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 37'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 6'950.60, bestehend aus: [Kostentabelle] V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 96'994.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 14'173.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________, vgt., durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] C.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichteten amtliche Entschädigung von CHF 40'662.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 9'578.25 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 VI. 1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 1, N.________ AG, vgt., CHF 25'740.65 zu schulden. 2. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 2, E.________, vgt., CHF 464'026.35 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 115'521.25 vom 27.09.2010 bis zum 04.08.2011, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 248'505.10 vom 02.02.2011 bis zum 04.08.2011 und zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000.00 vom 10.11.2009 bis zum 04.08.2011 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 3, AI.________, vgt., CHF 11'000.05 zu schulden. 4. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 4, AJ.________, vgt., CHF 50'000.00 zu schulden. 5. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 5, AL.________, vgt., CHF 10'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 6. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, den Privat- klägern 6, G.________, vgt., CHF 9'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 7, AM.________, vgt., CHF 150'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Zivilklage des Privatklägers 8, AQ.________, vgt., wird abgewiesen. 9. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, den Privat- klägern 9, H.________, vgt., CHF 67'773.10 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 10. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 10, P.________, vgt., CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17.01.2013 zu be- zahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 11. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 11, C.________, vgt., CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.02.2012 zu bezah- len (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 12. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von E.________, vgt., durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] 9 A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von CHF 11'086.30 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2, 426 Abs. 4 und 433 Abs. 1 StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses der Liegenschaft U.___-weg wird im Umfang von CHF 63'381.60 aufgehoben und L.________ herausgegeben. 2. L.________ ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'017.40 zuzüg- lich MWST zu 7.7%, ausmachend total CHF 1'095.75, auszurichten. 3. Der restliche beschlagnahmte Verwertungserlös der Liegenschaft U.___-weg im Umfang von CHF 53'381.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 2'000.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten eingezogen (Art. 268 StGB). 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Sparkonto AP.________ (Konto-Nr.) bei der UBS AG lautend auf A.________ werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StGB). 6. Der beschlagnahmte Verwertungserlös des Skoda Oktavia von CHF 200.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StGB). 7. Die beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 8. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., erstellten DNA-Profils (PCN.________) wird dem zuständigen Bundesamt nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, fristgerecht Berufung an (pag. 18 644). Die ebenso fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 5. Juli 2021 (pag. 18 986 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete ebenso Berufung an (pag. 18 657). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft, delegiert handelnd durch Staatsanwalt O.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (pag. 18 967), wurde am 6. Juli 2021 frist- gerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 18 997 ff.). C.________ (zu diesem Zeitpunkt noch in der Rolle als beschuldigte Person sowie als Straf- und Zivilkläger), nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, meldete ebenfalls Berufung an (pag. 18 651). Er teilte jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2021 mit, dass keine Berufungserklärung eingereicht werde (pag. 18 1002; zu den Folgen für die Parteistellung von C.________ sogleich E. 3 unten). 10 3. Parteien im oberinstanzlichen Verfahren und Anschlussberufungen Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwalt- schaft betreffend C.________ keine Berufung erklärt hat und dieser folglich fortan nicht mehr als beschuldigte Person, sondern nur noch in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger am Verfahren teilnimmt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Gene- ralstaatsanwaltschaft gegen die Freigabe eines Verwertungserlöses an L.________ durch die Vorinstanz Berufung erklärt hat und L.________ aus diesem Grund als beschwerte Dritte in das Verfahren aufgenommen wird. Den übrigen Parteien wur- de Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 1011 ff.). Die beschwerte Drittperson, L.________, vertreten durch Fürsprecher M.________, teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag. 18 1024). Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 6. August 2021 namens von E.________ sinngemäss mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten gel- tend gemacht wird (pag. 18 1028). Von den übrigen Parteien ging innert Frist keine Stellungnahme hierzu ein (vgl. pag. 18 1056 ff.). Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 wurde das Verfahren soweit C.________ als beschuldigte Person betreffend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (pag. 18 1055 ff.). AI.________, AJ.________, AL.________ (allesamt vormals Straf- und Zivilkläger/-innen) sowie die N.________ AG, AM.________ und AQ.________ (al- lesamt vormals Zivilkläger/-innen) wurden aus dem Verfahren entlassen. Zugleich wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ (als be- schuldigte Person) durch Rechtsanwalt D.________ sowie die diesbezügliche Rück- und Nachzahlungspflicht bestimmt. Damit erlosch das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________; er vertrat C.________ im oberinstanzlichen Verfahren fortan privat (s. auch den Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2022; pag. 18 1138 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Dispensationen von der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung Den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend (pag. 18 1128 f.) wurden bei der AR.____ GmbH die (provisorischen) Jahresabschlüsse 2021/2022 inkl. Inventar und der Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2021 sowie die Lohnabrechnungen Juli-September 2022 ediert. Überdies wurde ein Be- treibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinjournal über den Beschuldigten des Be- treibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau eingeholt (pag. 18 1140). Die bei der AR.____ GmbH edierten Unterlagen wurden zusammen mit den übri- gen Beweismitteln, die Rechtsanwalt Dr. B.________ am 21. Oktober 2022 na- mens des Beschuldigten einreichte, zu den Akten erkannt (pag. 18 1174 ff.). Eben- so wurden die Eingaben von Füsprecher M.________ vom 24. Oktober 2022 zu den Akten genommen (pag. 18 1267 ff.). 11 Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftli- che Verhältnisse (datierend vom 26. September 2022; pag. 18 1108 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. Oktober 2022; pag. 18 1124 ff.) eingeholt. Überdies wurde ein Betreibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinjournal über den Beschuldigten des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau (pag. 18 1119 ff.), ein Grundbuchauszug betreffend Liegenschaft in Oftringen Grundbuchblatt Nr. AS.________ (pag. 18 1166 ff.), einschliesslich die Email-Korrespondenz der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern und des Grundbuchamts AG vom 19. und 20. Oktober 2022 (pag. 18 1280 ff.), sowie eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Akten_Nr. SA1 13 6282 17 vom 8.7.2013 gegen A.________ eingeholt (pag. 18 1172 f.). Gestützt auf die Eingaben vom 10. und 18. Oktober 2022 (pag. 18 1136; pag. 18 1146) wurden C.________ und Rechtsanwalt D.________ von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme der Befragung von C.________ dispensiert (pag. 18 1140; pag. 18 1165). Der Antrag von Fürsprecher M.________, wonach seine Mandantin, L.________, in Abwesenheit vom Beschul- digten zu befragen sei (pag. 18 1098 f.), wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 abgewiesen (pag. 18 1140). L.________ wurde antragsgemäss mit Ausnah- me ihrer eigenen Befragung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung dispensiert (pag. 18 1139 f.). Der Antrag von Fürsprecher M.________, wonach er nach der Einvernahme seiner Mandantin, L.________, von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren sei, wurde an der Verhandlung gutgeheissen (pag. 18 1286). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde L.________ als Auskunftsper- son einvernommen, wobei der Beschuldigte den Gerichtsaal freiwillig verliess und sein amtlicher Verteidiger anwesend blieb (pag. 18 1287 ff.). Überdies wurden C.________ als Auskunftsperson und der Beschuldigte befragt (pag. 18 1295 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft I. Es sei (in Ergänzung zum Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2022) festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 11. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Urkunden- fälschung, begangen im August 2013 in Rotkreuz (gemäss Ziffer II.3.12. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.3.5. der Anklageschrift), schuldig erklärt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen ca. 24. Juli 2006 und ca. 13. Dezember 2012 zum Nachteil von/der 1.1. STWEG X.________ im Umfang von CHF 38'500.00 (gemäss Ziffer II.1.1. des Urteilsdis- positivs / Ziffer 1.2.2. der Anklageschrift), 12 1.2. E.________ bzw. E.________ und Q.________ im Umfang von CHF 585'901.25 (gemäss Ziffer II.1.2. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.2.3.2. der Anklageschrift), 1.3. V._____ AG im Umfang von CHF 464'003.60 (gemäss Ziffer II.1.3. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.2.4.1. der Anklageschrift), 1.4. STWEG Z.________ im Umfang von CHF 59'648.35 (gemäss Ziffer II.1.3. des Urteilsdis- positivs / Ziffer 1.2.5. der Anklageschrift) 1.5. G.________ im Umfang von CHF 95'000.00 (gemäss Ziffer II.1.8. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.2.12.1. der Anklageschrift) 1.6. H.________ im Umfang von CHF 140'000.00 (gemäss Ziffer II.1.11. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.2.15. der Anklageschrift), 1.7. AA.________ und AB.________ im Umfang von CHF 120'000.00 (gemäss Ziffer II.2.1. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.3.2. der Anklageschrift), 1.8. P.________ im Umfang von CHF 220'000.00 (gemäss Ziffer II.2.2. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.3.3.1. der Anklageschrift), 1.9. AC.________ und AD.________ im Umfang von CHF 130'000.00 (gemäss Zifer II.2.3. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.3.4. der Anklageschrift); 2. des Betrugs, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil von E.________ im Umfang von CHF 100'000.00 (gemäss Ziffer II.5.2. des Urteilsdispositivs / Ziffer 1.2.3.3. der Anklageschrift); 3. der falschen Anschuldigung, zum Nachteil von C.________ (gemäss Ziffer II.8. des Urteilsdis- positivs / Ziffer 1.1.3. der Anklageschrift) und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 273 Tagen sowie der Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen; 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 500'000.00; 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der gesamten oberinstanzli- chen Verfahrenskosten (die Gebühr der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage vor Ge- richt sei erst- und oberinstanzlich auf CHF 750.00 / Halbtag festzusetzen); 4. zu einem Berufsverbot während 5 Jahren, konkret zum Verbot: 4.1. selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bereich Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbe- reich sowie 4.2. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbereich mit eigener Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter. III. Im Weiteren seien die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Insbesondere sei über die beschlag- nahmten Gegenstände/Vermögenswerte zu befinden: 1. Der beschlagnahmte Erlös der Liegenschaft am U.___-weg in Langenthal in der Höhe von CHF 116'563.20 sei im Umfang von CHF 95'000.00 einzuziehen. Die Beschlagnahme des restli- chen Verwertungserlöses in der Höhe von CHF 21'563.20 sei aufzuheben und L.________ her- auszugeben. 13 2. Die weiteren bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von netto CHF 2'132.10 (CHF 2'882.10 abzüglich der Verwertungsgebühren von CHF 750.00) seien gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den für A.________ angefallenen Verfahrenskosten zu ver- rechnen. 5.2 Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte in oberer Instanz Folgendes (pag. 18 986 ff.): 1. Es sei die Rechtskraft des Urteils in den folgenden Punkten festzustellen: a. Ziff. I.: Qualifizierte Veruntreuung zN der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'500 (Einstellung des Verfahrens) b. Ziff. II./1.: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung 1.5. begangen am 26.09.2007 in Langenthal zum Nachteil von AE. + AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1.2.6. der Anklageschrift); 1.6. begangen vom 09.03.2007 bis am 11.06.2009 in Langenthal zum Nachteil von AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'839.90 (Ziff. 1.2.8. der Anklageschrift); 1.7. begangen im Februar 2010 in Langenthal zum Nachteil von AJ. + AK._____ sowie AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 (Ziff. 1.2.11.1 der Anklage- schrift); 1.9. begangen am 28.04.2010 in Langenthal zum Nachteil von AM.________ im De- liktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. 1.2.13.1 der Anklageschrift); 1.10. begangen am 08.09.2010 in Langenthal zum Nachteil von AN.________ im De- liktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.14 der Anklageschrift); 1.12. begangen im Januar 2011 in Langenthal zum Nachteil von AO.________ im De- liktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.16 der Anklageschrift); c. Ziff. II./2.: Qualifizierte Veruntreuung 2.3 begangen am 13.12.2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AC.________ und AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 (Ziff. 1.3.4. der Anklage- schrift); d. Ziff. II./3.: Urkundenfälschung 3.1. mehrfach begangen zwischen ca. dem 29.06.2011 und dem 01.07.2011 in Lan- genthal (Ziff. 1.1.1.2 der Anklageschrift); 3.2. mehrfach begangen zwischen dem 20.11.2006 und dem 18.03.2013 in Langen- thal (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift); 3.3. mehrfach begangen zwischen dem 13.02.2007 und anfangs 2011 in Langenthal (Ziff. 1.2.3.4 der Anklageschrift); 3.4. mehrfach begangen zwischen dem 10.06.2007 und Herbst 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.4.2 der Anklageschrift); 3.5. begangen am 06.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.9 der Anklageschrift); 3.6. mehrfach gemeinsam begangen mit C.________, am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.1 und 1.2.10.3.2 der Anklageschrift); 3.7. begangen am 12.04.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.3 der Anklageschrift); 3.8. begangen im Sommer 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.11.2 der Anklageschrift); 3.9. mehrfach begangen zwischen ca. dem 01.09.2009 und dem 21.06.2010 in Lan- genthal (Ziff. 1.2.12.2 der Anklageschrift); 14 3.10. mehrfach begangen zwischen ca. dem 17.12.2011 und ca. dem 30.11.2012 in Langenthal (Ziff. 1.2.13.2 der Anklageschrift); 3.11. begangen im November 2012 in Rotkreuz (Ziff. 1.3.3.2 der Anklageschrift); e. Ziffer II./4.: Erschleichen einer Falschbeurkundung 4.1. begangen am 17.02.2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.1 der Anklageschrift); 4.2. begangen am 23.02.2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.2 der Anklageschrift); 4.3. gemeinsam begangen mit C.________, am 20.01.2010 in Niederbipp (Ziff. 1.2.10.4.1 der Anklageschrift); 4.4. gemeinsam begangen mit C.________, am 20.01.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.4.2 der Anklageschrift); 4.5. begangen am 28.04.2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.4.3 der Anklageschrift); f. Ziffer II./5.: Betrug 5.1. begangen anfangs Juli 2011 in Langenthal zum Nachteil der N.________ AG (ehemals Y._____ AG) im Deliktsbetrag von CHF 42'000.00 (Ziff. 1.1.1.1. der An- klageschrift); g. Ziffer II./6.: der Misswirtschaft, gemeinsam begangen mit C.________, zwischen dem 20.01.2010 und Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil der Gläubiger der R. A._____ AG (Ziff. 1.2.10.1 der Anklageschrift); h. Ziffer II./7.: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, gemeinsam begangen mit C.________, am 05.05.2010 in Langenthal zum Nachteil der R. A._____ AG im Delikts- betrag von CHF 208'000.00 (Ziff. 1.2.10.2 der Anklageschrift); i. Zivilklage N.________ (CHF 25'740.65) j. Zivilklage AI.________ (CHF 11’000.05) k. Zivilklage AJ.________ (CHF 50'000.00) l. Zivilklage AM.________ (CHF 150'000.00) m. Abweisung Zivilklage AQ.________ n. Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren 2. Hingegen sei das Urteil in den nachfolgenden Punkten aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden Vorwürfen, dies unter Ausrichtung einer angemessenen Ent- schädigung sowie unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten auf den Staat: a. Ziffer II./1.: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung 1.1. begangen vom 24.07.2006 bis am 05.07.2007 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 38'500.00 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 1.2. begangen vom 05.01.2007 bis am 22.02.2011 in Langenthal zum Nachteil von E.________ und teilweise Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 568'301.25 (Ziff. 1.2.3.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen vom 15.06.2007 bis am 02.11.2009 in Langenthal zum Nachteil der V._____ AG bzw. der W.____ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 462'143.20 (Ziff. 1.2.4.1 der Anklageschrift); 1.4. begangen vom 14.09.2007 bis am 16.03.2010 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 (Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift); 15 1.8. begangen vom 17.05.2010 bis am 21.06.2010 in Langenthal zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 95'000.00 (Ziff. 1.2.12.1 der Anklage- schrift); 1.11. begangen vom 02.12.2010 bis im Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 81'173.10 (Ziff. 1.2.15 der Anklageschrift); b. Ziffer II./2.: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung 2.1. begangen am 31.08.2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AA.________ und AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 (Ziff. 1.3.2 der Anklage- schrift); 2.2. begangen vom 10.10.2012 bis am 17.01.2013 in Rotkreuz zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 (Ziff. 1.3.3.1 der Anklage- schrift); c. Ziff. II./5.: Betrug 5.2. begangen am 10.11.2009 in Langenthal zum Nachteil von E.________, im De- liktsbetrag von CHF 100'000.00 (Ziff. 1.2.3.3 der Anklageschrift); d. Ziffer II./8.: falsche Anschuldigung, begangen am 20.02.2012 in Bern zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift); 3. Der Beschuldigte sei aufgrund der Schuldsprüche und unter entsprechender Aufhebung und Anpassung des angefochtenen Urteils zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 273 Tagen und der Ersatzmass- nahmen von 283 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 4. Die nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig beurteilten Zivilklagen seien vollumfänglich abzu- weisen. 5. Anders lautende oder diesen Anträgen widersprechende Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu bestimmen. 5.3 Straf- und Zivilkläger 1 Rechtsanwalt D.________ stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 schriftlich die folgenden Anträge (pag. 18 1153): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift vom 28.08.2020 der falschen Anschuldigung, begangen am 20.02.2012 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 ZPO [recte: StPO) zu verurtei- len, dem Straf- und Zivilkläger 1 die Summe von CHF 1000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.02.2012 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) 5.4 Straf- und Zivilkläger 2 Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich namens von E.________ (pag. 18 1336): 16 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei dem Straf- und Zivilkläger 2 für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädi- gung in Höhe von CHF 4'939.00 auszurichten. Die amtliche Entschädigung sei dem Beschuldig- ten zur Rückzahlung aufzuerlegen. 5.5 Beschwerte Drittperson Fürsprecher M.________ stellte in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 schriftlich folgende Anträge (pag. 18 1267 f.): 1. Die Beschlagnahme des Vewertungserlöses der Liegenschaft U.___-weg sei in Bestätigung der Urteilsdispositivs-Ziffer VIII. 1. des erstinstanzlichen Urteils vom 11. März 2021 im Umfang von CHF 63'381.60 aufzuheben und L.________ herauszugeben. 2. L.________ sei im erstinstanzlichen Verfahren in Bestätigung der Urteilsdispositivs-Ziffer VIII. 2. des erstinstanzlichen Urteils vom 11. März 2021 aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'017.40 zuzüglich MWST zu 7.7%, ausmachend total CHF 1'095.75, auszurich- ten. 3. L.________ sei im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Anwaltskosten) gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5.6 H.________ H.________, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, beantragten in ihrer schrift- lichen Eingabe vom 20. Oktober 2022 zusammengefasst die Bestätigung der in erster Instanz zugesprochenen Zivilforderung sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'500.00 (pag. 18 1170). 5.7 Übrige Parteien G.________ sowie P.________ wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt. Sie erschienen nicht und stellten keine schriftlichen Anträge. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Betreffend Verfahrensgegenstand wird vorab auf den Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2022 verwiesen, in dem festgestellt wurde, inwieweit das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 18 1055 ff.). In Rechtskraft erwachsen ist überdies gemäss der Klärung der Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, begangen im August 2013 in Rotkreuz (Verfügung der Staatsanwaltschaft; Ziff. 1.3.5 AKS). Zu überprüfen sind zufolge Anfechtung durch den Beschuldigten einerseits und durch die Generalstaatsanwaltschaft andererseits die folgenden Schuldsprüche des WSG gegen A.________: - Qualifizierte Veruntreuung gemäss Dispositiv-Ziff. II.1., nur betreffend die STWE X.________ (1.1.; Ziff. 1.2.2. AKS), E.________ und teilw. Q.________ (1.2.; Ziff. 1.2.3.2. AKS), die V._____ AG bzw. die W.____ GmbH (1.3.; Ziff. 1.2.4.1. AKS), die STWE Z.________ (1.4.; Ziff. 1.2.5. AKS), G.________ (1.8.; Ziff. 1.2.12.1. AKS) sowie H.________ (1.11.; Ziff. 1.2.15. AKS); 17 - Sämtliche Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Dispositiv Ziff. II.2., somit betreffend AA.________ und AB.________ (2.1; Ziff. 1.3.2. AKS), P.________ (2.2.; Ziff. 1.3.3.1. AKS) sowie AC.________ und AD.________ (2.3.; Ziff. 1.3.4. AKS); - Ferner der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ (II.5.2.; Ziff. 1.2.3.3. AKS); - Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von C.________ (II.8.; Ziff. 1.1.3 AKS). Die Kammer hat sodann zufolge Anfechtung eine neue Strafzumessung vorzu- nehmen und den Verzicht des WSG auf eine Ersatzforderung sowie auf ein Tätig- keitsverbot zu überprüfen. In der Konsequenz ist auch die vorinstanzliche Kosten- verlegung, die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers (Rechtsanwalt Dr. B.________) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt F.________) zu überprüfen bzw. zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft ficht ausserdem die Aufhebung und Herausgabe der Beschlagnahme des Verwertungserlöses der Liegenschaft U.___-weg im Umfang von CHF 63’381.60 an L.________ (Ziff. VIII.1. und damit zusammenhängend Ziff. VIII.3.) an. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil. Die Kammer befindet ferner über den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 (Ziff. VIII.4.). Der Beschuldigte hat überdies die folgenden erstinstanzlichen Erkenntnisse im Zi- vilpunkt angefochten: betreffend E.________ (VI.2.), AL.________ (VI.5.), G.________ (VI.6.), H.________ (VI.9.), P.________ (bzw. J.___ GmbH; VI.10.) und betreffend C.________ (VI.11.). In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche übrigen Punkte des erstinstanzlichen Ur- teils. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 e contrario Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der eigenständigen Berufung durch die General- staatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot in den folgenden Punkten nicht: - Qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziff. I.1., betreffend E.________ und teilw. Q.________ (1.2.; Ziff. 1.2.3.2. AKS), V._____ AG bzw. W.____ GmbH (1.3.; Ziff. 1.2.4.1. AKS), H.________ (1.11.; Ziff. 1.2.15. AKS); - Qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziff. I.2., betreffend AC.________ und AD.________ (2.3.; Ziff 1.3.4. AKS); - die Strafzumessung; - der Verzicht auf eine Ersatzforderung; - der Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots; - die Aufhebung und Herausgabe der Beschlagnahme des Verwertungserlö- ses der Liegenschaft U.___-weg im Umfang von CHF 63’381.60 an L.________. 18 In allen übrigen Punkten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Allgemeiner Teil 7. Einleitende Bemerkungen Das WSG hat seinen Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen «allge- meinen Teil» vorangestellt, in dem es zentrale Aspekte für die Beurteilung sämtli- cher Vorwürfe eingehend erläutert und überprüft hat. Im Mittelpunkt stehen dabei die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Bau und dem späteren Verkauf des Einfamilienhauses am U.___-weg in Langenthal. Nach den weitgehend überzeugenden Ausführungen des WSG (die sogleich wiedergegeben werden) gab in erster Linie der Finanzbe- darf für das Bauvorhaben mit dessen ausufernden Dimensionen den Anstoss für die teilweise eingestandenen Delikte des Beschuldigten. Daneben hat das WSG die fachliche Eignung des Beschuldigten für den Beruf des Treuhänders sowie die involvierten Gesellschaften beleuchtet und in Zusammenhang zu den Vorwürfen gestellt. Mit diesen Fragen setzte sich das WSG nach Ansicht der Kammer wei- testgehend korrekt auseinander, sodass zum allgemeinen Teil nur geringfügige Anmerkungen angebracht werden. Anschliessend werden im «besonderen Teil» die oberinstanzlich angefochtenen Sachverhalte eruiert und jeweils direkt im An- schluss rechtlich gewürdigt (nachfolgend E. III. unten). 8. Dokumente zu den involvierten Firmen, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und der Beziehung zu C.________ 8.1 Die involvierten Firmen Die verfügbaren Dokumente zu den involvierten Firmen fasste das WSG wie folgt zusammen (pag. 18 690 f.): Die R. B.________(KlG), A.________ und C.________, eine Kollektivgesellschaft [nachfolgend R. B.________(KlG) oder KG] wurde am 8. Januar 2004 ins Handelsregister eingetragen, mit den beiden Beschuldigten als einzigen Gesellschaftern. Der Zweck wurde per 30. August 2004 mit "Dienstleis- tungen im Unternehmensbereich, Organisation, Versicherungs- und Vermögensberatung sowie Ver- mittlung und Vertrieb von Versicherungen" angegeben. Per 6. April 2011 wurde im Handelsregister eingetragen, die Gesellschaft habe sich aufgelöst, die Liquidation sei durchgeführt und die Gesell- schaft werde gelöscht (vgl. zentraler Firmenindex der Schweiz [Zefix]). Per 24. Januar 2006 wurde die R. D.___ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 im Han- delsregister eingetragen, wobei C.________ einen Stammanteil von CHF 19'000.00 und A.________ einen solchen von CHF 1'000.00 zeichnete (vgl. auch die Gründungsurkunde pag. 07 352 031 ff.). Der Zweck war mit "An- und Verkauf sowie Verwaltung und Vermittlung von Immobilien" angegeben. Beide Beschuldigte waren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, bis die Unter- schriftsberechtigung von C.________ per 3. Februar 2011 gelöscht wurde (vgl. sein Demissions- schreiben vom 28. Januar 2011, pag. 05 010 226). Am 12. Februar 2013 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine Aktiven mehr habe (vgl. Zefix). 19 Die S.___ GmbH wurde am 9. Januar 2008 in das Handelsregister eingetragen, mit AT.________, A.________ und C.________ als Gesellschaftern und Geschäftsführern, je mit Kollektivunterschrift. C.________ und AT.________ zahlten je CHF 7'000.00 als Stammkapital ein, A.________ CHF 6'000.00. Zweck der Gesellschaft war primär die Erbringung von Generalunternehmerleistungen so- wie der Erwerb, die Verwaltung, Veräusserung und Bebauung von Liegenschaften im In- und Aus- land. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 23. August 2011 wurde die Gesellschaft aufgelöst, wobei nur AT.________ und C.________ anwesend waren (pag. 07 355 015 ff.), nachdem A.________ an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Januar 2011 die Unterschriftsbe- rechtigung entzogen worden war (pag. 07 355 022). Per 3. Dezember 2012 wurde sie nach der durchgeführten Liquidation im Handelsregister gelöscht (vgl. Zefix). Am 23. Februar 2009 wurde die R. C.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen, wobei die bei- den Beschuldigten das Stammkapital von CHF 20'000.00 (angeblich, vgl. unten zu Ziff. 1.2.7 der An- klageschrift) je zur Hälfte leisteten und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurden. Der Zweck wurde mit dem Erbringen von Dienstleistungen in der Unternehmensberatung und -organisation sowie in der Versicherungs- und Vermögensberatung, der Vermittlung und dem Vertrieb von Versicherungen sowie dem Vermitteln und dem Verwalten von Immobilien, angegeben. C.________ schied per 3. Februar 2011 aus der Gesellschaft aus (vgl. De- missionsschreiben vom 28. Januar 2011, pag. 05 010 225), A.________ sodann per 2. Mai 2012 und es wurden neu zwei mit dem Verfahren in keinem Zusammenhang stehende Personen eingetragen. Per 23. Juli 2014 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 HRegV gelöscht (vgl. Zefix). Die R. A._____ AG wurde am 22. Januar 2010 in das Handelsregister eingetragen, der Zweck war nahezu identisch umschrieben wie bei der R. D.___ GmbH, das Aktienkapital betrug CHF 100'000.00. Beide Beschuldigte waren als Verwaltungsratsmitglieder mit Einzelunterschrift eingetragen, wobei C.________ am 3. Februar 2011 aus der Gesellschaft ausschied (vgl. Demissionsschreiben vom 28. Januar 2011, pag. 05 010 224). Per 7. September 2011 wurde der Konkurs eröffnet, bereits am 24. Oktober 2011 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 2. Februar 2012 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Zefix). Am 10. August 2012 wurde aus der ehemaligen, seit 1974 bestehenden, AU._____ AG die T.____ AG und AV.________, AW.________ und A.________ als Verwaltungsräte, je mit Kollektivunter- schrift zu zweien, im Handelsregister eingetragen (vgl. Anmeldung an das Handelsregisteramt vom 25. Juli 2012, pag. 07 360 012). A.________ wurde am 24. Oktober 2013 aus dem Handelsregister gelöscht, nachdem eine ausserordentliche Generalversammlung am 21. Oktober 2013 seine sofortige Abwahl als Verwaltungsrat beschloss. "Die GV gewährt ihm keine Entlastung / Décharge, da ihm un- getreue Geschäftsführung, eventuell Diebstahl, Veruntreuung und Urkundenfälschung vorgeworfen wird." (pag. 07 360 005). Per 23. Mai 2014 wurde die Gesellschaft gestützt auf Art. 731 OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 3. Juni 2016 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per 7. Juni 2016 aus dem Handelsre- gister gelöscht (vgl. Zefix). 8.2 Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Zu den verfügbaren Dokumenten betreffend die persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten hielt das WSG fest (pag. 18 691 ff.): Am 27. September 2005 schloss das Ehepaar A+L.________ mit der Aargauischen Kantonalbank [fortan AKB] einen Darlehensvertrag über eine variable Hypothek in der Höhe von CHF 653'500.00 zur Finanzierung des Einfamilienhauses am U.___-weg in Langenthal ab. Im Vertrag wurde von Anla- 20 gekosten von total CHF 835'000.00 ausgegangen, wobei diese durch die genannte Hypothek, zudem eigene Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 60'000.00 und Eigenmittel in der Höhe von CHF 121'500.00 aufgebracht werden sollten (pag. 07 180 001 ff.). Am 10. Oktober 2005 kaufte das Ehepaar A+L.________ von der AX._____ AG die Liegenschaft Langenthal Gbbl-Nr. AY.________ am U.___-weg mit einem "schlüsselfertig zu erstellenden" Einfami- lienhaus für CHF 665'000.00. Die erste Anzahlung von CHF 50'000.00 war per 15. Dezember 2005 zu leisten, weitere CHF 110'000.00 per 1. April 2006, CHF 160'000.00 per 15. Juni 2006, CHF 160'000.00 per 15. Dezember 2006, CHF 155'000.00 per 21. März 2007 und die Schlusszahlung von CHF 30'000.00 per 31. März 2009 (pag. 07 180 060 ff.). Mit Vertrag vom 21. November 2006 wurde die variable Hypothek bei der AKB auf CHF 755'000.00 erhöht (pag. 07 180 011 ff.). Einer internen Notiz der Bank kann entnommen werden, dass der Grund für die Erhöhung in den Mehrkosten für den Hausbau lag. Diese wurden wie folgt begründet: "Das EFH wird um 229m3 grösser. Durch das Einbringen von zusätzlichen Eigenmitteln, Rabatten und Ei- genleistungen verbessert sich die Relation um ca. 2%. Der Verkehrswert bzw. die Anlagekosten der Liegenschaft sind gerechtfertigt." (pag. 07 180 037). Per 30. November 2007 löste die UBS AG die Hypothek bei der AKB ab und erhöhte diese gleichzei- tig auf CHF 855'000.00, wobei der entsprechende Vertrag über die UBS Festhypothek bereits am 10. Juni 2007 unterzeichnet worden war (vgl. pag. 07 180 022 ff. / 07 620 075 ff.). Am 18. Februar 2009 schloss das Ehepaar A+L.________ eine weitere Hypothek über CHF 45'000.00 ab (pag. 07 620 079 ff.), so dass die Gesamtbelastung schliesslich CHF 900'000.00 betrug. Die Unterlagen über die Mehr- und Minderkosten des Hausbaus gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag erscheinen nur schwer nachvollziehbar (vgl. pag. 07 620 019 ff.). A.________ gelang es jedoch, die Liegenschaft am 28. März 2012 für CHF 1,29 Mio. zu verkaufen (vgl. nachfolgend Ziff. VI. B. 2), so dass von einer erheblichen Wertsteigerung gegenüber dem ursprünglichen Projekt ausge- gangen werden muss. A.________ wandte sich via E-Mail am 21. Januar 2008 an AZ.________ von der UBS AG "Ich habe am Samstag eine Fälligkeitsabrechnung für meine Hypothek erhalten. Ich entschuldige mich, ich war der Meinung auf dem Baukonto wäre genug Geld vorhanden, ich weiss aber auch warum, sorry…. Könnte man evtl. die Belastung dennoch ausführen. Ich kann am 15.02.2008 das Geld dann überwei- sen. Wir haben in den letzten Wochen verschiedene Schlussabrechnungen vom Haus erhalten, wo ich wirklich nicht ganz gerechnet habe. Es waren über CHF 35'000.00. Könnte ich evtl. die Hypothek erhöhen (nur einen Teil) so dass ich wieder ein bisschen spatzig hätte. Ich würde dann die Erhöhung direkt amortisieren. Alle 3 Monate z.B. 4'000 – 5'000. Danke für Deine Bemühungen. Liebe Grüsse A.________." (pag. 07 620 289). Einer internen E-Mail der UBS AG vom 10. Februar 2008, welche die Finanzierung des Hausbaus von A.________ übernommen hatte, lässt sich Folgendes entnehmen: "Habe letzte Woche mit A.________ ein längeres Gespräch geführt. Privat: Gemäss A.________ sind die Kosten für das EFH höher ausgefallen als geplant (kann ich leider nur zu gut nachvollziehen). Habe ihm mitgeteilt, dass wir die Zinsen bis Ende März offen lassen können. A.________ kann ein Einkommen von mind. netto CHF 8'000.00 pro Monat aus dem Geschäft beziehen; die Situation sollte sich einrenken. Habe ihn aufgefordert, uns eine Zusammenstellung der Baukosten zukommen zu lassen – wir werden dann den VW und die Belehnungsmöglichkeiten überprüfen. Habe aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass wir bereits einen VW von CHF 1,05 Mio. in unseren Büchern haben und der wohl kaum angeho- ben werden kann. (…). Geschäft. Die Erträge aus den Verwaltungen sollen neu auf das Geschäfts- 21 kontokorrent bei uns fliessen. Die Mieter hätten diese Tage neue EZS erhalten. Neu hat man eine Buchhaltungsfachkraft angestellt. Es ist vorgesehen, dass sich A.________ vermehrt um das Immobi- liengeschäft kümmert und C.________ die Versicherungs- und Vorsorgefragen behandelt. Gemäss A.________ verfügt er über den Fachausweis Buchhalter und C.________ sei Finanzplaner. (…). Hoffen wir, dass die zwei Qualität und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit im Griff haben respektive be- kommen. Sie verfügen letztendlich eben doch in Sachen Vermittlung über ein grosses Potential." (pag. 07 620 226). Am 4. August 2011 wurde über A.________ der Privatkonkurs eröffnet (vgl. pag. 07 370 014). Gemäss dem bereinigten Kollokationsplan wurden Forderungen von rund CHF 2,5 Mio. angemeldet (die von nicht bezahlten Zahnarztrechnungen, über Forderungen von im vorliegenden Verfahren Ge- schädigten bis zu den Eingaben der UBS AG betr. die Liegenschaft U.___-weg reichten), zugelassen wurden schliesslich rund CHF 1,29 Mio., wobei sich die Differenz insbesondere aus dem Rückzug der Forderung der UBS AG erklärt (pag. 07 370 001 ff.). Nachdem zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Konkursamt diskutiert worden war, ob der Anteil von A.________ am Liquidationserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft U.___-weg in die Konkursmasse fallen könnte, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2015 verneinte, wurde das Konkursverfahren mit Entscheid vom 26. Januar 2015 als geschlossen erklärt (pag. 07 370 035 f.). Der Konkurs war im summarischen Ver- fahren geführt worden. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die einzige 2.-Klass-Gläubigerin, er- hielt CHF 11'227.30, dagegen blieben sämtliche 3.-Klass-Forderungen von total CHF 1'325'146.10 ungedeckt (pag. 07 370 046). Dem Bericht der Kantonspolizei Zug über die Festnahme von A.________ vom 23. Oktober 2013 kann entnommen werden, dass er nicht nur von der Staatsanwaltschaft Bern gesucht wurde, sondern auch wegen mehrerer nicht bezahlter Bussen im RIPOL [automatisiertes Polizeifahndungssystem] ausgeschrieben war, so wegen CHF 2'070.00 und CHF 1'810.00 durch die Luzerner Behörden und wegen CHF 260.00 durch die Nidwaldner Behörden (pag. 03 001 005). Aus einem Schreiben der Vollzugsdienste des Kantons Luzern an die Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2013 geht hervor, dass A.________ per diesem Datum Ersatzfreiheitsstrafen von total 37 Tagen, Bussen von total CHF 3'610.00 und Kosten von total CHF 2'610.00 allein im Kanton Luzern offen hatte (pag. 03 005 002). Per 22. Januar 2014 kamen weitere 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Kosten von CHF 890.00 dazu (pag. 03 005 006). Im Mai 2014 teilte zudem der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solo- thurn mit, dass auch bei ihnen noch eine Busse von CHF 120.00 sowie Kosten von CHF 357.55 offen seien (pag. 03 005 011). Dr. BA.________ schrieb der Allianz, bei welcher die Mitarbeitenden der R.___ (Unternehmensgrup- pe)-Gesellschaften krankenversichert waren, am 5. Juli 2011, der aktuelle Befund bei A.________ sei der, dass er Stimmungstiefs habe, drehende, grübelnde Gedanken, Konzentrationsprobleme, Selbst- wertprobleme, rasche Erschöpfung / hohen Erholungsbedarf, limitierte Leistungsfähigkeit, Leistungs- inkonstanz, Antriebs- und Motivationsstörungen, Schlafstörungen, Existenz- und Zukunftsängste. Es werde daher eine depressive Störung, aktuell etwa mittleren Grades, mit somatischem Symptom und ein Erschöpfungszustand diagnostiziert. Geplant sei eine Gesprächspsychotherapie nach den Ferien, psychiatrisch sei A.________ ab dem 07. April 2011 100% arbeitsunfähig. Die Prognose sei aktuell offen, evtl. vorsichtig günstig in dem Sinne, dass eine Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sein sollte (pag. 05 001 404 f.). Dr. BB.________ erstattete der Allianz am 30. September 2011 eine Beurteilung (kein eigentliches Gutachten) über A.________. Er hielt fest: "Das Krankheitsgeschehen begründet sich unikausal auf medizinalfremde, psychosoziale Belastungsfaktoren (Geschäftsaufgabe, strafrechtliche Problemstel- 22 lung etc.), welches versicherungsmedizinisch, ausserhalb einer objektiven Psychopathologie, für kei- ne langfristige Arbeitsunfähigkeit qualifiziert. Aufgrund der klinisch-objektiv, heute mittelschweren angstbetonten depressiven Symptomatik mit ausgeprägten kognitiv-konzentrativen Defiziten ist der Krankheitsverlauf vorderhand aufgrund der Erheblichkeit der affektpathologischen Beeinträchtigungen (vorderhand noch) ausgewiesen." (pag. 05 001 385). 9. Aussagen zur Chronologie der Ereignisse, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und der Beziehung zu C.________ Es wird auf die korrekten Zusammenfassungen des WSG der relevanten Aussagen verwiesen (pag. 18 696 ff.). 9.1 Aussagen von C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme C.________ sei heute Geschäftsführer der BC._____ AG, einer Tochtergesell- schaft eines italienischen Unternehmens, das Handyzubehör produziere und an Grosskunden vertreibe (zum Ganzen pag. 18 1295 ff. ff.). Seinen jetzigen Arbeit- geber habe er schon früher, vor der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten, ver- treten, als er für die BD._____ AG gearbeitet habe. Finanziell habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts verändert. Er stehe gut da und bezahle ratenweise die verbleibenden Schulden ab, unter anderem die Anwalts- und Ver- fahrenskosten sowie ein Darlehen im Zusammenhang mit der R. A._____ AG. Zum Beschuldigten habe er ausser im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens seit ca. 11 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe ihn einst durch seine Ehe- frau kennengelernt. Er habe sich damals nach einer neuen Tätigkeit umgesehen und sie hätten beschlossen, gemeinsam etwas zu machen. Er habe den Versiche- rungsbereich übernommen. In der Anfangszeit habe er tagsüber noch für die BD._____ AG gearbeitet und abends Versicherungskunden aufgesucht, um ein Portfolio aufzubauen. Der Beschuldigte habe hingegen die ganze Buchhaltung, die Führung des Büros, die Abwicklung von Zahlungen, die Betriebsorganisation, den Immobilienbereich und seine Kunden, die er teilweise von der BE._____AG mitge- nommen habe, betreut. Er, C.________, habe damals keine Kenntnisse über Buchhaltung und über das Bauen (ausgenommen die Finanzierung) gehabt. Von den Machenschaften des Beschuldigten habe er im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Ehepaars G.________ erfahren, das müsse in den Sommerferi- en im Jahr 2010 gewesen sein. In Abwesenheit des Beschuldigten seien sie infor- miert worden, dass mehrere Handwerkerrechnungen nicht bezahlt worden seien. Bei einer Abklärung bei der Aargauischen Kantonalbank habe er bemerkt, dass der Beschuldigte Bezüge in Höhe von rund CHF 98'000.00 bis CHF 100'000.00 ge- macht habe. Er habe den Beschuldigten damit konfrontiert. Dieser habe behauptet, das Geld E.________ übergeben zu haben. Rückblickend zweifle er daran. Ansch- liessend sei es zu dem gemeinsamen Essen mit den beiden Ehefrauen gekommen, das leider nicht gut gekommen sei. Er, C.________, sei halt ein emotionaler Typ. Er und seine Ehefrau hätten L.________, die Ehefrau des Beschuldigten, darauf hingewiesen, dass sie möglicherweise privat finanzielle Probleme hätten. Ziel sei es dann gewesen, die Situation zu regeln, indem das bezogene Geld wieder einbe- zahlt würde. Aber es seien kontinuierlich neue Sachen entdeckt worden. 23 Es sei damals eine schwierige Zeit gewesen, da C.________ und der Beschuldigte sich sehr nahegestanden seien; er sei mehr als ein Bruder für ihn gewesen. Er kenne auch seinen Vater gut und seine Frau sei bei der Familie des Beschuldigten aufgewachsen. Für C.________ sei das Ganze «wie ein Tornado aus blauem Himmel» gekommen. Er habe von Vielem nicht begriffen, weshalb das gemacht worden sei. Einzelne Geschädigte hätten ihn zuhause aufgesucht, unter anderem BG.________. Er sei von allen Seiten unter Druck gesetzt worden, habe aber letzt- lich finanziell «den Spagat geschafft». Für ihn sei die Angelegenheit erledigt. Er habe schon gegenüber der Vorinstanz angekündigt, dass er die Strafe akzeptiere, auch wenn er nicht ganz einverstanden sei. Die Geschichte fühle sich an, wie eine offene Wunde. Der Vorwurf, wonach C.________ gemäss dem Beschuldigten gewusst habe, dass die Rückzahlung eines Darlehens der BH.____ GmbH mit Mitteln der V._____ AG erfolgt sei, stimme nicht. Er habe nur einen einzigen Kreditvertrag mit dem Be- schuldigten unterzeichnet und diesen habe er selbst vollständig zurückbezahlen müssen. Herrn BG.________ habe er zu der Zeit auch gar nicht gekannt. Dieser habe sich erst später bei ihm gemeldet, als er erfahren habe, dass auch er Strafan- zeige gegen den Beschuldigten eingereicht habe. 9.2 Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, mit der Tatsache umzugehen, dass er in nicht unerheblichem Ausmass Gelder von Kunden veruntreut habe, sei nicht ein- fach (zum Ganzen pag. 1301 ff.). Im Nachhinein betrachtet habe man einmal mit kleinen Dingen angefangen und es sei immer mehr geworden. Anstatt sich Hilfe zu suchen und reinen Tisch zu machen, habe er sich ein Lügenkonstrukt und eine Fassade aufgebaut. Er habe sich eingeredet, dass es wieder gut kommen würde. In Wirklichkeit habe er aber schon seit ca. dem Jahr 2010 oder 2011 das Gefühl gehabt, es komme nicht mehr gut. Er mache heute vielleicht einen gefassten Ein- druck, aber es gebe selten eine Nacht in der er ruhig schlafe. Er übernachte regel- mässig in einem Hotel, weil er sich davor fürchte, dass jemand bei ihm klingeln komme. Die finanziellen Schäden und die seelischen Schmerzen, die er angerich- tet habe, täten ihm leid. Er wolle sich vor Gericht aber nicht als Opfer inszenieren. Heute sei er wieder selbstständig als Treuhänder tätig. Die AR.____ GmbH habe er im Jahr 2020 gegründet, weil ihm bei der BI._____ AG gekündigt worden sei. Das Büro der GmbH befinde sich an seinem Domizil. Er habe schon in den Jahren 2018 und 2019 Kunden im Nebenerwerb betreut und habe dann den Schritt gewagt. Er arbeite heute einfach seriös und nehme nichts an, das er nicht wirklich machen wolle. Die Zweckbeschreibung im Handelsregistereintrag gehe zu weit, im Immobi- lienbereich sei er nicht tätig. Mittlerweile betreue er rund 65 Fixkunden in Sachen MWST-Abrechnung, Buchhaltung und Steuererklärung. In jüngster Zeit seien auch Arbeiten im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen und Abgeltungen hinzuge- kommen. Diese würden direkt an die Kunden ausbezahlt. Seit dem Februar 2022 resp. seit letztem Monat habe er auch zwei Angestellte, die jeweils in einem 40%- Pensum arbeiten würden. Daneben trage er weiterhin Zeitungen aus, weil er es gern mache. Seine Arbeitstage seien mit dem Engagement im Fussball für den FC BJ.________ und den FC BK.________ sehr lange. Er arbeite auch oft am Wo- 24 chenende, wenn er nicht seine Söhne betreue. Die Steuerschulden beim Kanton Luzern habe er zwischenzeitlich bezahlt. Er habe aber noch vermutlich rund CHF 0.5 Mio. Verlustscheine und rund CHF 100'000.00 Schulden aus bevor- schussten Unterhaltsbeiträgen. Die Darstellung von C.________, wonach er tagsüber für die BD._____ AG unter- wegs gewesen sei und von den Finanzen der gemeinsamen Unternehmen keine Kenntnisse gehabt habe, stimme nicht. Er sei immer der erste gewesen, der mor- gens den Kontostand mittels E-Banking überprüft habe. 10. Beweiswürdigung 10.1 Zur Chronologie der Ereignisse und den involvierten Gesellschaften Hierzu hielt das WSG beweiswürdigend fest (pag. 18 716 ff.): Bereits eine erste Lektüre der Aussagen der Beschuldigten zeigt, dass sich diese besser nie selbständig gemacht hätten. Aus ihnen ergeben sich deutlich einerseits die zu hoch gesteckten Ziele, andererseits die geschäftliche Überforderung, insbesondere des Beschuldigten A.________. Wie es überhaupt zur gemeinsamen Geschäftstätigkeit kam, ergibt sich ebenso aus den insoweit überein- stimmenden Aussagen: A.________ und C.________ lernten sich 2003 über die zukünftige Frau C's.________ kennen und entschlossen sich relativ bald darauf, sich gemeinsam selbständig zu ma- chen, da sie in ihren bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zufrieden waren. Bereits per 8. Januar 2004 wurde daher die R. B.________ (KlG) ins Handelsregister eingetragen. Die ungewöhnliche Wahl einer KG (statt einer GmbH) als "Geschäftsvehikel", erklärt sich damit, dass die gemeinsame Geschäft- stätigkeit zu Beginn für keinen der Beschuldigten die Haupttätigkeit war: A.________ war bis August 2007 bei der BE._____ AG tätig und arbeitete nebenbei als selbständiger Treuhänder. Warum er ge- genüber der Staatsanwaltschaft während der Einvernahme vom 14. Mai 2014 behauptet hatte, er ha- be bei der BE._____AG gekündigt und sich daraufhin mit der R. B.________(KlG) selbständig ge- macht, ist unverständlich, da faktenwidrig. Wann genau C.________ seine Stelle bei der BL.________ kündigte, ergibt sich aus den Akten zwar nicht, aus seinen Aussagen geht jedoch her- vor, dass dies 2003 gewesen sein muss. Er begann als Aussendienstmitarbeiter der Firma BD._____ AG (später BF._____ AG) im Auftragsverhältnis zu arbeiten, was ihm ein regelmässiges Einkommen sicherte und sich gut mit einer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler ergänzen liess: Tagsüber war er für die BD._____ AG unterwegs und konnte abends, wenn Privatpersonen ohnehin besser erreichbar sind, noch Kundenbesuche als Versicherungsberater absolvieren. Die Tätigkeitsge- biete der beiden Beschuldigten ergänzten sich, zumindest auf dem Papier, gut: A.________ war als Treuhänder für KMU und Privatpersonen tätig und übernahm die Verwaltung mehrerer Liegenschaf- ten, C.________ vermittelte Versicherungen und gemeinsam wollten sie auch in den Liegenschafts- handel einsteigen. Zudem wollten sie ihre jeweiligen Kunden dazu bringen, sich für ihre Versiche- rungs- bzw. Treuhandfragen an den jeweils anderen Geschäftspartner zu wenden, was jedoch offen- kundig nicht wirklich funktionierte. Zwei Jahre nach Beginn der gemeinsamen Tätigkeit, am 24. Januar 2006, wurde die R. D.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen. Gemäss den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Be- schuldigten gründeten sie diese, um alles, was mit dem Bereich Immobilien zu tun hatte, darüber ab- zuwickeln. Dies erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, auch wenn nicht ganz nachvollziehbar ist, warum die Beschuldigten die KG mit den entsprechenden Haftungsrisiken daneben weiter betrie- ben. Das Konzept wurde jedoch nie tatsächlich umgesetzt, eine kontinuierliche Geschäftstätigkeit die- ser GmbH ist aus den Akten nicht ersichtlich. Warum die Beschuldigten dann am 31. Januar 2008 25 gemeinsam mit dem Architekten AT.________ die S.___ GmbH, und damit eine weitere Gesellschaft gründeten, statt einfach AT.________ in die R. D.___ GmbH aufzunehmen, ist ebenso wenig logisch erklärbar wie die Gründung der R. C.___ GmbH nur ein weiteres Jahr später, nämlich am 23. Februar 2009. Man kann dies als eines von diversen Indizien werten, dass die Beschuldigten mehr darstellen wollten, als sie waren, sich als Chefs mehrerer Firmen gefielen, oder als weiteres Zeichen der Über- forderung, des herrschenden Chaos' deuten. Es bleibt offenkundig, dass dies betriebswirtschaftlich keinen Sinn machte, sondern nur weitere Kosten generierte. Schliesslich gründeten die Beschuldigten am 22. Januar 2010 als letzte gemeinsame Gesellschaft die R. A._____ AG. Dass es sich dabei um eine eigentliche Schwindelgründung handelte, ist nachfolgend bei der Behandlung von Ziff. 1.2.10 der Anklageschrift näher darzulegen. Das Ziel der AG-Gründung, nämlich einerseits gegenüber Investoren ein gutes Bild abzugeben, andererseits alle Tätigkeiten der R.___ (Unternehmensgruppe)-Firmen unter einem Dach zusammenzufassen, war zweifellos vernünf- tig, die Umsetzung jedoch absolut unzureichend. Abgesehen von den strafrechtlich relevanten Hand- lungen versäumten es die Beschuldigten, die übrigen Firmen geordnet zu liquidieren, eine saubere Buchführung zu implementieren und vor allem eine realistische Budgetierung zu machen. C.________ hatte die Gründung der AG offensichtlich als eine Art Neuanfang empfunden: Er kündigte seine Stelle bei der BD._____ AG und wollte sich voll und ganz der R.___(Unternehmensgruppe) widmen. Mit BM.________ stellte er im Mai 2010 einen erfahrenen Versicherungsagenten mit einem grossen Portfolio an, um auf lange Sicht gesehen höhere Erträge generieren zu können, da mit BM.________ Courtagen und nicht nur Provisionen von den Versicherungen erhältlich gemacht wer- den konnten. Es ist verständlich, dass es ihn umso härter traf, als er Mitte 2010 erkennen musste, dass A.________ Geld der gemeinsamen Bekannten und Kunden G.________ veruntreut hatte. Dass C.________ entgegen den ersten Behauptungen von A.________ nichts mit den Veruntreuungen zu tun hatte, ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. Es liegen keine Hinweise vor, wonach C.________ etwas mit den über die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften begangenen Ver- untreuungen zu tun gehabt haben könnte. Inwiefern sich C.________ im Sinne der Anklage strafbar machte, stellt Bestandteil der nachfolgenden Ausführungen dar. Bereits an dieser Stelle kann jedoch bereits festgehalten werden, dass C.________ A.________ in den R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften freie Hand liess und ihn überhaupt nicht kontrollierte. So bestand keine Kontrolle darüber, was A.________ tat, oder insbesondere nicht tat, namentlich ordnungsgemäss Buch zu führen und die verschiedenen juristischen Personen sauber zu trennen. Die Entdeckung der Verun- treuung zum Nachteil des Ehepaars G.________ stellte den Anfang vom Ende der gemeinsamen ge- schäftlichen Tätigkeit der beiden Beschuldigten dar: C.________ forderte A.________ zunächst intern auf, "die Sache in Ordnung" zu bringen. Als er Ende 2010 / Anfang 2011 erkennen musste, dass A.________ dies nicht getan hatte, sondern im Gegenteil weitere Verfehlungen, zum Beispiel die Veruntreuungen zum Nachteil der STWE Z.________, (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.2.5 der Anklage- schrift) zutage traten, zog C.________ die Konsequenzen: Er trat aus den gemeinsamen Gesellschaf- ten aus, gründete zusammen mit Vater und Sohn BM. + BN.________ eine neue Gesellschaft, be- gann zur Sicherung seiner regelmässigen Einnahmen bei der BF._____ AG zu arbeiten und zeigte A.________ am 11. Februar 2011 schliesslich an. A.________ seinerseits machte nach dem Ausstieg von C.________ noch für kurze Zeit im Allein- gang mit der R. A._____ AG weiter, inwiefern er überhaupt noch produktiv tätig war, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Nach der Hausdurchsuchung vom 24. März 2011 liess er sich zu 100% krankschrei- ben und war dies per 30. September 2011 immer noch. Er bezog die entsprechenden Krankentaggel- der und begann dann gemäss seinen Aussagen zunächst für die NFP zu arbeiten, bevor er AV.________ kennen lernte und diesen dazu brachte, einen Firmenmantel zu kaufen, diesen in 26 T.____ AG umzubenennen und ab dem 10. August 2012 über diese Gesellschaft Immobiliengeschäf- te zu machen. Weniger als ein Monat nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beging der Beschuldigte bereits die erste Veruntreuung (vgl. Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift), so dass der Ver- dacht besteht, er habe die Zusammenarbeit mit AV.________ nur gesucht, um an lukrative Liegen- schaftsgeschäfte und damit grössere finanzielle Mittel zu kommen. Ob dem tatsächlich so war, oder ob er an einen legalen Neuanfang geglaubt hatte, wird sich nicht mehr klären lassen. Das Gericht erachtet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den R.___ (Unternehmensgruppe)- Firmengründungen, Zeichnungsberechtigungen und Konti (vgl. Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift) als kor- rekt. Dies gilt ebenfalls für die Ausführungen zur T.____ AG und die damit zusammenhängenden Zeichnungsberechtigungen (vgl. Ziff. 1.3.1. der Anklageschrift). 10.2 Zum Verhältnis und der Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und C.________ sowie der Überforderung als Geschäftsführer Das WSG hielt weiter fest (pag. 18 718 ff.): Die beiden Beschuldigten wiesen privat eine starke Verbindung auf. Die Ehefrau von C.________ wuchs gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten teilweise bei den Eltern von A.________ auf und war mit L.________ befreundet. Letztere wurde die Patin eines der Kinder von C.________ und die beiden Familien verbrachten viel Zeit miteinander. A.________ selbst war Pate des Sohnes von C.________. Gerade aufgrund dieser engen persönlichen Bande, die von beiden Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurden, dürfte es für C.________ lange Zeit schwergefal- len sein, die Unzulänglichkeiten A's.________ anzusprechen und es dürfte auch dazu geführt haben, dass er sich erst mehr als ein halbes Jahr nach dem "Auffliegen" der Veruntreuung zum Nachteil des Ehepaars G.________ definitiv von diesem trennte. Die von beiden Beschuldigten geschilderte Sze- ne, wie C.________ A.________ in Anwesenheit der beiden Ehefrauen in einem Restaurant mit sei- nen Verfehlungen konfrontierte, zeigt deutlich auf, wie eng "verstrickt" die beiden Familien waren und wie tragisch die Delikte von A.________ auch für die unbeteiligten Frauen und Kinder gewesen sein müssen. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten innerhalb der gemeinsamen Firmen ergibt sich ei- nerseits aus ihrem beruflichen Werdegang, andererseits aus der unterschiedlichen Zeit, welche sie den Gesellschaften widmen konnten: Entgegen seinen anfänglichen Behauptungen war A.________ für alle administrativen Belange, die Buchführung sowie die Debitoren- und Kreditorenbewirtschaftung und die Lohnbuchhaltung, die Verwaltung der Liegenschaften und die Geschäftsleitung zuständig, was er schliesslich gegenüber der Staatsanwaltschaft auch zugab. Er verfügte denn auch anders als C.________ über die dazu notwendige Ausbildung: A.________ absolvierte bereits die kaufmänni- sche Lehre auf einem Treuhandbüro und war danach stets im Treuhandbereich tätig. Dass er die Ab- schlussprüfung der Treuhänderschule nicht bestand, steht im Einklang mit dem Eindruck, welcher aus den Akten entsteht. Daraus ergibt sich, dass er nicht über ein fehlerfreies Hochdeutsch verfügt und die Einschätzung seines ehemaligen Arbeitgebers, er sei mit komplexeren Fragestellungen im Treu- handbereich überfordert, als zutreffend zu beurteilen ist. C.________ dagegen lernte ursprünglich Au- tomechaniker und bildete sich danach im Versicherungsbereich weiter, machte also zurecht geltend, er hätte – im Gegensatz zum Treuhänder A.________ – gar nicht über die entsprechenden buchhal- terischen Kenntnisse verfügt. Es war auch A.________, der das Sekretariat hätte beaufsichtigen und leiten sollen; dies ergibt sich schon allein daraus, dass C.________ unbestritten bis Ende 2009 tagsüber gar nicht im Büro war, sondern seiner Tätigkeit für die BD._____ AG nachging. Eigentliche Firmenräume hatten die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften erst ab Mitte 2007, als 27 A.________ seine Stelle bei der BE._____AG verlor, zuvor waren beide Beschuldigte von zu Hause aus tätig. Als C.________ ab anfangs 2010 vorübergehend nur noch für die R. A._____ AG tätig und damit stets im Büro war, fielen ihm offenkundig die Unzulänglichkeiten von A.________ bezüglich der administrativen Tätigkeiten auf, und er begann, sich einzumischen, Dinge zu kontrollieren, was sich nicht nur aus seinen Aussagen, sondern auch aus denen von BM.________ und BN.________ ergibt. C.________ übernahm aber nicht einfach die Geschäftsführung, sondern betreute über die R. A._____ AG seine Versicherungskunden, wie er dies zuvor über die R. B.________(KlG) getan hatte, und machte einige Liegenschaftsgeschäfte. Zudem importierte er Baumaterial aus Italien, das er über verwandtschaftliche Beziehungen günstiger erwerben konnte. Ob dies ein einträgliches Geschäft oder mehr ein Hobby war, ergibt sich aus den Akten nicht. Zusammenfassend erachtet das Gericht als er- stellt, dass C.________ gemäss dem internen Verständnis der beiden Beschuldigten nicht für die ad- ministrativen Belange der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften zuständig war und sich bis anfangs 2010 auf seinen Partner A.________ verliess. Dass A.________ als Geschäftsführer der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften überfordert war, ergibt sich deutlich aus den Akten, letztlich aber auch aus seinen eigenen Aussagen. Er gab zu, dass er vor lauter Projekten und "Ideen" begonnen habe, die Buchhaltung, die administrative Belange, zu vernachlässigen und die Arbeit für die Kunden nicht mehr richtig zu erledigen. Anders als er dies geltend zu machen versuchte, begannen diese Schwierigkeiten in den R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften aber nicht erst 2009, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, an dem er nur noch für diese tätig war. Per August 2007 endete seine Anstellung bei der BE._____AG und schon im Dezember 2007 musste der Kundenberater der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften bei der AKB, Kurt Schneider, konstatieren, dass diverse Dinge nicht gut liefen. Dass man beispielsweise einen Treuhänder darauf aufmerksam machen musste, Dokumente, die er der Bank einreichte, auch zu un- terzeichnen, wirft ein bezeichnendes Licht auf die Fähigkeiten des Beschuldigten. Die Situation bes- serte sich nach den Ermahnungen seitens Kurt Schneider offensichtlich nicht: Zu Beginn des Jahres 2009 musste er unter anderem feststellen, dass er eine Debitorenstand-Meldung erhalten hatte, aus der sich gar nicht entnehmen liess, welche Positionen echte Debitoren darstellten und welche nicht. Diese offensichtliche Überforderung, die Unfähigkeit, oder auch der Unwille, Ordnung in die Buchhal- tung zu bringen, die Debitoren korrekt zu bewirtschaften, führte auch dazu, dass die Übersicht über die finanzielle Lage der Gesellschaften nicht vorhanden war und die R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften stets mit bis zum Anschlag ausgereizten Kontokorrent-Konti fungieren mussten. Es sei hierzu auf die Vorhalte der Staatsanwaltschaft während der Einvernahme A's.________ vom 14. Mai 2014 verwiesen, schon per Ende 2007 war das Kontokorrentkonto der R. B.________(KlG) mit fast CHF 100'000.00 im Minus. Es fällt auf, mit welcher Naivität die beiden eigentlich gut ausgebildeten Männer ihre gemeinsame Ge- schäftstätigkeit antraten und dann auch weiterführten. Bei der R. B.________(KlG) existierte kein Ge- sellschaftervertrag, offensichtlich lagen nicht einmal klare Regeln vor, wer welche Bezüge aus der Gesellschaft nehmen durfte und welche Leistungen zu erbringen waren. Mit den Gründungen der ju- ristischen Personen besserte sich die Situation nicht etwa, sondern verschlimmerte sich zunehmend. Die Beschuldigten erstellten für sich selbst keine Arbeitsverträge, schufen auch keine klaren Regeln, wer was zu verantworten hatte, hatten keine Kontrolle über die Umsätze und die Kosten, geschweige denn ein Budget oder einen längerfristigen Plan, wohin sich ihre Gesellschaften entwickeln sollten. Dass dies selbst ohne die unrechtmässigen Geldbezüge von A.________ auf Dauer nicht hätte gut- gehen können, leuchtet unmittelbar ein. 28 10.3 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Hierzu das WSG (pag. 18 720 ff.): Dass es A.________ offenbar leichtfällt, das Vertrauen anderer Menschen zu gewinnen, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen einiger Geschädigter, sondern auch aus den Angaben von AV.________, der nachvollziehbar schilderte, wie es dem Beschuldigten gelang, sich bei ihm als Familienmensch zu "verkaufen". Der Geschädigte BG.________ bezeichnete den Beschuldigten als seinen Freund, AI.________ schilderte ihn als "guten Typen", umgänglichen Menschen. Sämtliche anlässlich der Hauptverhandlung befragten Privatkläger schilderten ihn als freundlich und nett. Allen war die Enttäu- schung darüber, dass der "nette" A.________ sie um ihr Geld gebracht hatte, deutlich anzumerken. Das Gericht erachtet es denn als erstellt, dass er über ein gewinnendes, überzeugendes Wesen ver- fügt, freundlich und überzeugend sein kann, aber keine Hemmungen hat, auch Bekannte und Freun- de, auch die eigene Ehefrau, zu belügen und gar deren Unterschrift zu fälschen. Da (mit Ausnahme des Leasingbetrugs zum Nachteil der Y.________ und einer Unterziffer beim Geschädigten E.________) nicht Betrug, sondern primär Veruntreuung angeklagt ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur Persönlichkeit des Beschuldigten. Es sei aber an dieser Stelle nochmals auf die oben geschilderte berufliche Überforderung A's.________ verwiesen, die – nebst anderem – eine Erklärung für einen Grossteil der angeklagten Delikte bietet. Die andere Erklärung liegt nach Ansicht des Gerichts in seinen finanziellen Verhältnissen: Aus den Akten ergibt sich zwar keine klare Übersicht über deren Entwicklung, was angesichts der konkreten Umstände – nämlich einerseits der fehlenden Trennung von Geschäft und privat und andererseits der vielen Konti, über welche A.________ seine Zahlungen abwickelte und der unzähligen Barbezüge – nicht weiter erstaunt. Erstellt ist jedoch, dass sich seine private finanzielle Situation mit dem Beginn des Hausbaus Ende 2005 massiv zu verschlechtern begann und diese Verschlechterung mit dem En- de der Festanstellung bei der BE._____AG weiter zunahm. A.________ und L.________ schlossen am 10. Oktober 2005 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks und den Bau eines Einfamilien- hauses "ab Stange" für CHF 655'000.00 ab. In der Folge wurde aus dem vergleichsweise beschei- denen Haus ein teures Luxusprojekt: Das Ehepaar A+L.________ liess das Haus gegenüber den ur- sprünglichen Plänen um 229m3 grösser bauen, engagierte selbst Handwerker, erbrachte einige Ei- genleistungen und gönnte sich diverse Luxuseinrichtungen, so dass die Hypothek von anfangs CHF 653'500.00 auf bis am Schluss CHF 900'000.00 erhöht werden musste. Daneben mussten viele Handwerkerrechnungen zusätzlich beglichen werden, so dass das Geld der Familie "hinten und vorn" nicht mehr reichte, wie sich zum Beispiel aus einer E-Mail des Beschuldigten an eine Mitarbeitende der UBS bereits aus dem Jahr 2008 deutlich ergibt. 2012 konnte die Liegenschaft für CHF 1,29 Mio. verkauft werden, woraus klar wird, dass ganz massive Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Projekt entstanden. Ab Mitte 2007 fiel A's.________ Lohn von der BE._____AG gänzlich weg, an- fangs 2008 kam das dritte Kind der Familie zur Welt und so verkleinerte sich auch das zusätzliche Einkommen von L.________, hingegen stiegen die Kosten stets an. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte klar aktenwidrig, dass es sich um ein Luxusprojekt gehandelt hatte, es sei dazu schon nur auf die Korrespondenz mit der AKB verwiesen. Beweiswürdigend kann jedoch festge- halten werden, dass die ersten Veruntreuungen zum Nachteil der Stockwerkeigentümerschaft X.________ [fortan STWE X.________] praktisch mit dem Beginn des Hausbaus zusammenfielen und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten immer mehr "in Schieflage" gerieten. Wie ge- schildert fehlte jede Übersicht über die reelle finanzielle Lage der R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften und A.________ war spätestens ab 2007, als er die Mandate E.________ und V._____ AG heillos zu vermischen begann (vgl. dazu unten die Ziff. 1.2.3. und 1.2.4. der Anklage- 29 schrift) fast nur noch damit beschäftigt, private und berufliche "Löcher" zu stopfen und Geld hin und her zu schieben, um einen Zusammenbruch des ganzen Systems zu verhindern. Das Gericht erachtet zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ spätestens ab Mitte 2007, als er die Kündigung der BE._____AG erhielt, in keiner Weise mehr ersatzfähig war und es schon zuvor an stabilen finanziellen Verhältnissen mangelte. Damit ist auch seine Aussage gegenüber der Staatsan- waltschaft, ihm seien die Schulden ab 2009 / 2010 über den Kopf gewachsen, als er kein sicheres Einkommen mehr gehabt habe, widerlegt. Abgesehen davon, dass er seit Mitte 2007 keinen Lohn von der BE._____AG mehr bezog, zeigt ein Blick auf die angeklagten und grundsätzlich nicht bestrittenen Veruntreuungen, dass A.________ schon 2007 und 2008 Hunderttausende hin- und herschieben musste, um die aufgerissenen Löcher jeweils für kurze Zeit zu stopfen und damit jeweils gleich neue Löcher aufriss. Im August 2011 musste über A.________ schliesslich der Privatkonkurs eröffnet wer- den, dies mit zugelassenen Forderungen von über CHF 1,2 Mio. Dass der Beschuldigte in der Zeit nach dem ersten Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Früh- ling 2011 und nach dem Privatkonkurs nicht etwa zu einem "bescheidenen" Lebensstil zurückfand, sondern sich und seiner Frau vorspiegelte, es gehe im selben luxuriösen Stil weiter, zeigt das Ge- schehen um den versuchten Kauf bzw. die Miete der Villa in BO.________ im Frühling 2012. A.________ sagte nach seiner Verhaftung aus, er habe etwas vorspiegeln wollen, was nicht gewesen sei. Beweiswürdigend festzuhalten bleibt, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwi- schen 2007 und seiner Verhaftung 2013 nie besserte, sondern ständig so schlecht war, dass nicht von einer Ersatzfähigkeit ausgegangen werden kann. 11. Erwägungen der Kammer Die soeben dargelegten Ausführungen und Schlussfolgerungen des WSG über- zeugen weitestgehend. Der Präzisierung bedürfen die im Übrigen sorgfältigen Er- wägungen jedoch, soweit eine fachliche Überforderung des Beschuldigten als Grund für die vorliegenden Vorwürfe erkannt wurde. Seine Darstellung der Ge- schehnisse («Wir wollten immer mehr, neue Ideen und neue Projekte, es wurde unübersichtlich und wir haben die Kontrolle verloren. Bei den treuen Kunden wurde die Arbeit nicht mehr gründlich gewährleistet», pag. 05 004 015, Z. 526 ff.) greift nach Ansicht der Kammer zu kurz und ist eine Schutzbehauptung. Dies zeigt sich bereits anhand einer Übersicht der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche bzw. der eingestandenen Vorwürfe: - AM.________ (Ziff. 1.2.13. AKS): Am 24. August 2010 erhielt der Beschuldigte von AM.________ CHF 150'000.00 auf das Konto der R. A._____ AG überwie- sen. Er hatte sich im Rahmen eines Vertrags über ein zweckgebundenes Dar- lehen zwischen AM.________ einerseits und BP.________ und BQ.________ andererseits verpflichtet, die CHF 150'000.00 im Falle des Zustandekommens eines gültigen Grundstückkaufvertrags zwischen den Parteien als Anzahlung an den Kaufpreis anzurechnen oder sie andernfalls bis spätestens am 30. No- vember 2010 AM.________ zurückzuzahlen. Stattdessen verwendete der Be- schuldigte die CHF 150'000.00 unrechtmässig in eigenem Interesse und war zur Rückzahlung an AM.________ nicht imstande, weswegen er der qualifizier- ten Veruntreuung schuldig erklärt wurde. Um AM.________ zu vertrösten und ihm baldige Rückzahlungsfähigkeit vorzugaukeln, fälschte der Beschuldigte zu- 30 dem fünf Dokumente, wofür er wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde. - N.________ AG (Ziff. 1.1.1. AKS): Der Beschuldigte schob im Sommer 2011 seine damalige Ehefrau als Leasingnehmerin für ein Familienfahrzeug vor, weil er wusste, dass die N.________ AG aufgrund diverser Betreibungen keinen Leasingvertrag mit ihm abschliessen würde. Um die Leasinggeberin über die angebliche Bonität von L.________ zu täuschen, erstellte er drei falsche Lohn- abrechnungen namens der R. A._____ AG, wofür er wegen mehrfacher Urkun- denfälschung verurteilt wurde. Die getäuschte N.________ AG schloss den Leasingvertrag ab und finanzierte den Kaufpreis für den VW Sharan von CHF 42'000.00. Da weder L.________ noch der Beschuldigte die Leasingraten «stemmen» konnten und mit den Zahlungen in Verzug gerieten, erlitt die Lea- singgeberin einen Schaden von rund CHF 25'000.00. Hierfür wurde der Be- schuldigte in erster Instanz wegen Betrugs verurteilt. - V._____ AG/W.____ GmbH (Ziff. 1.2.4. AKS; angefochten, aber teilweise un- bestritten, vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung, pag. 1326): Der Beschuldigte verfügte als Treuhänder der V._____ AG und der W.____ GmbH eigenständig über deren Geschäftskonten bei der AKB. Er ver- wendete (mindestens, vgl. E. 14 unten) CHF 296'034.75 bar bezogenes Geld unrechtmässig. Zur Verschleierung seiner Handlungen fälschte er einen Revi- sionsbericht sowie drei Schreiben der AKB. Damit gaukelte er BG.________ vor, er verfüge angeblich über eine mehrjährige «Festanlage» [sic] von CHF 600'000.00, wofür er wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt wurde. - Urkundenfälschungen i.E.________ (Ziff. 1.2.3.4. AKS): Im Zusammenhang mit dem Mandat E.________ fälschte der Beschuldigte die Unterschrift seines Kunden und teilweise von Q.________ auf insgesamt 14 Dokumenten. Da- durch gewährte er sich selbst unter anderem Einzelvollmacht über Bankkonten, nahm Betriebskredite im Namen seines Kunden auf und schanzte sich selbst eine geradezu allumfassende Blankovollmacht über sämtliche Angelegenheiten von E.________ zu (vgl. pag. 08 002 059). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung stehen in engem Zusammenhang mit den oberinstanzlich strittigen Vorwürfen wegen Betrugs und qualifizierter Ver- untreuung (E. 13 unten). - Urkundenfälschungen i.S. L.________ (Ziff. 1.1.2 AKS): Auf total 23 Dokumen- ten, überwiegend im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauprojekts U.___-weg, fälschte der Beschuldigte die Unterschrift seiner Ehefrau. Hierfür wurde er wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. - Schwindelgründung der R. A._____ AG sowie Misswirtschaft und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.2.10.1. AKS): Der Beschuldigte gründe- te die R. A._____ AG mittels Sacheinlage. Als Aktienkapital brachte er Aktien der BR.________ ein, die sich jedoch nie in seinem Eigentum befunden hatten. Die R. A._____ AG wurde ohne Eigenkapital gegründet. Der vom Beschuldig- ten unterzeichnete Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag, die Statuten der 31 AG und der Gründungsbericht waren inhaltlich unwahr, weshalb der Beschul- digte wegen mehrfacher Urkundenfälschung, teilweise gemeinsam begangen mit C.________, verurteilt wurde. Die gestützt darauf erlangte Gründungsur- kunde sowie der Handelsregistereintrag der R. A._____ AG wurden inhaltlich unrichtig beurkundet, wofür der Beschuldigte des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung, gemeinsam begangen mit C.________, verurteilt wurde. Überdies fälschte der Beschuldigte auf einer Solidarbürgschaftsver- pflichtung die Unterschrift seiner Ehefrau, was zur inhaltlich unrichtigen öffentli- chen Beurkundung der Bürgschaft führte. Hierfür wurde der Beschuldigte eben- falls der Urkundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkun- dung schuldig erklärt. In der Folge wurden ohne rechtliche Verpflichtung Ver- mögenswerte der AG im Totalbetrag von CHF 208'000.00 an die Kollektivge- sellschaft R. B.________ (KlG) überwiesen, wodurch die AG an ihrem Vermö- gen geschädigt wurde. Der Beschuldigte wurde hierfür der Misswirtschaft und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, gemeinsam begangen mit C.________, schuldig erklärt. - Schwindelgründung der R. C.___ GmbH (Ziff. 1.2.7. AKS): Bei der Gründung der R. D.___ GmbH bezeugte der Beschuldigte unterschriftlich, dass er und C.________ das Stammkapital von CHF 20'000.00 zur freien Verfügung der GmbH hinterlegt hätten. In Tat und Wahrheit stammte das Geld aus einem Dar- lehen der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG) und stand der GmbH nie zur freien Verfügung. Die durch falsche Angaben erlangte Gründungsurkunde sowie der Handelsregistereintrag wurden somit inhaltlich unwahr öffentlich be- urkundet, wofür der Beschuldigte und C.________ wegen mehrfachen Er- schleichens einer Falschbeurkundung verurteilt wurden. - Urkundenfälschungen i.S. G.________ (Ziff. 1.2.12.2. AKS): Auf dem General- unternehmervertrag und drei Vergütungsaufträgen zulasten des GU-Kontos G.________ brachte der Beschuldigte die Unterschrift seines Geschäftspart- ners C.________ an. Ausserdem erstellte er eine Quittung, gemäss welcher das Ehepaar G.________ ihm angeblich CHF 40'000.00 bar übergeben habe, und nutzte diese, um der AKB ausreichende Eigenmittel für das Bauprojekt vorzugaukeln. Hierfür wurde er wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig erklärt. - Urkundenfälschung i.S. P.________ (Ziff. 1.3.3.1. AKS): Der Beschuldigte er- stellte eine falsche, angeblich mit der BS.___- stiftung abgeschlossene Provisi- onsvereinbarung (pag. 05 003 292). Diese nutzte er, um seinem Geschäfts- partner AV.________ vorzutäuschen, die von P.________ auf das Geschäfts- konto überwiesenen CHF 220'000.00 würden aus einer Provision stammen und dürften frei verwendet werden. Er wurde hierfür der Urkundenfälschung schul- dig befunden. - Urkundenfälschung Verfügung der Staatsanwaltschaft (Ziff. 1.3.5. AKS): Der Beschuldigte erstellte eine angebliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern, wonach der beschlagnahmte Verwertungserlös aus dem Verkauf der Liegen- schaft U.___-weg an ihn auszubezahlen sei (pag. 08 102 106 f.). Hierfür wurde er wegen Urkundenfälschung verurteilt. 32 - AE. + AF.________ (Ziff. 1.2.6. AKS): Das Ehepaar AE. + AF.________ über- wies dem Beschuldigten gestützt auf den «Vorvertrag/Reservationsvertrag» vom 10. September 2007 eine Anzahlung von CHF 25'000.00. Der Beschuldig- te hatte sich verpflichtet, die Summe beim Zustandekommen des Grundstück- kaufvertrags an den Kaufpreis anzurechnen oder ihn andernfalls zurückzuzah- len. Stattdessen vermischte er das Geld mit Mitteln seines Unternehmens und verwendete es abredewidrig, wofür er der qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt wurde. - AI.________ (Ziff. 1.2.8. AKS): Der Beschuldigte schloss zu Beginn des Jahres 2009 einen mündlichen Vertrag mit AI.________, wonach die R. B.________(KlG) die Umsetzung der Hinterlegungspflicht des Vermieters be- treffend Mietzinskaution übernimmt. In der Folge überwiesen mehrere Mieter einer Liegenschaft von AI.________ gesamthaft CHF 10'839.90 auf das Uni- versalkonto der R. B.________(KlG). Der Beschuldigte vermischte dadurch die Gelder, die er mit der Verpflichtung zur Hinterlegung auf einem auf den jeweili- gen Mieter lautenden Depot oder Sparkonto empfangen hatte, mit Mitteln sei- nes Unternehmens und verwendete sie anderweitig. - AJ. + AK._____ sowie AL.________ (Ziff. 1.2.11. AKS): Der Beschuldigte schloss (handelnd für die S.___ GmbH, die Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG) und/oder die R. A._____ AG) einen Vertrag mit AJ. + AK._____ sowie AL.________ betreffend die Vermittlung einer Baufinanzie- rung. Zu diesem Zweck wurden die für das Bauprojekt verfügbaren Eigenmittel von CHF 60'000.00 dem Beschuldigten übergeben. Er verwendete die erhalte- nen CHF 60'000.00 abredewidrig für eigene Zwecke, wofür er wegen qualifizier- ter Veruntreuung schuldig erklärt wurde. Ausserdem fälschte er eine angebliche Handwerkerrechnung über CHF 55'000.00, die er (wohl) der Aargauer Kanto- nalbank (AKB) einreichte, um ihr vorzugaukeln, das Bauvorhaben gehe voran. - AN.________ (Ziff. 1.2.14. AKS): AN.________ schloss am 8. September 2010 mit dem Beschuldigten einen Vertrag über die Gründung einer GmbH und übergab ihm CHF 20'000.00 in bar. Der Beschuldigte, der sich vertraglich ver- pflichtet hatte, die CHF 20'000.00 als Gründungskapital auf ein Kapitaleinzah- lungskonto einzuzahlen, verwendete das Geld für eigene Zwecke. Er wurde dafür wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig erklärt. - AO.________ (Ziff. 1.2.16. AKS): AO.________ beauftragte den Beschuldigten im Januar 2011 ebenfalls mit der Gründung einer GmbH und übergab ihm CHF 20'000.00 bar. Der Beschuldigte zahlte die CHF 20'000.00 nicht wie ver- einbart auf ein Kapitaleinzahlungskonto ein, sondern übergab es zur Rückzah- lung AN.________, der sein Geld zurückverlangt hatte. Auch hierfür wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig erklärt. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche und eingestandenen Handlungen passen nicht zum Bild eines überforderten Treuhänders. Dem Beschuldigten war klar, dass er keine Kundengelder zu privaten Zwecken verwenden und keine Unterschriften fälschen durfte. Um dies zu wissen, brauchte es weder unternehmerische Fähigkei- ten, noch einschlägige Fachkenntnisse. Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen 33 Urkundenfälschung belegen, dass es dem Beschuldigten an beiden Eigenschaften nicht mangelt. Das Erstellen der zahlreichen unechten bzw. unwahren Urkunden, teilweise zur Begehung seiner Taten, grösstenteils aber zu deren Verschleierung, erforderte grossen Aufwand seitens des Beschuldigten. Beispielsweise ermittelte er betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Namen der zuständigen Staatsanwältin und ihrer Assistentin (pag. 08 102 106 f.). Auf vielen weiteren Urkunden brachte er einschlägige Logos, frei erfundene Unterschriften und echt wirkende Disclaimer an (z.B. pag. 08 100 002, 006 und 010; pag. 05 140 015 und 042 ff.; pag. 05 140 037; pag. 05 150 024; pag. 08 101 116). Einzelne Ur- kundenfälschungen setzten gewisse Fachkenntnisse voraus und belegen, dass der Beschuldigte durchaus zielgerichtet wirken konnte. So war es nach Überzeugung der Kammer beispielsweise kein Zufall, dass BG.________ mit einer (vermeintli- chen) mehrjährigen Festgeldanlage vertröstet wurde, was dem Beschuldigten über mehrere Jahre «Ruhe» vor dem geprellten Kunden verschaffen sollte (pag. 05 001 077, Z. 356 f.). Er verfügte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung über ein gewisses treuhänderisches Know-how und sein Wirken zeugt von Raffinesse. Sein Handeln auf blosse Überforderung zurück führen zu wollen, greift deutlich zu kurz. Die durchaus erkennbaren fachlichen Defizite des Beschuldigten, so etwa zur Not- wendigkeit der Trennung privater und geschäftlicher Ausgaben (vgl. pag. 18 1304, Z. 30 ff.; pag. 18 1305, Z. 8 f.; dazu auch eingehend E. V. unten), ändern daran nichts. Der Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie im privaten Geldbedarf sowie der offensichtlich vorhandenen kriminellen Energie des Beschul- digten und nicht in dessen Überforderung zu erblicken. In dieses Bild passen sodann die Referenzauskünfte früherer Arbeitgeber, so des Treuhandbüros BT.________, bei dem der Beschuldigte seine 3-jährige Berufsleh- re absolvierte und später als Sachbearbeiter in den Bereichen Treuhand und Im- mobilien tätig war (pag. 10 003 001 ff.), sowie von der BE._____ AG, bei welcher er anschliessend als Mandatsleiter arbeitete (pag. 10 003 006 ff.). Das Treuhandbüro BT.________ bemerkte nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten, dass dieser Honorare von Treuhandkunden privat vereinnahmt hatte. Bei der BE._____ AG nahm der Beschuldigte die Rückzahlung einer Kassenobligation eines Kunden von CHF 10'000.00 selbst entgegen; die BE._____ AG musste dem Kunden das ihm zustehende Geld ersetzen. In den Referenzschreiben ist auch von fachlichen Defiziten und beruflicher Überforderung die Rede. Zu Recht wird aber kein Zusammenhang zu diesen Verfehlungen hergestellt. Immerhin hat der Be- schuldigte jahrelang bei den gleichen Arbeitgebern als Buchhalter und Treuhänder gearbeitet, was bei fachlicher Inkompetenz nicht der Fall gewesen wäre. Der Beschuldigte versuchte seine Machenschaften wahrheitswidrig auf Überforde- rung und Nachlässigkeit zurückzuführen. Seine mehrmaligen Ausflüchte, wonach er seinen Kunden – leider ohne Quittung – ihre Gelder bar ausgehändigt habe (so insbesondere betreffend E.________ [E. 13 unten], aber auch betreffend das «Bauvorhaben G.________» [pag. 05 004 298, Z. 448 ff.]), erscheinen jedoch sehr plump und überzeugen nicht. Gegenüber C.________ hatte der Beschuldigte sei- nerzeit behauptet, er habe sich sämtliche Bargeldübergaben an E.________ quit- tieren lassen (pag. 05 010 201, Z. 554 ff.). Dies belegt bereits, dass der Beschul- digte um die Notwendigkeit solcher Quittungen wusste. Von dieser trivialen und 34 gemeinhin bekannten Vorgehensweise muss gerade der Beschuldigte nach einer Berufslehre in einem Treuhandbüro sowie mehreren Jahren Berufserfahrung ge- wusst haben. Dass er dennoch ohne jedweden Beleg Bargeld abgehoben und Überweisungen getätigt hat, lässt sich nur damit begründen, dass er die Ermittlung der Zahlungsflüsse erschweren oder gar verhindern wollte. Kurz: Die angebliche fachliche Überforderung stellte keinen Grund für die vorlie- gend zu beurteilenden und erstinstanzlich vom WSG abgehandelten Delikte dar. Insoweit sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen einzustu- fen und die Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. Im Übrigen schliesst sich die Kammer dem WSG an. Insbesondere dessen Aus- führungen zur geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ sowie zu ihrer Aufgabenteilung überzeugen. C.________ erstatte- te am 11. Februar 2011 Strafanzeige gegen den Beschuldigten (pag. 04 003 001 ff.) und geriet anschliessend selbst in den Fokus der Untersuchung. Er akzep- tierte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft, qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung – Taten, die allesamt im Zusammen- hang mit der «Schwindelgründung» der R. A._____ AG standen und von denen er nicht direkt finanziell profitierte. An der oberinstanzlichen Einvernahme als Aus- kunftsperson liess er erkennen, dass er mit den Erwägungen und den Schuld- sprüchen der Vorinstanz nicht gänzlich einverstanden ist (pag. 18 1296 f., Z. 43 ff.). Da er aber einen Schlussstrich unter die Angelegenheit habe ziehen wollen, habe er keine Berufung erklärt. C.________ hat sich seit dem Ende der folgenschweren Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten finanziell erholt und beruflich weiterentwickelt. So gelang es ihm, sich bei einem früheren Geschäftspartner, den er einst erfolgreich als Verkäufer im Aussendienst vertrat, zum Geschäftsführer bzw. Vorsitzenden des Verwaltungsrats hochzuarbeiten (vgl. dazu den Handelsregistereintrag der BC._____ AG,; ferner pag. 18 1295, Z. 26). Beinahe alle Forderungen gegen ihn wurden zwischenzeitlich getilgt (pag. 18 1296, Z. 8 ff.). Die oberinstanzliche Einvernahme zeigte eindrück- lich, dass C.________ weniger die finanziellen Folgen der misslungenen Ge- schäftsbeziehung zum Beschuldigten schmerzten (obwohl diese durchaus gravie- rend waren), sondern vielmehr die emotionalen (pag. 18 1296, Z. 36 ff. ff.). Die bei- den standen sich einst persönlich nahe, hatten aber seit der Eröffnung des Straf- verfahrens kaum mehr Kontakt. C.________ spricht von Vertrauensmissbrauch Seine Aussagen ergeben ein stimmiges Bild von der geschäftlichen Zusammenar- beit. Bis Ende 2009 arbeitete er tagsüber für die BD._____ AG und beabsichtigte, durch abendliche Kundenbesuche nach und nach ein einträgliches Portfolio aufzu- bauen (pag. 05 010 009, Z. 377 ff.; so auch der Beschuldigte, pag. 18 440, Z. 165 ff.). Er liess seinem Geschäftspartner, dem Beschuldigten, dadurch in vielen Belangen freie Hand. Dieser kümmerte sich folgerichtig um die Administration und die Buchhaltung des gemeinsamen Unternehmens – eine Aufgabenteilung die an- gesichts der unterschiedlichen Werdegänge der beiden sinnvoll erscheint. C.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten weder schulische noch prakti- sche Erfahrung mit Buchhaltung (vgl. pag. 05 010 009, Z. 360 ff.). Dadurch, dass er 35 tagsüber einer anderen Tätigkeit nachging, hätte die Besorgung organisatorischer und administrativer Arbeiten wenig Sinn ergeben. Die beiden waren generell unab- hängig voneinander tätig. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass C.________ nach Einreichen der Strafanzeige von mehreren geprellten Kunden des Beschuldigten kontaktiert wurde, die er gar nicht kannte (pag. 18 1298, Z. 29 ff.). Eine derartige, auf Vertrauen basierende Aufgabenteilung erscheint bei ihrer engen persönlichen, ja geradezu familiären Beziehung nicht ungewöhnlich. Die Darstellung des Beschuldigten hingegen, wonach C.________ jeweils morgens den Kontostand mittels E-Banking überprüft und dadurch umfassenden Einblick in die Finanzen des Unternehmens gehabt habe (pag. 18 1313, Z. 7 ff.), überzeugt nicht. Einerseits macht dies im Hinblick darauf, dass C.________ bis Ende 2009 tagsüber für die BD._____ AG unterwegs war, keinen Sinn. Andererseits gibt der Saldo eines Geschäftskontos ohnehin keinen verlässlichen Überblick über die fi- nanzielle Situation eines Unternehmens – gerade weil der Beschuldigte (unbestrit- tenermassen) auf diesem Konto auch Kundengelder vereinnahmte (so z.B. das Darlehen von AM.________ über CHF 150'000.00 [pag. 07 461 010]; die Anzah- lung des Ehepaars AE. + AF.________ über CHF 25'000.00 [pag. 07 171 017 f.]; Mietzinskautionszahlungen der Mieter von AI.________ im Betrag von rund CHF 10'000.00 [vgl. die Fussnoten Nr. 322 ff. in der Anklageschrift pag. 16 100 060 f.]; ebenso die als Eigenmittel auf das AKB-Universalkonto der S.___ GmbH überwiesenen CHF 50'000.00 von AJ. + AK.________ [pag. 07 161 022]). Zusammenfassend ist an den vorinstanzlichen Feststellungen zur Aufgabenteilung nichts zu beanstanden. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach C.________ in sämtliche Belange der gemeinsamen Unternehmen Einsicht und darüber Kenntnis gehabt habe, erweisen sich als Ausflüchte. Für die Kammer ist klar, dass C.________ nicht in die oberinstanzlich umstrittenen Sachverhalte invol- viert war. Andernfalls hätte er keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einge- reicht. Dies bestätigt auch der persönliche Eindruck von C.________. Es sticht ins Auge, dass er vor und nach der geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten seriös und erfolgreich arbeitete. Die kurze zeitliche Verzögerung zwischen der Feststellung von Unregelmässigkeiten und der Trennung vom Beschuldigten ist auf nichts Anderes als ihre enge Beziehung zurückzuführen. Die «Unregelmässig- keiten» kamen für C.________ augenscheinlich völlig unerwartet zu Tage, «wie ein Tornado aus blauem Himmel» (pag. 18 1296, Z. 41). Sie veranlassten ihn zur Be- endigung der geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten bis hin zum völligen Kontaktabbruch. Ursache ihres Zerwürfnisses war dabei keine Streitigkeit zwischen Geschäftspartnern, wie die Verteidigung es darstellt, sondern die aufgedeckte, dauernde Delinquenz des Beschuldigten. III. Die einzelnen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung 12. STWEG X.________ (24. Juli 2006 bis 5. Juli 2007; Ziff. 1.2.2. AKS) Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der umfangreichen Ankla- geschrift (pag. 16 100 015 ff.) und in zusammengefasster Fassung aus dem erstin- stanzlichen Urteilsmotivs (pag. 18 741). Das WSG sprach den Beschuldigten in 36 diesem Punkt der qualifizierten Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 38'500.00 schuldig (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteils). 12.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die getätigten Bezüge des mit Vollmacht ausgestatteten Beschuldigten vom Konto der STWEG X.________ werden nicht bestritten. Hingegen wird geltend gemacht, die Bezüge hätten Abgeltungen für zusätzlich angefallenen Arbeitsaufwand darge- stellt und seien somit zivilrechtlich zulässig gewesen. Bei der jährlichen Revision sei jeweils nichts beanstandet worden. 12.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorhandenen Dokumente (pag. 18 741 f.) sowie eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 742 f.) wird auf das Motiv des WSG ver- wiesen. Dieses präsentierte die verfügbaren Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 793 ff.): Der äussere Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten und kann wie folgt zusammengefasst werden: Wie angeklagt war A.________ seit dem 7. März 2002 Verwalter der STWE X.________ und war ent- sprechend auf deren Konti bei der UBS AG einzelzeichnungsberechtigt. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte selbst als Mieter in einer der insgesamt 18 Wohnungen der STWE wohnte, was sicher dazu beitrug, dass ihm die Eigentümer besonderes Vertrauen entgegenbrachten und nebst seiner Tätigkeit in verschiedenen Treuhandbüros dazu führte, dass er und nicht einer seiner Mitbewerber das Mandat als Verwalter erhielt. Bei seiner Mandatierung war er noch bei der BT.________ Treu- hand tätig, wechselte aber gleich danach zur BE._____AG, wo er bis August 2007 blieb. Wie bei allen STWE üblich, überwiesen die einzelnen Stockwerkeigentümer der STWE regelmässig Geld für die Neben- und Verwaltungskosten und äufneten einen Erneuerungsfonds. Dass der Beschuldigte ver- pflichtet war, diese Mittel der STWE nur in deren Interesse zu verwenden und sich selbst höchstens ein Verwaltungshonorar von CHF 500.00 pro Monat zu überweisen bzw. dieses zu beziehen, geht aus dem Verwaltungsvertrag eindeutig hervor. Aus den entsprechenden Bankbelegen ergibt sich zwar nicht direkt, dass es A.________ war, welcher die angeklagten Barbezüge ab den Konti tätigte, dieser bestritt aber nicht ausdrücklich, die Barbezüge getätigt zu haben und bestritt im Gegenzug auch nicht, die entsprechenden Rückzahlungen getätigt zu haben, was er ja nicht gemacht hätte, wenn er das Geld nicht bezogen hätte. Ganz abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, warum die Verantwort- lichen der STWE X.________ ihn zu Unrecht belasten sollten (diese hatten nicht selbst Anzeige er- stattet, für sie war die Angelegenheit mit den Rückzahlungen ganz offensichtlich erledigt). Hinzu kommen die diversen Briefwechsel zwischen der STWE und dem Beschuldigten, sowie die Vereinba- rung und das Protokoll der STWE, die nur einen Schluss zulassen: Dass es A.________ war, welcher die Gelder unrechtmässig bezogen hatte. Dieser war gegenüber der Kantonspolizei denn auch ge- ständig, nannte auch gleich die Gründe für die unrechtmässigen Geldbezüge, nämlich den erhöhten Geldbedarf wegen des Hausbaus und der immer mehr zunehmenden selbständigen Tätigkeit. Warum er gegenüber der Staatsanwaltschaft dieses Geständnis nicht einfach bestätigte, sondern sich in "nicht mehr wissen" flüchtete, bleibt nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er sich denn auch nicht mehr an etwas Unrechtmässiges erinnern können, sondern versuchte geltend zu machen, er habe halt "Extraleistungen" erbracht und deshalb Barbezüge getätigt. Dass er dann, wenn er überzeugt gewesen wäre, er hätte die Gelder zugute gehabt, nicht CHF 43'000.00 zurückbezahlt hätte, ist offensichtlich. Das Gericht erachtet folglich als erstellt, dass A.________ zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 5. Juli 2007 total CHF 49'500.00 von den Konti der STWE bei der UBS AG 37 in bar bezogen hatte und zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 4. Dezember 2007 total CHF 43'000.00 an die STWE zurückbezahlte. Dass A.________ nicht die ganzen CHF 49'500.00, die er bar von den Konti bezogen hatte, zurück- zahlte, erklärt sich damit, dass die STWE zum Schluss kam, er habe für die fragliche Periode total CHF 6'500.00 Verwaltungshonorar zugute. Bemerkenswert, und für die rechtliche Würdigung nicht unerheblich ist zudem, dass sich der Beschuldigte erstmals am 26. Januar 2006 CHF 4'500.00 "aus- lieh", die er ein halbes Jahr später zurückbezahlte, ohne dass es in dieser Periode zu weiteren un- rechtmässigen Geldbezügen gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass im Monat zuvor die erste Anzahlung für den Hausbau der Familie A+L.________ fällig geworden war. Der Geldbedarf der Familie A+L.________ stieg, wie wohl auch die Ausgaben für die R.___(Unternehmensgruppe) immer mehr zunahmen. Im Jahr 2006 "bediente" sich der Beschuldigte dann wiederholt bei der STWE, er- staunlicherweise nur drei Tage nach der Rückzahlung der CHF 4'500.00 bezog er schon wieder CHF 2'000.00, einen Monat später weitere CHF 4'5000.00, bis Ende Jahr waren es total CHF 40'000.00, welche er abhob, nun ohne Rückzahlungen zu leisten. Es ist zu vermuten, dass er erkannte, wie leicht er so an zusätzliches Bargeld kam, ohne dass es jemand merkte. Gerade weil es der STWE finanziell gut ging (aus dem Protokoll der STWE-Versammlung vom 19. Oktober 2006 ergibt sich, dass diese einen Gewinn von CHF 35'523.54 auswies und ein Eigenkapital von über CHF 100'000.00 hatte, vgl. pag. 07 150 015), fiel das fehlende Bargeld nicht auf. Als seine Verfehlungen im Vorfeld der STWE- Versammlung vom November 2007 aufflogen, bezahlte der Beschuldigte bis Ende Jahr die ausste- henden Gelder zurück. Gegenüber der Kantonspolizei sagte A.________ aus, das Geld für die Rück- zahlungen habe er teils privat gehabt, teils habe er es aus dem Betrieb genommen. Angesichts des- sen, dass er seine Anstellung bei der BE._____AG per Ende August 2007 verloren hatte und über keinerlei Ersparnisse verfügte, ist offensichtlich, dass sämtliches Geld für die Rückzahlungen aus der R. B.________(KlG) gekommen sein muss. Ob es sich dabei aber um legal erwirtschaftete Mittel oder mindestens teilweise um veruntreute Gelder handelte, wird sich nicht mehr genau klären lassen, da sämtliche Rückzahlungen in bar getätigt wurden. Auffallend bleibt immerhin, dass ab Frühling 2007 auch die Veruntreuungen zum Nachteil von E.________ und der V._____ AG begannen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchen Gel- dern er die Rückzahlungen geleistet habe. Das Gericht gelangt beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ nie in der Lage gewesen wäre, die veruntreuten Gelder vollumfänglich aus legalen Mit- teln zurückzubezahlen. Der angeklagte Sachverhalt wird somit als erstellt erachtet. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Es war mitnich- ten so, dass bei der Revision nie etwas beanstandet worden wäre, wie der Be- schuldigte nach einem ursprünglichen Geständnis gegenüber der Polizei (pag. 05 001 529, Z. 250 ff.) fortan behauptete (pag. 05 004 375, Z. 397 ff.). Der Jahresab- schluss 2006/2007 wurde an der ordentlichen Eigentümerversammlung der STWEG vom 8. November 2007 nicht genehmigt, weil die nötigen Belege teils fehl- ten (pag. 14 057 031). Am 25. November 2007 fand sodann eine ausserordentliche Eigentümerversammlung statt, in der «die Unregelmässigkeiten des A.________» traktandiert und eine neue Verwaltung bestimmt wurden (pag. 07 150 049 f.). Da- tiert auf den 19. November 2007 ist eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten und der STWEG in den Akten, gemäss der ersterer an- erkennen sollte, dass er Geld der STWEG «abgezweigt» habe (pag. 14 057 002). Dass die STWEG oder deren Revisoren keine Beanstandungen gehabt hätten, wie der Beschuldigte behauptete und die Verteidigung oberinstanzlich betonte, stimmt offensichtlich nicht. 38 Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei den Barabhebungen um berechtigte Honorarforderungen gehandelt habe (pag. 18 439, Z. 119 ff.), sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Gemäss der STWEG hatte der Beschuldigte für den gesamten Deliktszeitraum ein Honorar von CHF 6'500.00 zugute (pag. 14 057 056; vgl. ferner den unterzeichneten Mandatsvertrag in pag. 07 150 002, Ziff. 2). Weitere Entschädigungsansprüche sind weder im Mandatsvertrag, noch in anderen Unterlagen vermerkt. Einzig der nicht unterzeichnete Entwurf eines Man- datsvertrags (pag. 14 057 050 ff.), den die AKB zur Erteilung einer Kontovollmacht entgegennahm und von dem die STWEG offenbar keine Kenntnis hatte (pag. 14 057 040 f.), sah Entschädigungen für Zusatzarbeiten vor. Es bestand offensichtlich keine Rechtsgrundlage für CHF 6'500.00 übersteigende Entschädigungsan- sprüche. Nur am Rande sei bemerkt, dass zahlreiche Barabhebungen die dem Be- schuldigten eingeräumte Kompetenzsumme überschritten (pag. 07 150 003, Ziff. 3); er hätte sie nicht eigenmächtig vornehmen dürfen, selbst wenn sie einen legitimen Hintergrund gehabt hätten. Wenig überzeugend sind auch die erstmals vor dem WSG angeführten Mehrauf- wände wegen einer Fassadensanierung und eines Wasserschadens (pag. 18 439, Z. 119 ff.). Gemäss dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 16. Oktober 2006 war erst in 3-4 Jahren eine Fassadensanierung vorgesehen (pag. 14 057 047). Von der im Jahr 2008 – also nach dem Deliktszeitraum – gebildeten Arbeits- gruppe war der Beschuldigte kein Teil (pag. 14 057 063). Die Fassendsanierung wurde offensichtlich erst nach Mandatsbeendigung angegangen. Es scheint tatsächlich zu einem Wasserschaden gekommen zu sein, wie der Beschuldigte weiter behauptete. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der STWEG an den Be- schuldigten vom 13. Dezember 2007 (pag. 14 057 037). Angesichts des Inhalts des Schreibens ist jedoch zweifelhaft, ob der Beschuldigte in dieser Sache überhaupt etwas unternommen hat. Selbst wenn, stellt dies keinen nennenswerten Mehrauf- wand dar, der ein Honorar in angeführter Höhe (nota bene ohne Rechtsgrundlage) nach sich gezogen hätte. Zusammengefasst hätte der Beschuldigte über das normale Verwaltungshonorar von CHF 6'500.00 hinaus keinen Anspruch auf die mittels Barabhebung erhältlich gemachte Summe gehabt. Dieser Meinung war offensichtlich auch die STWEG, welche das Mandat des Beschuldigten sofort widerrief und die «Unregelmässigkei- ten» aufarbeitete. Dasselbe ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschul- digte Rückzahlungen in Höhe von CHF 43'000.00 geleistet hat. Hätte er seiner Meinung nach Anspruch auf das Geld gehabt, hätte es keinen Grund für Rückzah- lungen gegeben. Den Argumenten der Verteidigung ist somit nicht zu folgen und der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist erstellt. 12.3 Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB, die nachfolgend nur punktuell aufgegriffen wer- den, wird auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 745 ff.). Da das oberinstanzliche Beweisergebnis mit demjenigen des WSG übereinstimmt und die Vorbringen der Verteidigung zu diesem Vorwurf behandelt und entkräftet 39 wurden, kann auf eine Wiederholung der rechtlichen Würdigung verzichtet werden. Stattdessen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 18 747 f.). Dies umso mehr, als die Subsumtion des WSG wie schon die Beweiswürdigung als sorgfältig und korrekt imponiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu erklären. 13. E.________ und Q.________ (5. Januar 2007 bis 22. Februar 2011; Ziff. 1.2.3.2. [qualifizierte Veruntreuung] und 1.2.3.3. AKS [Betrug]) In oberer Instanz sind die Vorwürfe der qualifizierten Veruntreuung einerseits und des Betrugs andererseits zu behandeln. Die zur Anklage gebrachten Sachverhalte ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift (pag. 16 100 019 ff.) sowie zusam- mengefasst aus dem Motiv des WSG (pag. 18 748 ff.). Sie werden in der nachfol- genden Beweiswürdigung zum besseren Verständnis ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Verun- treuung im Deliktsbetrag von CHF 568'301.25 sowie des Betrugs im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 schuldig (Ziff. II.1.2. und II.5.2. des erstinstanzlichen Urteils). 13.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, E.________ habe seinen persönlichen und geschäftlichen Unterhalt überwiegend mit Bargeld bestritten. Die Barbezüge seien darauf zurückzuführen. Zwar gäbe es keine Belege, welche die Übergabe des Bargelds an E.________ quittieren würden. Da sich jedoch auch keine ander- weitige Geldverwendung erstellen lasse, müsse in dubio pro reo von einer recht- mässigen Verwendung ausgegangen werden. Die CHF 20'000.00 aus dem Verkauf der Aktien der BR.________ habe der Be- schuldigte als Provision vereinnahmen dürfen. Die Liegenschaft in BU.________ habe E.________ einfach loswerden wollen. Ob ihm daraus ein Gewinn oder ein Verlust erwachse, sei ihm egal gewesen. Der Vor- wurf des Betrugs lasse sich daher nicht erstellen. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet ihre Berufung in diesem Punkt gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach Bargeldbezüge in Höhe von CHF 18'500.00 rechtmässig gewesen seien. Die angegebenen Bezugsgründe hätten offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen. Das bezogene Bargeld sei somit ebenfalls un- rechtmässig verwendet worden. 13.2 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen des WSG zu den verfügbaren Dokumenten (pag. 18 749 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 751), von E.________ (pag. 18 759) und der weiteren Befragten (pag. 18 763 f.) verwiesen. Das WSG präsentierte die verfügbaren Beweismittel umfassend und korrekt. 40 13.2.1 Allgemeines zur Geschäftsbeziehung Zur Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ hielt das WSG einleitend fest (pag. 18 764 ff.): Das Gericht beurteilt die Konstellation, wonach ein überforderter Treuhänder, der jahrelang zwischen "Mein und Dein" nicht sauber trennte, auf einen der deutschen Sprache nicht mächtigen, chaotischen "self made Geschäftsmann" als Treugeber trifft, als fatal. Entsprechend gestaltet es sich nahezu un- möglich, Jahre später die verworrenen Geschäftsbeziehungen zu entwirren. A.________ war mit der korrekten Abwicklung eines derart grossen Treuhandmandats, umfassend einen Wäschereibetrieb, ein grosses Mehrfamilienhaus, das während der Dauer des Mandats verkauft wurde und versucht wurde, ein weiteres zu kaufen, später ein Bistro, sowie die Zahlungen für E.________ privat, ganz of- fensichtlich überfordert. Um das festzustellen, bedarf es nicht der Lektüre der Aussagen der beiden Protagonisten, es reicht ein Blick auf die 27 Ordner und mehrere Kartonschachteln voll mit Unterlagen betreffend die Wäscherei in BY.________, die Liegenschaft in BU.________ und das Bistro BV.________. Die ausführliche Kundenhistorie der AKB zeichnet ein gleiches Bild, dasjenige eines überforderten Treuhänders. Auf der anderen Seite stand mit E.________ ein praktisch illiterater Mann, der wohl durch viel Arbeit zu viel Geld gekommen war, aber weder den Überblick über seine Finanzen noch sein Privatleben wirklich hatte. Er war nicht in der Lage, die Arbeit von A.________ zu kontrollieren und vertraute diesem aus Gründen, die sich nicht mehr werden rekonstruieren lassen, lange Zeit praktisch blind. Nachfolgend kann es nicht darum gehen, sämtliche Aspekte der Geschäfte von E.________ zu rekonstruieren. So kann zum Beispiel offengelassen werden, wie lange die Wä- scherei in BY.________ rentabel betrieben wurde, was es mit der Wäscherei in BW.________ auf sich hatte, und ob das Bistro BV.________ selbsttragend war. Vorliegend gilt es einzig, die Vorwürfe gemäss Anklageschrift zu klären, dies natürlich in Beachtung des gesamten Umfelds, in dem sich die Ereignisse abspielten. Die Staatsanwaltschaft hielt in Ziff. 1.2.3.1 der Anlageschrift unter dem Stichwort "Ausgangslage" fest, die R. B.________(KlG) habe im Frühjahr 2006 einen mündlichen Vertrag mit E.________ über die Erbringung von Treuhandarbeiten abgeschlossen. Aus den Aussagen C's.________ und E's.________ ergibt sich, dass E.________ über einen befreundeten Versicherungsvertreter auf die R. B.________(KlG) aufmerksam wurde, wann genau dies war, ist offen. A.________ sagte lediglich, er habe E.________ 2006 kennengelernt. Dieser datierte den Beginn der Zusammenarbeit mit A.________ zunächst auf ca. 2005, sagte dann aber, es sei korrekt, wenn A.________ sage, er habe diesen ca. Ende 2006 mit Treuhandaufgaben betraut. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldig- te bereits ab dem 10. März 2006 auf den Konti von E.________ bei der Clientis Bank kollektiv zeich- nungsberechtigt war. Wie in der Anklageschrift aufgeführt bevollmächtigte E.________ die R. B.________(KlG) allerdings erst am 15. September 2006 schriftlich, ihn gegenüber Steuerbehörden, Lieferanten, Banken etc. zu vertreten. Angesichts dessen, dass A.________ die ersten unrechtmässi- gen Handlungen zum Nachteil von E.________ zu Beginn des Jahres 2007 beging, kann beweiswür- digend festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt schon einige Monate bestanden hatte, wann genau sie aufgenommen wurde, kann letztlich offengelassen werden. Unbe- stritten ist, dass es A.________ und nicht etwa C.________ war, welcher das Mandat E.________ führte. Dieser hatte denn auch bei mehreren Konti von E.________ bei verschiedenen Banken Ein- zelunterschrift. Das Gericht beurteilt die Aufzählung in der Anklageschrift jedoch als nicht ganz präzi- se, da die Datierung fehlt. Aus den Akten ergibt sich, dass A.________ auf dem nur auf E.________ lautenden Mietzinskonto bei der Migros Bank AG ab dem 4. Februar 2007 einzelzeichnungsberechtigt war. Anders als in der Anklageschrift aufgeführt, hatte er jedoch auch dem auf E.________ und 41 Q.________ lautenden Mietzinskonto bei der Migros Bank AG seit dem 26. September 2006 "nur" Kollektivunterschrift. Beim Geschäftskonto von E.________ bei der AKB hatte er dagegen seit der Eröffnung am 1. April 2008 Einzelunterschrift, dies ebenso beim auf E.________ und Q.________ lautenden Universalkonto bei der AKB. Und auf dem Immobilienkonto von E.________ bei der Clientis Bank war er ab dem 26. August 2008 einzelzeichnungsberechtigt, vorher wie erwähnt kollektiv zu zweien mit E.________. Die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung auf allen wesentlichen Konti bestätigt die Aussa- ge von E.________, er habe A.________ "sehr vertraut". Gestützt auf vorangegangene Ausführungen erachtet es das Gericht als erstellt, dass E.________ dem ihm sprachlich und intellektuell überlege- nen A.________ bis Ende 2010 nahezu blind vertraute. Erst als er selbst wiederholt betrieben wurde und es A.________ nicht mehr gelang, dies vor ihm zu verstecken, wurde er misstrauisch. E.________ erstattete aber nicht selbst Anzeige gegen A.________, sondern es war C.________, welchem das offensichtliche Chaos erkannte, das A.________ hinterlassen hatte, und der daher sei- nen damaligen Anwalt BX.________ aufforderte, auch diese Umstände in der gegen A.________ ge- richteten Anzeige aufzuführen. In diesem Punkt zeigt sich die kritisch zu betrachtende Haltung der Vorinstanz zur Fachkompetenz des Beschuldigten. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und E.________ basierte auf der Tatsache, dass letzterer zwingend Unterstützung in administrativen Belangen brauchte. Ihre Beziehung war rein geschäftlicher Natur. Dass sich zwischen den beiden auch eine Freundschaft entwickelt habe, behaupte- te der Beschuldigte erstmals vor der Kammer (pag. 18 1308, Z. 39) und wider- spricht seinen bisherigen Angaben (vgl. z.B. pag. 05 004 121, Z. 68 ff.). Selbst der Bruder von E.________ sagte aus, dass dieser wegen seiner Deutsch-Defizite auf fremde Hilfe angewiesen war. Diese Hilfe erhoffte sich E.________ nach der Tren- nung von seiner Freundin, die sich zuvor um derartige Dinge gekümmert hatte, vom Beschuldigten (pag. 05 180 003, Z. 60 ff.). Aus den Akten entsteht keineswegs der Eindruck, dass es E.________ an Intelligenz gemangelt hätte. Sein wirtschaftli- cher Werdegang vom Saisonnier zum self made-Geschäftsmann liesse sich damit kaum in Einklang bringen. Aufgrund seiner sprachlichen Defizite war er jedoch voll- umfänglich vom Beschuldigten abhängig. Es ist mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche evident, dass der Beschuldigte primär nicht die In- teressen seiner Kunden vertrat, sondern seine eigenen finanziellen Bedürfnisse im Fokus hatte. Das einzige relevante Fachdefizit war somit die mangelnde Treue ge- genüber dem Kunden E.________. Inwiefern eine allfällige fachliche Überforderung dabei eine Rolle gespielt haben soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der vergleichsweise vermögende E.________, der als praktisch illiterater Mann die Ar- beit des Beschuldigten nicht kontrollieren konnte, war diesem auf Gedeih und Ver- derb ausgeliefert. Fatal war die Geschäftsbeziehung einzig für E.________. 13.2.2 Die Überweisungen, Barbezüge und die Aktien der BR._____ AG (Vorwurf der qua- lifizierten Veruntreuung) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift unrechtmässige Überweisungen, Barbezüge und die Vereinnahmung des Verkaufserlöses für Aktien der BR._____ AG, der eigentlich E.________ zugestanden wäre, vorgeworfen. Die 3 Sachver- haltskomplexe werden anschliessend nacheinander untersucht. Vorab ist festzuhal- ten, dass an den sorgfältigen Erwägungen des WSG, die zwecks Kürzung nur 42 punktuell wiedergegeben werden sollen, wenig zu beanstanden ist. Es kann – mit den nachfolgend aufgezeigten Abweichungen – darauf verwiesen werden (pag. 18 766 ff.). Dem Beschuldigten werden zunächst Überweisungen von den Konten von E.________ bzw. von E.________ und Q.________, über die der Beschuldigte al- leine verfügen konnte, auf seine eigenen Konten und Konten seiner damaligen Ehefrau im Betrag von total CHF 115'521.25 zur Last gelegt. Die Verteidigung be- antragte diesbezüglich in erster Instanz selbst einen Schuldspruch (pag. 18 566) und kritisierte oberinstanzlich nichts an den Erwägungen des WSG. Es wird des- halb mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 17 767 f.) festgehalten, dass der Beschuldigte unrechtmässige Überweisungen im Betrag von CHF 115'521.25 von Konten von E.________ und Q.________ vornahm. Der in Ziff. 1.2.3.2.1. zur Anklage gebrachte Sachverhalt (pag. 16 100 021 ff.) ist erstellt. Näher einzugehen ist auf die Bargeldbezüge von total CHF 518'520.00 gemäss Ziff. 1.2.3.2.2. der Anklageschrift (pag. 16 100 023 ff.). Das WSG stufte «nur» CHF 432'780.00 als unrechtmässig ein (pag. 18 774). Die Verteidigung beantragt in diesem Punkt einen Freispruch und die Generalstaatsanwaltschaft eine Erhöhung des Deliktsbetrags um (netto) CHF 17'600.00. Zunächst wird auf die Vorbringen der Verteidigung über den angeblich rechtmässigen Verwendungszweck des Bar- gelds eingegangen, anschliessend auf die einzelnen Barbezüge sowie die Argu- mente der Generalstaatsanwaltschaft, beides jeweils unter Bezugnahme auf die Erwägungen des WSG. Zu den (vom Beschuldigten behaupteten) Hintergründen der Barbezüge hielt das WSG beweiswürdigend fest (pag. 18 768 ff.): Anders als bei den Überweisungen versuchte A.________ bis zum Ende geltend zu machen, alle Bargeldbezüge in der Höhe von total CHF 518'520.00, die er unbestrittenermassen ab den Konti von E.________ getätigt habe, seien rechtmässig gewesen, das heisst, für E.________ erfolgt. Vorab gilt festzuhalten, dass für jede in der Anklageschrift aufgeführte Barabhebung eine Quittung mit der (allei- nigen) Unterschrift des Beschuldigten vorliegt: Dass er die Geldbezüge tätigte, ist folglich erstellt. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass alle Barbezüge unrechtmässig gewesen wären. Dies ergibt sich schon aus den Aussagen E's.________ selbst, der sagte, er habe wiederholt in kleinerem Um- fang Bargeld vom Beschuldigten bekommen und auch zwei Bargeldübergaben mit höheren Summen beschrieb. Diesbezüglich ist aber gleich anzufügen, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle von A.________ getätigten Barabhebungen als unrechtmässig anklagte, sondern die Aussagen E's.________ bereits berücksichtigte und (mit zwei Ausnahmen) nur die "grossen" Beträge, für die es keine auf Anhieb plausible Erklärung gab, aufnahm. Da praktisch alle Bargeldbezüge ohne Vermerk erfolgten und die Buchhaltung der Betriebe E's.________ den Namen nicht verdient, gibt es so gut wie keine Hinweise darauf, was effektiv mit dem bar bezogenen Geld geschah. Nachfolgend wird da- her zuerst beweiswürdigend auf die pauschalen Aussagen des Beschuldigten eingegangen, ansch- liessend die einzelnen angeklagten Bezüge thematisiert. Zu den pauschalen Behauptungen des Beschuldigten: - Schon in der ersten polizeilichen Befragung gab A.________ an, mit den Bargeldbezügen unter anderem laufende Rechnungen von E.________ bezahlt zu haben. Dass er keinesfalls im gros- sen Stil Rechnungen E's.________ mit Bargeld beglichen haben kann, zeigt sich in zweierlei 43 Hinsicht: Ein Blick auf die Kontoauszüge in den Akten ergibt, dass sehr viele an E.________ ge- richtete Rechnungen per E-Banking beglichen wurden, und zwar auch kleinere Rechnungen (vgl. zum Beispiel für 2007 pag. 07 436 020, Rechnung der Steuerverwaltung oder der AXA, für 2008, pag. 07 126 002 f. div. Rechnungen, für 2009 pag. 07 248 068 Rechnung der Swisscom über CHF 44.70 etc.). Ein "üblicherweise mit Bargeld bezahlen" lag folglich nicht vor. Hinzu kommt, dass E.________ 2010 / 2011 wiederholt betrieben werden musste, seine Rechnungen eben gerade nicht mehr regelmässig bezahlt wurden, woraus folgt, dass A.________ mindes- tens die 2010 getätigten Bargeldbezüge offenkundig nicht zur Zahlung von E.________ betref- fenden Rechnungen verwendete. Es ist denn auch für die ganze betroffene Zeit kein Grund er- sichtlich, warum der Beschuldigte so "umständlich" hätte vorgehen sollen, nämlich zunächst ab den Konti von E.________ Bargeld beziehen (was er stets am Bankschalter und nicht am Ban- comaten tat), dann die Rechnungen sammeln, dann damit auf die Post gehen und sie bar be- zahlen, wenn er doch über die Möglichkeit zum E-Banking verfügte. Das Gericht beurteilt dies somit als untaugliche Schutzbehauptung. - Geradezu unsinnig ist die Aussage von A.________ gegenüber dem Staatsanwalt, E.________ habe kein Privatkonto gehabt, von dem er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, da- her habe er ihm Geld geben müssen. E.________ verfügte über mehrere Konti bei mehreren Banken, die er ganz offensichtlich auch privat nutzte. Auch die sinngemässe Behauptung, E.________ habe nicht selbst Geld abheben können, ist durch die Akten widerlegt: Zwischen Januar 2006 und April 2008 hob E.________ selbst von seinen Konti total rund CHF 400'000.00 in bar ab, er wusste also zweifellos, wie das geht. Die "Hochrechnung" des Beschuldigten, von den ihm vorgehaltenen Barbezügen von über CHF 500'000.00 in den Jahren 2007 – 2010 seien rund CHF 380'000.00 für die Lebenshaltungskosten E's.________ gewesen, beurteilt das Ge- richt bereits deswegen als unzutreffende Schutzbehauptung. Gestützt wird dies durch die glaub- haften Aussagen E's.________. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sehr unregelmässig Bar- geld von den Konti bezog: teilweise lagen mehrere Monate zwischen den einzelnen Bezügen (so zum Beispiel zwischen Geldbezug Nr. 3 und 4 mehr als vier Monate, zwischen Bezug Nr. 6 und 7 gar mehr als ein Jahr, zwischen Bezug Nr. 10 und 11 mehr als fünf Monate, zwischen Bezug Nr. 15 und 16 mehr als zwei Monate), zudem erfolgten teilweise mehrere Bezüge am gleichen Tag (zum Beispiel am 22. Dezember 2008 gleich deren vier, am 23. April 2010 zwei, am 30. September 2010 drei). Es kann also keine Rede davon sein, dass die nun angeklagten Bar- geldbezüge regelmässig für den Lebensunterhalt von E.________ getätigt wurden. - A.________ behauptete weiter, total rund CHF 60'000.00 habe er für bar bezahlte Umbauarbei- ten an der Liegenschaft in BY.________ abgehoben. Auch diese Aussage ist nicht glaubhaft: So war der Beschuldigte nicht in der Lage, diese angeblichen Umbaukosten zeitlich halbwegs ein- zugrenzen vgl. die widersprüchlichen bzw. unklaren Aussagen pag. 05 004 199 und pag. 05 004 215. Auch konnte er nicht erklären, warum diese Umbauarbeiten in bar hätten beglichen werden müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ aus, dass die CHF 60'000.00 auch die CHF 42'000.00 für den Kauf von Fenstern in Polen betrafen. E.________ schilderte die Übergabe von CHF 42'000.00 ebenfalls und sagte aus, es sei um Weihnachten 2010 gewesen, als er dieses Geld von A.________ erhalten habe. Aus den Bankunterlagen ergibt sich jedoch, dass diese CHF 42'000.00 nicht von einem Konto von E.________ selbst stammten, sondern der Beschuldigte einen Teil eines Darlehens über CHF 100'000.00, das er von der BZ._____ AG am gleichen Tag erhalten hatte, dafür verwendete (vgl. pag. 07 261 001). Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte diese Bargeldübergabe denn auch zu Recht nur als schadensmindernd und nicht als Minderung des Deliktsbetrags. Das Gericht qualifiziert die Behauptung des Beschuldigten, er 44 habe ca. CHF 60'000.00 der bezogenen Bargelder für Umbaukosten E's.________ in BY.________ verwendet, als Schutzbehauptung. - Weiter sagte A.________ aus, er habe E.________ für dessen Sohn, der im Kosovo lebe und dort einen Bauernhof betreibe, total CHF 60'000.00 - 70'000.00 gegeben. Am 23. Juni 2014 führ- te er ergänzend aus, die diesbezüglichen Bargeldübergaben hätten 2007 begonnen, E.________ habe ihm gesagt, der Betrieb habe am Anfang nicht rentiert, er, A.________, gehe davon aus, dass E.________ auch den Lebensunterhalt seines Sohnes habe bestreiten müssen (pag. 05 004 199). Auch der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung steht der "Rhythmus" der Bar- geldabhebungen entgegen: Gerade 2008, also im Jahr nachdem E.________ angeblich ange- fangen habe, Geld für seinen Sohn zu benötigen, erfolgten nur am 22. Dezember vier Bar- geldabhebungen. Auch die übrigen Bezüge liegen viel zu weit auseinander, als dass sie jeman- dem einen regelmässigen Lebensunterhalt gesichert hätten. Wollte A.________ argumentieren, er habe das Bargeld sozusagen "bei sich gebunkert", das heisst hohe Beträge in bar abgehoben und dann bei sich aufbewahrt, bis er sie E.________ gegeben habe, so müsste man ihm ent- gegnen, dass dies definitiv keinen Sinn machen würde: Warum sollte man Geld von der Bank abheben [2007 – 2010 gab es darauf auch noch Zinsen], um es einem Diebstahlsrisiko auszu- setzen. E.________ sagte im Übrigen dazu glaubhaft aus, er habe nur in ganz geringem Um- fang Geld für den Hof seines Sohnes in der Schweiz ausgegeben. Er sagte aber von sich aus, A.________ habe ihm, als er 50 Jahre alt geworden sei und sein Sohn gleichzeitig einen Sohn bekommen habe, CHF 17'000.00 in bar gegeben und habe ihm gesagt, dass das Geld von sei- nem, E's.________, Konto genommen habe. Diese Aussage ist korrekt und spricht dafür, dass E.________ nichts zum Nachteil von A.________ verschwieg, vgl. den Barbezug am 22. Mai 2008 pag. 07 126 002. Der Staatsanwalt berücksichtigte die Aussage E's.________ aber eben- falls, findet sich doch dieser Barbezug nicht in der Anklageschrift. Mit anderen Worten dienen auch diese Aussagen A's.________ nicht dazu, die hohen Bargeldbezüge plausibel zu erklären. - Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe E.________ Bargeld in der Höhe von rund CHF 40'000.00 für das Bistro BV.________ gegeben, welches wohl Ende 2008 eröffnet worden sei (pag. 05 004 215). Dass das Bistro tatsächlich anfangs 2009 eröffnet wurde, geht aus der Aus- sage der Betreiberin des Bistrots, der damaligen Freundin von E.________, CA.________, her- vor. Diese bestritt jedoch ebenso wie E.________, grössere Bargeldzahlungen von A.________ für das Bistro erhalten zu haben. Diesbezüglich besteht beweismässig die grösste Unsicherheit. Es ist durchaus denkbar, dass A.________ E.________ gewisse Bargeldbeträge gab, als das Bistro noch nicht gut lief, das geht zumindest ansatzweise auch aus den Aussagen E's.________ und seiner Freundin hervor. Dass das Gericht dennoch zum Schluss gelangt, auch dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren, liegt zum einen daran, dass der Beschuldigte keine Details nennen konnte (auch in den relativ tatnahen Einvernahmen nicht) und zum ande- ren daran, dass CA.________ versuchte, für das Bistro eine Buchhaltung zu führen, die den Namen auch verdiente und folglich auf Quittungen für Bargeldeingänge bestanden hätte. - Weiter gab der Beschuldigte an, es habe Überweisungen in den Kosovo in der Höhe von CHF 30'000.00 – 50'000.00 gegeben. E.________ sagte dazu, A.________ habe ihm zwei bis drei Mal je CHF 1'000.00 – 2'000.00 in den Kosovo überwiesen, mehr nicht, er habe dort keine gros- sen Beträge gebraucht (pag. 05 120 146). Der Staatsanwalt vollzog keine flächendeckende Edi- tion bei Western Union, angesichts dessen, dass nun mehr als 10 Jahre seit den behaupteten Überweisungen vergangen sind, verzichtete das Gericht ebenfalls darauf. Hingegen wurden die beschlagnahmten Akten durchgesehen und keine Belege für Western Union-Transaktionen ge- 45 funden. Es gibt denn auch keine Gründe, warum der Beschuldigte solche vorgenommen haben sollte: Die Gebühren sind beträchtlich, E.________ hätte sich sicher nicht damit einverstanden erklärt, zumal er seine Reisen in den Kosovo ja plante und daher genügend Geldmittel mitneh- men konnte. Das Gericht qualifiziert also auch in diesem Punkt, die Aussagen als Schutzbe- hauptungen. Zusammenfassend gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Behauptungen des Beschuldig- ten, er habe sämtliches bezogenes Bargeld entweder für E.________ verwendet oder gar diesem di- rekt gegeben, Schutzbehauptungen darstellen. Dem vermag die Verteidigung in oberer Instanz nichts entgegenzuhalten. Die Er- klärung, ein Grossteil der Bargeldübergaben an E.________ sei aus Nachlässigkeit nicht quittiert worden, wäre schon in Bezug auf eine in Finanzfragen durchschnitt- lich geschulte Person weit hergeholt. In Bezug auf den Beschuldigten, der eine Be- rufslehre im Treuhandbereich absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung hatte, ist sie geradezu fadenscheinig. Wie sein Verhalten bei anderen Vorwürfen beweist (so z.B. beim «Bauvorhaben G.________», vgl. E. 16 unten), war ihm die Funktion und die Notwendigkeit von Quittungen bei Bargeldübergaben klar. Zudem gibt es in den Akten nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass E.________, wie vom Beschul- digten behauptet, privat und geschäftlich aussergewöhnlich viel Bargeld gebraucht hätte (vgl. hierzu auch die Aussagen von E.________, pag. 05 120 145, Z. 147 ff.). Zu Recht schliesst das WSG aus den verfügbaren Kontoauszügen, dass viele Rechnungen mittels Überweisung bezahlt bzw. gemäss den zahlreichen Betrei- bungen eben nicht bezahlt wurden (vgl. die Erwägungen des WSG sowie die ange- führten Fundstellen, pag. 18 768 f.). Wozu E.________ daneben noch so viel Bar- geld gebraucht haben sollte, erschliesst sich aus den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht. Wenig überzeugend ist denn auch seine Begründung, er habe E.________ durch die Bargeldübergaben den angeblich immensen Geldverbrauch vor Augen führen wollen (pag. 05 004 152, Z. 693 ff.). Einerseits wären in diesem Fall erst Recht Quittungen zur Veranschaulichung des Geldverbrauchs angebracht gewesen. Andererseits blieb nach den Vorfällen im Zusammenhang mit der STWEG X.________ (E. 12 oben) für den Beschuldigten als berufsmässiger Treuhänder schlicht kein Raum für unquittierte Bargeldübergaben zu «erzieheri- schen Zwecken». Auch dies ist mit Blick auf die weiteren, von der Vorinstanz tref- fend entkräfteten Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung einzustufen. Nachfolgend werden die weitgehend überzeugenden Erwägungen des WSG zu den einzelnen Barbezügen und deren Hintergründen wiedergegeben, wobei allfälli- ge Anmerkungen der Kammer direkt eingebaut werden (pag. 18 771 ff.): Die aufgelisteten Bargeldbezüge gemäss Ziff. 1.2.3.2.2 der Anklageschrift werden nachfolgend num- meriert aufgeführt. Die Nummerierung entspricht der chronologischen Zusammenstellung der Ankla- geschrift. 1 CHF 130'000.00: A.________ bezog diese am 12. März 2007 zu Lasten des Mietzinskontos von E.________. Valuta 14. März 2007 überwies er CHF 59'040.00 vom Konto der R. D.___ GmbH an Notarin CB.________, nachdem er zuvor CHF 60'000.00 in bar auf dieses Konto einbezahlt hatte. Das Konto der R. D.___ GmbH geriet trotz der CHF 60'000.00 mit der Überweisung an Notarin CB.________ mit über CHF 12'000.00 ins Minus. Da E.________ 46 die Liegenschaften in BU.________ per 28. März 2007 kaufte, gelangte bereits die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass die Überweisung an die Notarin mit dem Kauf der Liegen- schaft in BU.________ zu tun haben musste. Warum der Beschuldigte CHF 130'000.00 vom Konto von E.________ bar bezog, statt die CHF 59'040.00 direkt an Notarin CB.________ zu überweisen, liess sich auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr klären. Bereits am 1. Juli 2014 hatte der Beschuldigte dazu ausgesagt, er könne sich nicht erklären, warum man diese "idiotische Vorgehensweise" gewählt habe. Er könne nicht sagen, was er mit den restlichen CHF 70'000.00 gemacht habe, gehe aber davon aus, dass er sie E.________ ge- geben habe (pag. 05 004 217). Dafür, dass er dies effektiv getan hatte, gibt es keinen Beleg und auch keine nachvollziehbare Begründung. Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, warum er ab einem Konto E's.________ einen derart hohen Barbetrag abheben und mehr als die Hälfte davon E.________ geben sollte, zumal dieser die nötigen Umbauarbeiten in BU.________ mit einer Erhöhung des Hypothekarkredits um CHF 130'000.00 beglich. Das Gericht erachtet folglich als erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Höhe von CHF 70'960.00 unrechtmässig bereicherte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anmerkte, unterlief der Vorinstanz in diesem Punkt ein geringfügiger Fehler. Der Beschuldigte überwies gemäss dem Kontoauszug CHF 59'940.00 vom Konto der R. D.___ GmbH an die Notarin CB.________ (pag. 07 171 006). Der Betrag der unrechtmässigen Bereicherung reduziert sich daher auf CHF 70'060.00 (anstelle von CHF 70'960.00). 2-6 CHF 62'000.00, 18'000.00, 60'000.00, 22'000.00, 21'000.00: Der Beschuldigte verwies in Bezug auf diese fünf im Jahr 2007 getätigten Barbezüge auf seine allgemeinen Aussagen und gab auf Nachfrage hin an, der Grossteil der Ausgaben "für Kosovo" [gemeint für den dort lebenden Sohn von E.________] sei sicher 2007 gewesen, zudem beträfen diese Barbezüge Privatausgaben von E.________ und allenfalls Western Union Überweisungen (pag. 05 004 218). Diesbezüglich kann auf die oben gemachten Ausführungen verweisen und festhalten werden, dass diese fünf Bargeldbezüge total CHF 183'000.0 ausmachen und auch gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht alle "für Kosovo" und E.________ privat ge- wesen sein können. Das Gericht erkennt vorliegend klare Schutzbehauptungen und erachtet deshalb als erstellt, dass A.________ diese Bargelder alle für sich bzw. die R.___ (Unter- nehmensgruppe)-Firmen, das heisst allgemein zum Stopfen von Löchern und nicht für E.________ verwendete. 7 - 10 CHF 6'500.00, 15'000.00, 21'300.00 und 42'000.00: Alle vier Barbezüge erfolgten am 22. Dezember 2008. A.________ sagte auf entsprechende Vorhalte aus, es könne gut sein, dass E.________ innert kurzer Zeit viel Geld gebraucht habe, es könne sein, dass er im Ko- sovo gewesen oder das Bistro BV.________ eröffnet worden sei. Er könne aber nicht er- klären, warum er vier verschiedene Abhebungen getätigt habe (pag. 05 004 150). Das Bistro BV.________ wurde wie bereits oben ausgeführt tatsächlich anfangs 2009 eröffnet, doch er- klärt dies die derart hohen Bargeldbezüge nicht. Auch gibt es keinen Grund, warum E.________ so viel Geld an einem Tag in bar in den Kosovo hätte mitnehmen sollen. Mit an- deren Worten sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf Vorhalt, wonach am gleichen Tag CHF 42'000.00 auf ein Konto von ihm und seiner Frau ein- bezahlt wurden, musste A.________ denn auch zugestehen, dass dieses Geld von E.________ stammen könne (pag. 05 004 151). Das Gericht geht folglich davon aus, dass er vor Jahresende private und geschäftliche offene Rechnungen zu decken hatte und sich da- 47 her bei E.________ bediente. Das Gericht stuft entsprechend alle vier Bargeldbezüge als un- rechtmässig ein. 11 CHF 10'500.00: Dieser Barbezug wurde mit der Mitteilung "Renovation Wohnungen Ge- meinde" versehen. Der Beschuldigte sagte dazu aus, es sei um BU.________ gegangen, dort seien drei oder vier Wohnungen renoviert worden, zwei neue Küchen seien bar bezahlt worden. Er habe dies zuvor nicht erwähnt, weil er gedacht habe, die Renovationskosten sei- en über die Erhöhung des Hypothekarkredits bezahlt worden (pag. 05 004 150). Angesichts dessen, dass dieser Barbezug als einer von ganz wenigen mit einer Mitteilung versehen wurde, erachtet das Gericht die Aussage des Beschuldigten als glaubhaft, zumal die Liegen- schaften in BU.________ erst im November 2009 verkauft wurden und nachvollziehbar er- scheint, dass sie zuvor noch renoviert wurden. Jedenfalls existieren weder Belege noch Aus- sagen, welche diese doch konkrete Angabe A's.________ widerlegen würde. Das Gericht geht daher, in Bezug auf diese CHF 10'500.00 von einer rechtmässigen Verwendung aus. Anders als das WSG misst die Kammer dem Vermerk zum Barbezug keine ent- scheidende Bedeutung bei. Dies stellt angesichts der übrigen Machenschaften des Beschuldigten (beispielsweise die zahlreichen Urkundenfälschungen beim «Mandat E.________»; vgl. pag. 16 100 034 ff.) ein äusserst schwaches Indiz für die Rechtmässigkeit des Bezugs dar. Der nichtssagende Vermerk «Renovation Woh- nungen Gemeinde» lässt sich überdies nicht mit einem konkreten Ereignis in Ver- bindung bringen. Die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in BU.________, die der Beschuldigte zur Begründung anführte, fanden gemäss Belegen der Steu- ererklärung bereits im Jahr 2007 oder noch früher statt (pag. 07 030 039 ff., insb. 041). Es liegt auf der Hand, dass die Rechnungen für diese Arbeiten bereits be- zahlt waren. Allfällige im Tatzeitpunkt noch offene Forderungen wären in der Zwi- schenzeit sicherlich in Betreibung gesetzt worden. Zudem wären CHF 10'500.00 für die Renovation zweier Küchen (so der Beschuldigte, pag. 05 004 150, Z. 620 ff.) ein ungewöhnlich günstiger Preis. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Barbezug von CHF 10'500.00 kein rechtmässiger Grund bestand und der erhältlich gemachte Betrag unrechtmässig verwendet wurde. 12 CHF 3'500.00: Zu diesem Bargeldbezug vom 25. Juni 2009 wurde A.________ nicht explizit befragt. Er erfolgte rund einen Monat nach den gerade behandelten CHF 10'500.00 und rund drei Monate vor dem nächsten Bargeldbezug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wozu A.________ das Geld konkret verwendete. Da sich auf dem Auszahlungsbeleg keine Mitteilung befindet und das Monatsende kurz bevorstand, ist davon auszugehen, dass er bei sich privat oder bei den R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften ein Loch stopfen musste. Das Gericht qualifiziert somit auch diesen Bargeldbezug unter Hinweis auf das bis- her Gesagte als unrechtmässig. 13 CHF 7'500.00: Am 21. Oktober 2009 hob A.________ CHF 7'500.00 vom Universalkonto von E.________ und Q.________ ab und zahlte am gleichen Tag ebenfalls CHF 7'500.00 in bar auf ein nur auf E.________ lautendes Konto ein. Auch wenn man argumentieren könnte, er habe dadurch E.________ zum Nachteil seines Bruders Q.________ unrechtmässig berei- chert, geht das Gericht aus nachfolgendem Grund von einer rechtmässigen Transaktion aus: Über das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern E+Q.________ ist nichts bekannt. E.________ wurde nie gefragt, warum ihm in Burgdorf gemeinsam mit seinem Bruder eine Liegenschaft gehört hatte, warum sie teilweise gemeinsame Konti führten und wer welche 48 Ausgaben für die Liegenschaft in Burgdorf zu tragen hatte. Q.________ wurde zwar durch die Kantonspolizei befragt, seinen Aussagen kann man jedoch nur entnehmen, dass er für seinen Bruder gearbeitet habe und die Liegenschaft in Burgdorf gegen seinen Willen verkauft worden sei. Es ist also durchaus möglich, dass es einen legalen Grund für die Verschiebung des Geldes vom einen auf das andere Konto gab. In dubio pro reo ist diese Transaktion also als rechtmässig zu erachten. 14 + 15 CHF 6'800.00 und CHF 8'000.00: Auch zu diesen beiden Bargeldbezügen gibt es keine kon- kreten Aussagen des Beschuldigten. Angesichts der Höhe der Beträge, die sich nicht mit Le- benshaltungskosten für E.________ oder sonstigen Erklärungen des Beschuldigten in Ver- bindung bringen lassen, geht das Gericht unter Hinweis auf die vorangegangenen Erläute- rungen, von einer unrechtmässigen Verwendung aus. 16 CHF 200.00: Bei diesem Betrag ist genau das Gegenteil der Fall: Sowohl E.________ selbst als auch dessen damalige Freundin sagten aus, dass der Beschuldigte E.________ anfangs 2010 regelmässig kleinere Bargeldbeträge gegeben habe. Es gibt vorliegend keinen plausi- blen Grund, warum A.________ für sich selbst einen derart tiefen Betrag abgehoben haben sollte, im Gegenteil, alle anderen Bargeldbezüge zeigen, dass er stets mindestens CHF 3'000.00, meist gar fünfstellige Beträge, genommen hatte. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass A.________ die CHF 200.00 tatsächlich E.________ ausgehändigt hatte. 17 - 20 CHF 9'500.00, 12'800.00, 3'100.00, 5'000.00: Zu diesen vier Bezügen, die A.________ zwi- schen April und September 2010 getätigt hatte, verwies der Beschuldigte auf konkrete Vor- halte auf seine allgemeinen Aussagen zu den Geldverwendungen (pag. 05 004 151). Das Gericht tut es ihm gleich und geht somit von einer unrechtmässigen Geldverwendung aus. 21 CHF 3'500.00: Dieser Barbezug wurde mit der Mitteilung "Vergütung E.________" versehen. A.________ sagte aus, dies solle bedeuten, dass er das Geld E.________ gegeben habe. Mit der gleichen Überlegung wie oben zu Nr. 13, nämlich auf den Vermerk abzustellen bzw. festzuhalten, dass der Beschuldigte immer dann keinen Vermerk machte, wenn er das Bar- geld für sich selbst verwendete, stellt das Gericht auf die Aussage des Beschuldigten ab und beurteilt auch diesen Betrag als rechtmässig verwendet. Auch dieser Vermerk sagt mit Verweis auf die obigen Ausführungen nichts über die Rechtmässigkeit des Bezugs aus. Von «Vergütung E.________» auf eine Aushän- digung an E.________ zu schliessen, erscheint weit hergeholt. «Vergütung» wäre in diesem Fall kein sinnstiftender Vermerk – es handelte sich schliesslich um Geld von seinem Konto. E.________ erklärte überdies glaubhaft, zu welchen Anlässen er Bargeld vom Beschuldigten ausgehändigt erhalten habe (pag. 05 120 145 ff.). Keiner davon fällt mit dem fraglichen Barbezug zusammen. Auch eine Verwendung im Zusammenhang mit dem Bistro BV.________ kann ausgeschlossen werden. Gemäss den glaubhaften Aussagen von CA.________ erhielt sie nur in der An- fangszeit des Bistros, also im Jahr 2009 (pag. 05 220 002, Z. 28 f.), sporadisch Bargeld vom Beschuldigten ausgehändigt. Das habe jeweils CHF 200.00 bis CHF 400.00 betragen (pag. 05 220 011, Z. 488 ff.), womit auch die Höhe des Bar- bezugs dem behaupteten Verwendungszweck widerspricht. Zusammenfassend liegt kein Grund vor, um von einer rechtmässigen Verwendung auszugehen. 22 CHF 4'500.00: Diese Barabhebung wurde mit dem Vermerk "Anteil Verwaltung" versehen. Der Beschuldigte sagte am 1. Juli 2014 dazu aus, sie hätten das Geld für die Verwaltung bar 49 abgehoben, weshalb, könne er nicht mehr sagen. Das Datum der Barabhebung falle aber mit dem Ende des dritten Quartals zusammen, aus diesem Grund sei das nachvollziehbar (pag. 05 004 220). Konsequenterweise stellt das Gericht auch diesbezüglich auf den Vermerk ab. A.________ hatte ausgesagt, sie hätten grundsätzlich eine monatliche Pauschale von CHF 1'700.00 mit E.________ vereinbart. Die CHF 4'500.00 sind also etwas weniger als drei Mo- natspauschalen, so dass die Aussage A's.________ jedenfalls nicht gänzlich unglaubhaft ist. Mindestens in dubio pro reo beurteilt das Gericht daher den Geldbezug als rechtmässig. Die vom WSG aufgegriffene Begründung des Beschuldigten für diesen Barbezug überzeugt ebenfalls nicht. Vom Vermerk «Anteil Verwaltung» auf eine Honorarfor- derung schliessen zu wollen, erscheint fragwürdig. Die angegebene Begründung, der Bezug sei per Ende eines Quartals erfolgt, ist offensichtlich aus der Luft gegrif- fen. Der Barbezug eines Honorars entspricht nicht der etablierten Regel; Honorare der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften wurden ansonsten ausschliess- lich durch Überweisungen beglichen (vgl. z.B. pag. 08 100 185 ff.). Auffällig ist so- dann, dass der Bezug von einem auf E.________ und Q.________ lautenden Kon- to getätigt wurde, was im vorliegenden Fall für Honorarzahlungen einzigartig ist. Auf dem Konto sind keine Überweisungen an die R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften oder Barbezüge in vergleichbarer Höhe vermerkt, erst recht nicht an anderen Quartalsendterminen. Überdies ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte mittels Urkundenfälschung alleinigen Zugriff auf das Lastkonto verschafft hatte; Q.________ wusste nichts davon (pag. 05 180 007, Z. 823 ff.; vgl. ferner den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfäl- schung gemäss Ziff. 12.3.4. Bst. b AKS). Ein rechtmässiger Hintergrund des Bar- bezugs kann aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. 23 CHF 3'500.00: Zu diesem Bargeldbezug machte A.________ keine speziellen Aussagen (vgl. pag. 05 004 220 f.), das Gericht verweist hierzu auf die Ausführungen zu Nr. 12 und geht von einer unrechtmässigen Geldverwendung aus. 24 CHF 500.00: Diese Barabhebung wurde mit einem Vermerk, nämlich "Bezug E.________" versehen und gleich wie oben bei Nr. 21 muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass A.________ diese Summe tatsächlich E.________ übergeben hatte. 25 - 29 CHF 6'000.00, 10'000.00, 8'000.00, 10'000.00, 7'800.00: Zu diesen fünf Barabhebungen verwies A.________ entweder auf seine allgemeinen Aussagen (pag. 05 004 151) oder machte keine spezifischen Angaben (pag. 05 004 220 f.), so dass das Gericht ebenfalls auf bisher Ausgeführtes verweist und sämtliche Bargeldbezüge als unrechtmässig beurteilt. Der unrechtmässig verwendete Betrag gemäss der Vorinstanz ist somit zu er- höhen: Deliktsbetrag gemäss WSG CHF 432'780.00 ./. Korrektur Bezug Nr. 1 ./. CHF 900.00 Bezug Nr. 11 + CHF 10'500.00 Bezug Nr. 21 + CHF 3'500.00 Bezug Nr. 22 + CHF 4'500.00 Total CHF 450'380.00 Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte im Betrag von CHF 450'380.00 unrechtmässige Barbezüge getätigt hat. 50 Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. 1.2.3.2.5. der Anklageschrift vorgewor- fen, er habe Aktien der BR._____ AG, die Teil des Verkaufserlöses für die Liegen- schaft in BU.________ waren und E.________ zugestanden wären, verkauft, den Erlös von CHF 20'000.00 selbst vereinnahmt und unrechtmässig verwendet (pag. 16 100 026 f.). In diesem Punkt schliesst sich die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen des WSG an (pag. 18 774): Im November 2009 verkaufte E.________ seine Liegenschaften in BU.________ an die BR.________, hinter der unter anderem CC.________ stand. In der nachfolgenden Ziffer ist ausführ- lich auf die Hintergründe dieses Verkaufs einzugehen. Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, weitere CHF 20'000.00, die er aus dem Verkauf von Aktien, welche E.________ als Teil des Kaufpreises der Liegenschaften in BU.________ erhalten hatte, erzielt hatte, veruntreut zu haben. Der äussere Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den Akten und ist vom Beschuldigten auch nicht bestritten: Valuta 15. März 2010 überwies CC.________ CHF 20'000.00 auf das private PostFinance- Konto von A.________, das sich zuvor im Minus befunden hatte. Unter Mitteilungen wurde erfasst: "Kauf Aktien BR.________, Details Kaufvertrag von 19.02.2010," Ein schriftlicher Kaufvertrag zwi- schen CC.________ und A.________ oder zwischen CC.________ und E.________ findet sich in den Akten nicht. Drei Tage später hob A.________ die gesamten CHF 20'000.00 von seinem Konto ab (pag. 08 101 019). Bereits am 19. Februar 2010 hatte er die Clientis Bank angewiesen, 65'000 Ak- tien der BR.________ vom Depot lautend auf E.________ auf ein Depot lautend auf CC.________ bei der CS zu transferieren [das Dokument ist auf den 19. Februar 2009 datiert, der Transfer wurde durch die Clientis Bank aber erst am 8. März 2010 vorgenommen, so dass es sich um einen Ver- schrieb handeln muss, vgl. pag. 08 002 050 und 08 101 013]. Eine weitere Anweisung für den Trans- fer von 172'000 Aktien auf das Depot von CC.________ unterzeichnete er am 17. März 2010, die Cli- entis Bank vollzog den Transfer am 26. März 2010 (vgl. pag. 08 002 061 und 08 101 014). Hinsichtlich der Formulierung "A.________ unterzeichnete" gilt festzuhalten, dass er dies nicht mit seinem eige- nen Namen tat: Auf beiden Anweisungen an die Clientis Bank fälschte der Beschuldigte die Unter- schrift E's.________ (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5.3.4 die Urkundenfälschungen). A.________ bestritt wie erwähnt nicht, die total 237'000 Aktien (die gemäss Kaufvertrag für die Lie- genschaften in BU.________ CHF 3.90 pro Stück wert sein sollten, in Wahrheit aber keinen realen Wert hatten, vgl. dazu gleich anschliessend) für CHF 20'000.00 an CC.________ verkauft zu haben. Er machte aber geltend, E.________ habe gewusst, dass CC.________ diesen Betrag auf sein Pri- vatkonto überwiesen habe und behauptete zunächst, er habe das Geld E.________ gegeben. Noch in der gleichen Einvernahme sagte er aber, es sei möglich, dass CHF 10'200.00 davon auf ein Konto der R. B.________(KlG) einbezahlt worden seien. E.________ selbst sagte aus, er habe vom Verkauf der Aktien an CC.________ nichts gewusst (vgl. pag. 05 120 064). Das Gericht beurteilt die Aussage A's.________, er habe die CHF 20'000.00 oder mindestens Teile davon E.________ gegeben, als reine Schutzbehauptung: Hätte er E.________ den Verkaufserlös der Aktien wirklich zukommen las- sen wollen, hätte er CC.________ ganz einfach angewiesen, die CHF 20'000.00 auf ein Konto von E.________ und nicht von ihm selbst zu überweisen. Und wäre dieser über den Verkauf informiert gewesen, hätte es auch keinen Grund gegeben, dessen Unterschrift auf den Anweisungen zum Wert- schriftentransfer zu fälschen. A.________ stopfte mit den CHF 20'000.00 von CC.________, die of- fensichtlich E.________ und nicht ihm selbst zugestanden hätten, wiederum eigene Löcher bzw. sol- che der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt. 51 Hätte es sich beim Verkaufserlös für die Aktien von CHF 20'000.00 um eine zivil- rechtlich zulässige Provision gehandelt, wie die Verteidigung geltend macht, hätte der Beschuldigte dies an der tatnächsten Einvernahme so deklariert (pag. 05 001 167, Z. 643 ff.). Stattdessen gab er an, das Geld sei glaublich auf ein Konto von E.________ geflossen. Immobiliengeschäfte mit Aktien als Gegenleistung zählten nicht zum «Standardrepertoire» des Beschuldigten. Es ist anzunehmen, dass er sich bei der Erstbefragung rund 1.5 Jahre nach dem Aktienverkauf noch daran hät- te erinnern können. Nebst den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten be- legt auch die eingestandene Fälschung der Unterschrift von E.________ zwecks Übertragung der Aktien den Vorwurf (vgl. den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.3.4. Bst. i.+j. AKS). Wäre E.________ mit dem Verkauf der Aktien einverstanden gewesen, hätte es hierfür keinen Grund gegeben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Zusammenfassend hat der Beschuldigte von den Konten von E.________ und teil- weise von E.________ und Q.________ unrechtmässige Überweisungen von CHF 115'521.25 vorgenommen, unrechtmässige Barbezüge von CHF 450'380.00 getätigt und den E.________ zustehenden Erlös aus dem Verkauf von BR._____ AG von CHF 20'000.00 unrechtmässig vereinnahmt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf CHF 585'901.25. Wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, lässt sich, wie das WSG zutreffend schlussfolgerte, nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und seiner Un- ternehmen scheint jedoch klar, dass das Geld zur Deckung privater und geschäftli- cher Auslagen bzw. «zum Stopfen von Löchern» verwendet wurde. 13.2.3 Der Liegenschaftsverkauf (Vorwurf des Betrugs) Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, E.________ über das fi- nanzielle Ergebnis eines Liegenschaftsverkaufs getäuscht und ihm erzählt zu ha- ben, daraus würden ausreichende Eigenmittel für den Kauf von mehreren weiteren Liegenschaften resultieren, woraufhin E.________ dem Verkauf zugestimmt habe. E.________ sei aus dem Verkauf ein Bilanzverlust von CHF 520'000.00 erwach- sen. Der Beschuldigte habe dabei die Absicht verfolgt, sich im Betrag von CHF 100'000.00 zu bereichern, was der Provision für den Verkauf entspreche (pag. 16 100 030 ff.). Die Kammer schliesst sich den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz an, auf die verwiesen wird (pag. 18 775 ff.). Vonseiten der Verteidigung wird weder der Ablauf des Verkaufs, noch der eingetretene Vermögensschaden oder die dem Beschuldig- ten angefallene Provision infrage gestellt. Sie macht in oberer Instanz einzig gel- tend, dass E.________ den Verkauf nicht in irriger Annahme genehmigt habe und mithin nicht vom Beschuldigten getäuscht worden sei. Zu diesen beiden Punkten hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 778 ff.): Die Gründe für den Verkauf der Liegenschaften in BU.________: Wollte A.________ E.________ schädigen bzw. für sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil erlangen? A.________ sagte aus, E.________ habe die Liegenschaften in BU.________ so schnell wie möglich verkaufen wollen, da er sich wegen Ärger mit seinem Bruder, seiner Ex-Frau, einer Nichte und den 52 Mietern dort nicht mehr habe blicken lassen wollen. E.________ stritt zunächst ab, A.________ mit dem Verkauf beauftragt zu haben, sagte dann aber auf entsprechenden Vorhalt, A.________ habe ihm gesagt, er könne mit dem Erlös aus dem Verkauf weitere Liegenschaften in BY.________ kaufen, er habe also ein gutes Geschäft machen wollen. Denkbar ist, dass die Initiative zum Verkauf wie vom Beschuldigten ausgesagt tatsächlich von E.________ aus kam. Dafür würde die Provision, die A.________ beim Wechsel der Hypotheken von der Migros Bank AG auf die Clientis Bank Ende 2008 kassiert hatte, sprechen, bzw. diese würde dagegen sprechen, dass A.________ von sich aus so kurz darauf den Verkauf angestrebt und damit wegen des möglichen Wechsels der Hypotheken den Ver- lust der Provision riskiert hätte. Ebenso denkbar ist aber auch, dass A.________ auf unbekannte Weise an CC.________ und AM.________ von der BR.________ gelangte und erkannte, dass er mit dem Verkauf der Liegenschaften an diese zu einer hohen Provision würde kommen können. Letztlich kann die Frage, von wem die Initiative ausging, offen bleiben, denn entscheidend ist, ob A.________ erkannte, dass das Ganze für E.________ ein Verlustgeschäft werden würde und er dies auch wollte bzw. mindestens in Kauf nahm. A.________ sagte aus, er und auch E.________ hätten gewusst, dass bei der vorzeitigen Auflösung der Festhypothek eine Strafzahlung fällig werde, sie hätten aber damit gerechnet, dass diese beim Abschluss einer neuen Hypothek hinfällig geworden wäre. Sie hätten dieses Vorgehen mit der Clientis Bank vorbesprochen gehabt, wobei eine definitive Finanzierungszusage der Bank [gemeint, für den Kauf neuer Liegenschaften in BY.________] noch nicht bestanden habe. Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, das heisst keinerlei Gespräche mit der Clientis Bank über eine Hin- fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung stattgefunden hatten, ergibt sich aus der ausführlichen Kun- denhistorie der Clientis Bank pag. 07 285 001 ff. Dieser ist deutlich die Verärgerung des Kundenbera- ters CD.________ und des "Hypotheken-Verantwortlichen" CE.________ über das Vorgehen des Be- schuldigten anzumerken, von einer Weiterführung der Beziehung bzw. gar des Kaufs neuer Liegen- schaften in BY.________ ist darin nichts zu erkennen. Es ergibt sich aber auch daraus, dass A.________ eine angebliche E-Mail der Clientis Bank fälschen musste, um E.________ glauben zu machen, die "Strafsteuer" werde nicht in Rechnung gestellt. Hätten tatsächlich Absichtserklärungen oder gar Zusicherungen der Clientis Bank bestanden, hätte er diese E.________ zur Kenntnis bringen und auf die Fälschung verzichten können. Zu den Liegenschaften in BY.________ ist anzumerken, dass die Verhandlungen über deren Kauf gemäss den Aussagen von E.________ tatsächlich schon weit gediehen waren, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, wie weit und woran der Kauf letztlich scheiterte, das heisst, es ist nicht klar, ob E.________ die Liegenschaften in BY.________ nur wegen der Verluste aus dem Verkauf der Liegenschaften in BU.________ nicht kaufen konnte. A.________ war folglich bewusst, dass E.________ die Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 237'000.00 würde bezahlen müssen und er wusste gemäss seinen eigenen Aussagen auch, dass die Aktien der BR.________ nichts wert waren. Ihm war, ebenfalls gemäss seinen eigenen Aus- sagen, auch klar, dass E.________ wegen des viel zu hohen Verkaufspreises (dieser war wegen der Bewertung der Aktien um fast CHF 1 Mio. zu hoch) sehr hohe Grundstückgewinn- und Handände- rungssteuern würde bezahlen müssen. Vor allem wusste er auch, dass er selbst bzw. die R. D.___ GmbH zudem eine Provision von CHF 100'000.00 aus dem Verkaufspreis beziehen würde. Es ist bei dieser Ausgangslage ganz offensichtlich, dass der Verkauf der Liegenschaften in BU.________ für E.________ ein Verlustgeschäft war. Das konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Damit stellt sich die Frage, warum der Beschuldigte den Verkauf zu diesen Konditionen dennoch vor- nahm. Sinngemäss machte er geltend, er habe keinen anderen Käufer als die BR.________ gefun- den und sei deshalb auf das Geschäft eingestiegen. Welchen Aufwand A.________ betrieben hatte, 53 um die Liegenschaften verkaufen zu können, ergibt sich aus den Akten nicht direkt. Dass es 2009, al- so in einem Jahr, in dem die weltweite Finanzkrise auch in der Schweizer Wirtschaft ihre Spuren hin- terlassen hatte, nicht einfach gewesen sein dürfte, in einem Dorf wie BU.________ Mehrfamilienhäu- ser mit einer bescheidenen Mietrendite zu verkaufen, ist unbestritten. Als Treuhänder wäre es aber, hätte sich effektiv kein Käufer zu einem Preis finden lassen, mit dem E.________ wenigstens einen die Vorfälligkeitsentschädigung aufwiegenden Gewinn hätte machen können, seine Pflicht gewesen, diesem vom Kauf abzuraten und sich nicht auf einen Verkauf einzulassen, aus dem sich ganz offen- sichtlich ein Verlust ergab. Aus Sicht des Gerichts liegt klar auf der Hand, warum A.________ den Verkauf dennoch vornahm: Die Provision von CHF 100'000.00 für die R. D.___ GmbH war zu einer Zeit, in der er und die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften in grossen finanziellen Schwie- rigkeiten waren, einfach zu verlockend, um sie sich entgehen zu lassen. Selbst unter Berücksichti- gung des Umstands, dass er seine Provision von CHF 4'725.00 an die Clientis Bank zurückzahlen musste, resultierte für ihn ein Gewinn von über CHF 95'000.00 aus diesem Geschäft. Das Gericht erachtet daher zusammenfassend als erstellt, dass sich der Beschuldigte aus diesem Liegenschaftsgeschäft bereichern wollte und mindestens in Kauf nahm, dass E.________ am Vermö- gen geschädigt würde. Es ist davon auszugehen, dass er dies nicht direkt vorsätzlich wollte, das heisst, das war nicht das eigentliche Ziel seiner Handlung, aber er nahm die Folgen "ohne mit der Wimper zu zucken" in Kauf, um weitere Liquidität in die R. D.___ GmbH und damit letztlich zu sich selbst, zu bringen. Täuschte A.________ E.________ über die Folgen des Verkaufs? Wenn ja, wann? Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, E.________ über "das finanzielle Ergebnis des Vertragsabschlusses" mit der BR.________ getäuscht zu haben, indem er ihm erzählt habe, er werde mit dem Verkauf genügend Eigenmittel haben, um damit den Erwerb weiterer Liegenschaften finan- zieren zu können, obwohl er wusste, dass dies nicht der Fall sein würde. Zur Prüfung der Frage, was E.________ gewusst hatte, stehen primär die Aussagen der beiden Männer zur Verfügung. A.________ behauptete, - dass E.________ gewusst habe, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung [A.________ nannte diese Strafsteuer] fällig werde; - E.________ habe das Verhältnis von Bargeld zu Aktien im Kaufvertrag gekannt und habe ge- wusst, dass die Aktien nichts wert seien. Sie seien beide der Meinung gewesen, der Barbetrag sei ausreichend; - er habe den Entwurf des Kaufvertrags mehrfach mit E.________ und dessen Freundin bespro- chen, diesem auch eine Kopie gegeben, damit er ihn noch mit einem Freund besprechen könne; - E.________ habe um die zu hohen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern gewusst, wobei er nicht sicher sei, ob diesem die Details klar gewesen seien. E.________ seinerseits sagte konstant aus, er habe - nicht gewusst, dass wegen der vorzeitigen Auflösung der Festhypothek eine Vorfälligkeitsent- schädigung geschuldet gewesen sei; - nie einen Entwurf des Kaufvertrags erhalten, und habe diesen nicht mehrfach mit A.________ besprochen. Er sei auch nie auf der Clientis Bank bei Kundenberater CD.________ gewesen; - nicht gewusst, dass A.________ bzw. die R. D.___ GmbH aus dem Verkauf eine Provision von CHF 100'000.00 erhalten werde. 54 Widersprüchlich sind seine Aussagen nur zur Frage, ob er gewusst habe, dass ein Teil des Kaufprei- ses in Aktien beglichen werde. Während er gegenüber der Kantonspolizei aussagte, er habe das ge- wusst, sei jedoch davon ausgegangen, diese hätten einen Gegenwert von CHF 750'000.00, behaup- tete er gegenüber dem Staatsanwalt, er habe es nicht gewusst. A.________ habe ihm einfach gesagt, der Verkaufspreis werde CHF 1,1 Mio. höher sein als der Preis, den er selbst für die Liegenschaften bezahlt habe. Das Gericht stellt aus den nachfolgenden Gründen auf die Aussagen von E.________ ab: - E.________ mag zwar nicht Deutsch lesen und schreiben können, aber er muss ein gewiefter Geschäftsmann sein, sonst wäre es ihm als ehemaligem, auf dem Bau tätigen, Saisonnier nicht gelungen, in der Schweiz mehrere Liegenschaften zu erwerben, eine Wäscherei aufbauen und später ein Bistro zu führen. Ein solcher Geschäftsmann hätte sich in Kenntnis der wahren Um- stände, das heisst der Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 237'000.00. des wertlosen Aktien- anteils von CHF 960'000.00 und der Provision von CHF 100'000.00 sicher nicht auf das Ge- schäft eingelassen, insbesondere, wenn er gewusst hätte, dass der Kauf der Liegenschaften in BY.________ zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften in BU.________ noch alles ande- re als sicher war. - Hätte A.________ E.________ wie von ihm behauptet über alle Einzelheiten des Kaufs infor- miert, dann hätte er diesen beim Abschluss des Kaufvertrags nicht vertreten müssen bzw. hätte schon vorgängig dessen Unterschrift auf der Spezialvollmacht nicht fälschen müssen. Diese nennt nämlich detailliert die Zusammensetzung des Kaufpreises und die Verteilung des Barkau- fanteils, insbesondere die Höhe der Provision (vgl. pag. 05 004 255 f.). A.________ konnte es nicht riskieren, E.________ diese vorzulegen, denn selbst wenn er den Text nicht lesen konnte, so konnte er doch die Zahlen erkennen und hätte entsprechend Fragen gestellt. - Hätte A.________ E.________ wie von ihm behauptet über die Vorfälligkeitsentschädigung in- formiert, dann hätte es auch keinen Grund gegeben, eine E-Mail der Clientis Bank zu erfinden und zu behaupten, es lägen Eigenmittel über CHF 500'000.00 vor, die in BY.________ investiert würden. Gerade diese offensichtliche Lüge macht deutlich, dass A.________ E.________ nie auch nur im Ansatz über die wahren Details dieses Geschäfts informierte. - Die Aussagen E's.________ sind zwar manchmal etwas wirr und nicht immer ganz leicht nach- zuvollziehen, im Kerngeschehen bis auf einen Punkt (vgl. gleich anschliessend) aber konstant. Viele der teils nicht so klaren Aussagen dürften an der Übersetzung, dem Temperament von E.________ und, bei den Einvernahmen durch die Kantonspolizei, auch an der teils "speziellen" Befragungstechnik" gelegen haben. Letzterer konnte E.________ vermutlich nicht immer ganz folgen. Mit anderen Worten erachtet das Gericht seine Aussage, er habe die wahren finanziellen Folgen des Verkaufs nicht gekannt, sondern sei davon ausgegangen, er werde rund CHF 1,1 Mio. mehr für die Liegenschaften erhalten als sie ihn gekostet hätten bzw. habe geglaubt, er könne mit dem Erlös neue Liegenschaften in BY.________ kaufen, als glaubhaft. - Der einzige Punkt, bei dem E.________ widersprüchliche Aussagen machte, ist wie erwähnt, ob er gewusst habe, dass ein Teil des Kaufpreises in Aktien bezahlt werde. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die deutlich tatnäheren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei der Wahr- heit entsprechen, das heisst, dass E.________ wusste, dass ein Teil des Kaufpreises in Aktien bezahlt wurden. Gegenüber dem Staatsanwalt verneinte er dies wohl, weil er inzwischen von seinem Anwalt bzw. der Kantonspolizei und dem Staatsanwalt erfahren hatte, dass die Aktien 55 wertlos waren und er natürlich (und wahrheitsgemäss) geltend machen wollte, er habe nicht ge- wusst, dass ein Teil des Kaufpreises in wertlosen Aktien bezahlt werde. Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass A.________ E.________ über das finanziel- le Ergebnis des Vertragsabschlusses mit der BR.________ täuschte. Damit stellt sich noch die Frage, ob E.________ wie angeklagt eine Überprüfung der Angaben A's.________ nicht möglich oder zu- mutbar war, bzw. ob A.________ voraussehen konnte, dass E.________ seine falschen Angaben nicht überprüfen würde. Aus Sicht des Gerichts ist insbesondere Letzteres unter Berücksichtigung des seit Jahren bestehenden Vertrauensverhältnisses und der sprachlichen Abhängigkeit E's.________ ohne weiteres zu bejahen: A.________ hatte schon zwischen 2007 und 2009 erkannt, dass er E.________ um hunderttausende von Franken bringen konnte, weil dieser ihm vollumfänglich vertrau- te. Er konnte voraussehen, dass er seine Erklärungen zum erfolgreichen Verkauf glauben und darauf vertrauen würde, dass er die Finanzierung des Kaufs weiterer ertragreicher Liegenschaften zustande bringen würde. Entscheidend für die Frage, ob wie angeklagt ein Betrug vorliegt oder allenfalls, wie in der Eventua- lanklage umschrieben, eine ungetreue Geschäftsbesorgung, ist der Zeitpunkt, an dem A.________ E.________ über das finanzielle Ergebnis des Verkaufs der Liegenschaften täuschte. Tat er dies erst, nachdem dieser dem Verkauf zugestimmt bzw. dieser stattgefunden hatte, so kann E.________ sich nicht aufgrund dieser Täuschung selbst am Vermögen geschädigt haben. Die diesbezüglichen Aus- sagen E's.________ gegenüber der Kantonspolizei sind nicht sonderlich klar. Am 4. Februar 2016 sagte er dann aber gegenüber dem Staatsanwalt, er sei über den Verkauf der Liegenschaften im No- vember 2009 im Bild gewesen. A.________ habe ihm gesagt, wie viel er aus dem Verkauf verdienen würde. Er sei damit einverstanden gewesen, dass A.________ den Kaufvertrag für ihn unterzeichne. Aus diesen Formulierungen ist zu schliessen, dass E.________ vor der Unterzeichnung des Vertrags durch A.________ über den Verkauf informiert worden war. Angesichts dessen, dass E.________ ja selbst in einem der beiden zu verkaufenden Häuser gewohnt hatte, erscheint dies denn auch nichts als logisch. A.________ konnte nicht riskieren, dass die neuen Eigentümer die Mieter anschreiben und diese mit E.________ über den Verkauf sprechen würden, ohne dass dieser darüber im Bild war. Das Gericht erachtet folglich als erstellt, dass A.________ E.________ vor dem Abschluss des Kauf- vertrags am 10. November 2009 erzählte, er werde aus dem Verkauf CHF 1,1 Mio. mehr lösen als er selbst habe bezahlen müssen, es sich folglich um ein für ihn lukratives Geschäft handle und E.________ so dazu brachte, dem Verkauf zuzustimmen. Diesen überzeugenden Ausführungen des WSG schliesst sich die Kammer aus- drücklich an. Wie bereits erwähnt, erwecken die Akten nicht den Eindruck, dass es E.________ an Intelligenz mangelt. Dass er die Liegenschaft mit Verlust von rund CHF 0.5 Mio. hätte verkaufen wollen, macht keinen Sinn. Nichts Anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte E.________ mithilfe einer gefälsch- ten, angeblich von der Clientis Bank Oberaargau stammenden Email vorgaukelte, beim Verkauf sei keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung der Hypothek angefallen (vgl. pag. 08 101 059; vgl. ferner den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.3.4. Bst. n AKS). Es war E.________ offenbar nicht klar, welche finanziellen Auswirkungen der Verkauf ha- ben würde (vgl. auch pag. 05 120 067 f., Z. 605 ff.). Dass dieser von der Vorfällig- keitsentschädigung Kenntnis gehabt habe, wie geltend gemacht wird, ist in Anbe- tracht der gefälschten Email geradezu absurd. 56 Die treibende Motivation für den Verkauf aufseiten von E.________ war augen- scheinlich der in Aussicht gestellte Gewinn, wie er auch konstant angab. Der Ver- teidigung gelingt es somit nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu zie- hen. Mit dem WSG erachtet auch die Kammer den «Hauptvorwurf» des zur Ankla- ge gebrachten Sachverhalts als erstellt. Die Eventualanklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist nicht zu prüfen. 13.3 Rechtliche Würdigung 13.3.1 Qualifizierte Veruntreuung Es wird vorab auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 784). In Abweichung zur Vorinstanz gelangt die Kammer auf einen Deliktsbetrag von total CHF 585'901.25. Abgesehen von der Erhöhung des Deliktsbetrags ist der Subsum- tion des WSG nichts hinzuzufügen. Dass dem Beschuldigten sämtliche Vermö- genswerte, auf die er unkontrolliert Zugriff hatte, anvertraut und wirtschaftlich fremd waren, liegt auf der Hand. Durch die Verwendung in eigenem Interesse bzw. im In- teresse seiner Gesellschaften bekundete er den unzweifelhaften Willen, den An- spruch E's.________ zu vereiteln. Er war dabei nicht zur Rückerstattung fähig und schädigte E.________ (sowie teilweise Q.________) am Vermögen. Er handelte di- rektvorsätzlich. Auch den Ausführungen des WSG zur Qualifikation ist nichts hin- zuzufügen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von total CHF 585'901.25 schuldig zu erklären. 13.3.2 Betrug Es wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 18 785). Der Beschuldigte wird des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 schuldig erklärt. 14. V._____ AG, bzw. W.____ GmbH (15. Juni 2007 bis 2. November 2009; Ziff. 1.2.4.1. AKS) Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der umfangreichen Ankla- geschrift (pag. 16 100 038 ff.) und in zusammengefasster Fassung aus dem erstin- stanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 786). Das WSG fällte in diesem Punkt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 462'143.20 aus (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteils). 14.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie schon vor dem WSG akzeptiert die Verteidigung den Vorwurf der Veruntreu- ung betreffend die Barbezüge im Betrag von CHF 296'034.75 (pag. 18 566; pag. 18 1326). Sie habe die Berufung in diesem Punkt nicht beschränken können, da sämt- liche Handlungen in einem Schuldspruch zusammengefasst worden seien. Bestritten wird die Unrechtmässigkeit der Überweisungen von CHF 130'528.60 an den Beschuldigten und Dritte sowie von CHF 37'440.25 an die Kollektivgesellschaft 57 R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH. Gemäss der Verteidigung handle es sich dabei um Vergütungen tatsächlich erbrachter Leistungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des Deliktsbetrags um CHF 1'860.40. Das WSG habe bei den angeklagten Überweisungen fälschlicher- weise jede Überweisung einzeln auf ihre Rechtmässigkeit geprüft und ausser Acht gelassen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift mit CHF 75'000.00 bereits ein sehr hohes Honorar zugesprochen worden sei. 14.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorhandenen Dokumente (pag. 18 787 f.) sowie eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 788 ff.) und BG's.________ (pag. 18 791 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhande- nen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG fest (pag. 18 793 ff.): Allgemeines: Die Beziehung zwischen BG.________ und A.________ / Der Auftrag der V._____ AG und der W.____ GmbH an die R. B.________(KlG) Die Parallelen zwischen den Fällen zum Nachteil von E.________ und der V._____ AG / W.____ GmbH sind augenfällig bzw. geschah ein Teil der Veruntreuungen zum Nachteil der V._____ AG nur, um Delikte zum Nachteil von E.________ zu verdecken. BG.________ war wie E.________ dem Be- schuldigten sprachlich und ausbildungsmässig unterlegen und kontrollierte dessen Tätigkeiten nicht. Wie E.________ traf auch BG.________ keine schriftliche Abmachung mit A.________, sondern ver- traute auf dessen mündliche Angaben. Und wie E.________ handelte er erst, als sein Geld praktisch vollumfänglich weg war. Anders als E.________ empfand BG.________ den Beschuldigten, den er seit rund 20 Jahren, als dieser seine Ausbildung beim Treuhandbüro BT.________ begonnen hatte, kannte, als seinen Freund. Auch A.________ sagte aus, sie seien freundschaftlich verbunden gewe- sen, was seine Handlungen umso unverständlicher macht. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einleitung zu Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift fest, die R. B.________(KlG) habe "im Frühjahr 2007" einen mündlichen Vertrag mit der V._____ AG und der W.____ GmbH betreffend die Erbringung von Treuhandleistungen abgeschlossen. Sowohl A.________ als auch BG.________ sagten aus, die beiden Gesellschaften seien vorher über die BE._____AG betreut wurden, A.________ habe sie als Kunden mitgenommen, als er sich selbständig gemacht habe. Da BG.________ der AKB am 7. Mai 2007 mitteilte, der Beschuldigte sei neu nebst ihm auf den Konti der V._____ AG einzelzeichnungsberechtigt und A.________ die BE._____AG spätestens im Sommer 2007 verliess, ist die Datierung des Beginns der Geschäftsbeziehung auf "Frühling 2007" zutreffend. Die Aufgaben der R. B.________(KlG) sind in der Anklageschrift korrekt umschrieben und A.________ war von Anfang an geständig, dass er das Mandat geführt hatte, so dass das in der Einleitung zur Anklageschrift Geschilderte als erstellt erachtet wird. Das Gericht er- achtet somit als erwiesen, dass BG.________ A.________ doppelt vertraute, einerseits als seinem sehr langjährigen Treuhänder (schon als die V._____ AG noch Kundin bei der BT.________ Treu- hand bzw. der BE._____AG war, wurde er ja stets vom Beschuldigten betreut), andererseits als sei- nem Freund. Die unrechtmässigen Geldbezüge (Ziff. 1.2.4.1 der Anklageschrift) 58 Dass dem Beschuldigten die Vermögenswerte der V._____ AG anvertraut waren, er sie also nur zu deren Gunsten bzw. im Einverständnis von deren Eigentümer zu Gunsten der W.____ GmbH ver- wenden durfte, ist offensichtlich und auch von A.________ nicht bestritten. A.________ war in Bezug auf alle 14 in Ziff. 1.2.4.1.1 der Anklageschrift aufgeführten Überweisun- gen zu Lasten des Kontos der V._____ AG geständig. Er gab zu, die Überweisungen selbst vorge- nommen und die Gelder nicht für die V._____ AG, sondern für sich selbst, E.________ und die R. B.________(KlG) verwendet zu haben (indem er an diese adressierte Rechnungen über das Konto der V._____ AG bezahlte), sowie das Darlehen der BH.____ GmbH, das ihm privat gewährt worden war, zurückbezahlt zu haben. Auch ohne dieses Geständnis wäre kein anderer Beweisschluss mög- lich. Angesichts der Zahlungsempfänger, die in keinem Zusammenhang zur V._____ AG standen, und in Würdigung der Aussagen BG's.________ ist erstellt, dass A.________ die Gelder unrechtmäs- sig verwendete. Gestützt auf die Ausführungen im allgemeinen Teil erachtet es das Gericht als erwie- sen, dass weder A.________ noch die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften ersatzfähig ge- wesen wären. Das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.4.1.2 der Anklageschrift, den total 27 Überweisungen vom Konto der V._____ AG auf die Konti der R. B.________(KlG) bzw. der R. D.___ GmbH, gilt es folgendes festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft listete insgesamt 27 Überweisungen zu Lasten des Kontos der V._____ AG im Totalbetrag von CHF 112'440.25 auf. A.________ bestritt nicht, diese Überweisungen zu Gunsten der R. B.________(KlG) und der R. D.___ GmbH vorgenommen zu haben, gab aber sinngemäss an, dabei habe es sich um die Vergütung der Leistungen der R. B.________(KlG) für die V._____ AG gehandelt, die Transaktionen seien also nicht unrechtmässig gewesen. Der Staatsanwalt erachtete diese Aussage mindestens teilweise als glaubhaft, führte er doch auf Seite 45 der Anklage- schrift aus, die Überweisungen seien im Umfang von "höchstens CHF 75'000.00" gerechtfertigt gewe- sen, so dass er auf einen Deliktsbetrag von CHF 37'440.25 kam. Wie er die CHF 75'000.00 berechne- te, lässt sich der Anklageschrift nicht exakt entnehmen, der Staatsanwalt verwies auf die Aussagen des Beschuldigten und von BG.________. Da A.________ behauptete, die ganzen rund CHF 112'000.00 seien gerechtfertigt gewesen, ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, eine wie hohe Entschädigung für die Zeit von Frühling 2007 bis November 2009 (von diesem Datum stammt die letzte Überweisung, obwohl das Mandat noch mindestens bis im Oktober 2010 weiterlief) als an- gemessen bzw. erstellt erachtet werden kann. A.________ hatte gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, die Aufwendungen für die W.____ GmbH hätten monatlich 8 – 12 Std. à CHF 120.00 betragen, das ergebe rund CHF 12'000.00 – 15'000.00 jährlich. Bei der V._____ AG seien Aufwendungen in der Höhe von CHF 25'000.00 – 30'000.00 für die Liegenschaftssuche entstanden. BG.________ konnte die Frage nach der jährlichen Honorarsumme der R. B.________(KlG) nicht beantworten und war auch in Bezug auf die früher der BT.________ Treuhand und der BE._____AG bezahlten Honorare äusserst ungenau, er schwankte zwischen CHF 5'000.00 als tiefster Summe bei der BE._____AG und CHF 17'000.00 bei der BT.________ Treuhand. Der Staatsanwalt stellte auf die Maximalangaben A's.________ ab, denn die CHF 75'000.00 ergeben sich, indem für die Jahre 2007, 2008 und 2009 drei Mal CHF 15'000.00 für die W.____ GmbH gerechnet wird, zudem CHF 30'000.00 für die V._____ AG. Da wie erwähnt keine schriftliche Vereinbarung besteht, keine Rechnungen vorliegen, welche den konkreten Überweisun- gen zugeordnet werden könnten und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass A.________ ge- genüber dem Staatsanwalt fälschlicherweise zu tiefe Beträge angegeben haben könnte, erachtet das Gericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend. 59 Da die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift insgesamt 27 Überweisungen im Totalbetrag von CHF 112'440.25 einzeln aufführte, jedoch ebenfalls angab, davon seien höchstens CHF 75'000.00 gerechtfertigt gewesen, jedoch nicht einzeln bezeichnete, welche der Überweisungen sie als gerecht- fertigt erachtete und welche nicht, ist diese Frage in einem nächsten Schritt zu klären. Dazu wurden die einzelnen Lemmata der Anklageschrift wiederum durchnummeriert. Zunächst fällt auf, dass mehr- fach an einem Tag gleich zwei Überweisungen zu Gunsten der R. B.________(KlG) getätigt wurden (Nrn. 2+3 / 4+5 / 9+10 / 11+12 / 13+14 / 21+22 / 23+24). Dafür liegt keine nachvollziehbare Erklärung vor, auch der Beschuldigte konnte an der Hauptverhandlung keine Begründung dafür abgeben. Hätte es sich um ordentlich angefallene Rechnungsbeträge gehandelt, so hätte man diese in einer Über- weisung vornehmen können. In Prüfung der konkreten Beträge kommt das Gericht zum Schluss, dass jeweils der höhere Betrag nicht für tatsächlich erbrachte Leistungen der R. B.________(KlG) überwie- sen wurde. Daher erachtet das Gericht folgende Überweisungen als unrechtmässig: Nr. 3, 5, 9, 12, 14, 21 und 24. Bei Nr. 12 kommt hinzu, dass diese, gleich wie Nr. 18, auf ein Konto der R. D.___ GmbH und nicht der R. B.________(KlG) floss, wofür es ebenfalls keine nachvollziehbare Begrün- dung gibt. Das Gericht erachtet daher auch die Überweisung Nr. 18 als unrechtmässig. Überweisung Nr. 22 (gleich wie im Übrigen Überweisung Nr. 21) floss zwar auf ein Konto der R. B.________(KlG), jedoch nicht wie üblich auf das Universalkonto bei der AKB, sondern auf ein Konto bei der NAB, das sich zuvor massiv im Minus befunden hatte (vgl. pag. 07 451 001). Auch diese Transaktion wird daher als unrechtmässig erachtet. Gleiches gilt für die Überweisung Nr. 26 im Betrag von CHF 6'052.00, da dieser Betrag im Vergleich zu den als rechtmässig erachteten Überweisungen als zu hoch erscheint. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher einen Betrag von CHF 35'579.85 als zu Unrecht auf Konti der R. B.________(KlG) transferiert. [Zu den oberinstanzlich unstrittigen Barbezügen von CHF 296'034.75] Insgesamt ergibt dies unrechtmässige Geldverwendungen zum Nachteil der V._____ AG in der Höhe von CHF 462'143.20. Schon die Entwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und BG.________ veranschaulicht das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den beiden. Von der BT.________ Treuhand, über die BE._____ AG bis zur R. B.________(KlG) folgte BG.________ über Jahre stets dem Beschuldigten. Es spielte für ihn keine Rolle, für wen dieser arbeitete und welche Gesellschaft sein Vertragspartner war, der Beschuldigte war für BG.________ einfach «sein» Treuhänder. Dies ergab sich so, weil BG.________ kaum Deutsch spricht und sich auf Italienisch mit dem Beschuldigten verständigen konnte (pag. 05 004 091, Z. 274; pag. 05 100 010, Z. 32). Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz benötigte er an den Einvernahmen eine italienische Übersetzung. Während ihrer langjährigen Zusammenarbeit entwickelte sich eine freundschaftli- che Beziehung (so auch der Beschuldigte; pag. 05 004 090 f., Z. 271 ff.). Es lässt sich somit sagen, dass BG.________ schon aus sprachlichen Gründen auf den Beschuldigten angewiesen war und sich aufgrund ihrer langjährigen Zusammenar- beit und Freundschaft voll und ganz auf diesen verliess. Dieses Vertrauen führte dazu, dass BG.________ dem Beschuldigten am 7. Mai 2007 eine Vollmacht über das AKB-Konto der V._____ AG einräumte (pag. 07 110 011 f.), das zu dieser Zeit einen Saldo von über CHF 600'000.00 aufwies (pag. 07 111 002). Als BG.________ rund dreieinhalb Jahre später bei der AKB Nachforschungen zu sei- 60 nem Guthaben tätigte, war der Saldo des Kontos praktisch null (vgl. die Telefonno- tiz der AKB vom 11. November 2010, pag. 07 110 050). Den Ausführungen des WSG ist beizupflichten, soweit es die Überweisungen von total CHF 130'528.60 an den Beschuldigten und an Dritte gemäss Ziff. 1.2.4.1.1. der Anklageschrift als unrechtmässig einstufte. Dies ergibt sich bereits aus den Adressaten der Überweisungen. Der weitaus grösste Teil ging weder an die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften, noch an den Beschuldigten, sondern an Dritte. Mehrere kleinere Beträge wurden beispielsweise an die CF._____ AG, die CG._____ AG oder das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern überwiesen. Einige grössere Überweisungen gingen direkt auf das Konto von E.________ und an die BH.____ GmbH. Eine einzige Überweisung erfolgte auf das private Konto des Beschuldigten (vgl. zum Ganzen pag. 16 100 039 und die zugehörigen Nach- weise in den Fussnoten). Dass es sich dabei um berechtigte Honorarforderungen gehandelt habe, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend macht, kann ausge- schlossen werden. Es ist absolut unüblich, Honorarforderungen durch das Beglei- chen privater Rechnungen oder anderweitiger Schulden (E.________) zu bezie- hen, noch dazu ohne Leistungsabrechnung. Aus den zugegeben unrechtmässigen Barbezügen in Höhe von CHF 296'034.75 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte schlicht und ergreifend bei der V._____ AG bediente, wenn er Geld benötigte. Dies gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 auch ein. Er verwies betreffend die Überweisungen an E.________ auf seine Aus- sagen zu den (unrechtmässigen) Barbezügen; er habe einen guten Freund, BG.________, betrogen und das Geld E.________ gegeben (pag. 05 004 121, Z. 67 ff.). Bei den kleineren Überweisungen an Dritte sei es wohl um fällige Rech- nungen gegangen, für die auf dem Konto von E.________ nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei (pag. 05 004 122 f., Z. 92 f. und Z. 131 f.). Die Argumenta- tion der Verteidigung überzeugt somit nicht. Betreffend die Überweisungen an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH sind hingegen geringfügige Abweichungen von den Erwägungen des WSG ange- zeigt. In Ziff. 1.2.4.1.2. der Anklageschrift werden 27 Überweisungen im Totalbe- trag von CHF 112'440.25 an die R. B.________(KlG) sowie die R. D.___ GmbH aufgelistet (pag. 16 100 041). Gemäss Anklage handle es sich bei höchstens CHF 75'000.00 dieser Überweisungen um Honorarforderungen der R. B.________(KlG) und somit um gerechtfertigte Zahlungen, woraus ein Deliktsbe- trag von CHF 37'440.25 resultiere. Das WSG würdigte demgegenüber jede in der Anklageschrift aufgeführte Überweisung einzeln und kam gestützt auf Kriterien wie die Höhe, die Häufigkeit der Transaktionen an einem Tag und das Zielkonto zum Ergebnis, dass Überweisungen von total CHF 35'579.85 unrechtmässig seien. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen diese Einzelbetrachtung. Der Kammer erscheint die Vorgehensweise des WSG in diesem Fall nicht sachge- recht. Die angeführten Kriterien zur Bestimmung der Rechtmässigkeit einzelner Überweisungen überzeugen nicht. Auch die Barbezüge von total CHF 296'034.75, die der Beschuldigten selbst allesamt als unrechtmässig einstufte, erfolgten verein- zelt mehrmals täglich, so am 31. August 2007 (pag. 07 112 022 f.), am 3. Februar 2009 (pag. 07 112 078 f.), am 21. September 2009 (pag. 07 112 116 f.) und am 61 6. Oktober 2009 (pag. 07 112 122 f.). Aus der Tatsache, dass an einigen Tagen mehrere Überweisungen getätigt wurden, lässt sich folglich nicht auf deren Recht- mässigkeit schliessen. Die unrechtmässigen Barbezüge zeigen zudem auf, dass sich der Beschuldigte bei Geldbedarf einfach vom Konto der V._____ AG bediente. Dass er dies nicht nur mittels Barbezügen tat, ist mit Blick auf die obigen Aus- führungen zu den Überweisungen an Dritte klar. Die Überweisungen auf das Konto der R. D.___ GmbH, die gar kein Treuhandgeschäft bezweckte, dienten der Aus- gleichung bzw. Verkleinerung des Negativsaldos (pag. 07 171 034 und 045), eben- so wie die Überweisungen auf das Konto der R. B.________(KlG) bei der Neuen Aargauischen Kantonalbank (pag. 07 451 001). Das Universalkonto der R. B.________(KlG) bei der AKB, worauf der grösste Teil der Gelder floss, war im De- liktszeitraum auch stets negativ. Ohne die Überweisungen vom Konto der V._____ AG wäre der Negativsaldo ausgeufert und die Kreditlimite von CHF 100'000.00 rasch überschritten worden. Diese Überweisungen waren somit erforderlich, um die Kollektivgesellschaft über Wasser zu halten. Sie folgten jedoch keiner erkennbaren Regelmässigkeit, wie beispielsweise per Ende eines Monats oder per Ende eines Quartals. Sie erfolgten, wie auch die Barabhebungen, offensichtlich nach Bedarf. Zumal über das Mandat auch keine Leistungsabrechnungen der R. B.________(KlG) existieren (vgl. pag. 05 004 095, Z. 446 ff.), ist es mehr als nahe- liegend, dass die Überweisungen grundsätzlich keinen rechtmässigen Hintergrund hatten. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. Würde sämtlichen Überweisungen eine Honorarforderung der R. B.________(KlG) gegenüberstehen, ergäbe sich für rund drei Jahre Treuhandtätigkeit ein exorbitantes Honorar. Ein Ho- norar in dieser Höhe wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte tatsächlich regelmässig «Schuhschachteln» voller Belege zu verarbeiten gehabt hätte, wie die Verteidigung vorbringt. Er hatte das «Mandat BG.________» bereits bei der BT.________ Treuhand und anschliessend bei der BE._____ AG betreut, bevor er es zur R. B.________(KlG) mitnahm (pag. 05 100 010, Z. 31 ff.). Ihm war bewusst, welcher Aufwand anfallen würde. Die Kontounterlagen der V._____ AG erwecken nicht den Eindruck eines besonders aktiven und aufwendigen Unterneh- mens (vgl. pag. 07 111 001 ff.). Dafür spricht auch, dass der Buchführungs- und Beratungsaufwand der V._____ AG zu «Anafox-Zeiten» im Geschäftsjahr 2005/2006 CHF 6'000.00 und im Geschäftsjahr 2004/2005 CHF 7'369.00 betrug (pag. 08 100 064). Es wird weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung nahegelegt, weshalb der Aufwand nach dem Wechsel des Beschuldigten in die Selbstständigkeit plötzlich so viel höher ausgefallen sein soll. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorgehensweise gemäss der Generalstaatsan- waltschaft und der Anklageschrift sachgerecht. Von den Überweisungen an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH ist das geschuldete Honorar abzuzie- hen, um die unrechtmässig bezogene Summe zu ermitteln. Die Kammer zweifelt angesichts der engen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und BG.________ nicht daran, dass keine mündliche oder schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde (pag. 05 004 094, Z. 412 f.; pag. 05 100 011 f., Z. 93 ff.). Es handelte sich dennoch um ein entgeltliches Auftragsverhältnis. Die vom Beschuldigten zu Proto- koll gegebenen jährlichen Honorarsummen (CHF 12'000.00 bis CHF 15'000.00 pro 62 Jahr bei der W.____ GmbH; CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 bei der V._____ AG; pag. 05 004 120, Z. 44 ff.) erscheinen mit Blick auf die früheren Honorare der BE._____ AG nicht aus der Luft gegriffen, wenn auch merklich höher. Das gesamte Honorar für das «Mandat BG.________» betrug im Deliktszeitraum somit CHF 75'000.00. Die Überweisungen von CHF 112'440.25 waren daher im Umfang von CHF 75'000.00 gerechtfertigt und im Betrag von CHF 37'440.25 unrechtmäs- sig. Nebst den eingestandenen Barbezügen von CHF 296'034.75 tätigte der Beschul- digte somit unrechtmässige Überweisungen an sich privat und an Dritte in Höhe von CHF 130'528.60 sowie an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH in Höhe von CHF 37'440.25, total ausmachend CHF 464'003.60. 14.3 Rechtliche Würdigung Die Kammer schliesst sich der korrekten Subsumtion der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (pag. 18 796). Der Beschuldigte verwendete die ihm mittels Vollmacht anvertrauten Bankguthaben der V._____ AG, der W.____ GmbH und von BG.________ im Betrag von CHF 446'003.60 unrechtmässig und manifestierte dadurch seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des/der Berechtigten zu ver- eiteln. Er bereicherte sich in diesem Umfang selbst, teils durch Tilgung fälliger Schulden. Er wusste, dass er die Bankguthaben in ihrem Wert hätte erhalten müs- sen und er im Betrag von CHF 446'003.60 keinen begründeten Anspruch darauf hatte. Er verübte die Tat als Treuhänder und im Bewusstsein, keine Rückzahlun- gen tätigen zu können. Der Beschuldigt ist somit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der V._____ AG bzw. der W.____ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 464'003.60 schuldig zu er- klären (Ziff. 1.2.4.1 der Anklageschrift). 15. STWEG Z.________ (14. September 2007 bis 16. März 2010; Ziff. 1.2.5. AKS) Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der umfangreichen Ankla- geschrift (pag. 16 100 049 ff.) und in zusammengefasster Fassung aus dem erstin- stanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 797). Das WSG befand den Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 schuldig (Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteils). 15.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von 3 Jahren ein Honorar von CHF 49'000.00 bezogen. Dies sei angesichts des enormen Verwaltungsaufwands angemessen. Er habe das Mandat in einem chaotischen Zu- stand übernommen und die STW-Eigentümer hätten ihre Beiträge einfach nach Lust und Laune bezahlt. Wenn auch objektiv kein Anspruch auf ein Honorar in die- ser Höhe bestanden habe, so zumindest subjektiv. 15.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorhandenen Dokumente (pag. 18 797) und eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 797 ff.) sowie von C.________ und BN.________ (pag. 18 799) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses prä- 63 sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG fest (pag. 18 799 ff.): Die hier zu behandelnden Vorwürfe reihen sich nahtlos in die bisher geprüften ein und A.________ bemerkte wohl im Laufe der staatsanwaltschaftlichen Befragungen, dass striktes Leugnen aufgrund der Fakten je länger je weniger Sinn machte. Dennoch konnte er sich auch im Zusammenhang mit der STWE Z.________ nicht zu einem direkten Geständnis durchringen, sondern versuchte, sich im- mer wieder herauszureden. Der äussere Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklageschrift geschil- dert ist, ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten: Die STWE Z.________ wählte A.________ per 12. Juni 2007 als ihren neuen Verwalter, und zwar als Nachfolger der BE._____AG. Dieser sagte schon gegenüber der Kantonspolizei aus, das Mandatsverhältnis habe mit der R.___(Unternehmensgruppe) bestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung liess sich nicht mehr klären, warum das nicht so im Protokoll der STWE stand. Das Gericht geht davon aus, dass die STWE Z.________ nicht die Privatperson A.________, sondern den Treuhänder A.________ beauf- tragen wollte. Mit der Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung auf den Konti wurden ihm die von den Eigentümern auf die Konti der STWE überwiesenen Mittel anvertraut, das bedarf keiner wei- teren Erläuterungen. Dass die STWE Z.________ im Gegensatz zur vorher behandelten STWE X.________ wirklich "schwierig" zu führen war, es praktisch immer Mahnungen und Abzahlungsvereinbarungen bedurfte, um die Zahlungen der STWE-Eigentümer einzutreiben, wie der Beschuldigte aussagte, ergibt sich eindrücklich aus den Nebenakten (vgl. Ass-Nrn. 093 – 096), auch zeigte sich, dass bereits die Vor- gänger-Verwaltung der BE._____AG-Treuhand mit der Verwaltung überfordert war (vgl. dazu die Ak- tennotiz des Kundenberaters der AKB pag. 07 140 062) und die BE._____AG namens der (sehr un- zuverlässigen) STWE-Eigentümer vor Zivilgericht gegen diese vorgehen musste. Auch der BE._____AG gelang es nicht, Ruhe in die STWE zu bringen, so dass der Beschuldigte wie von ihm ausgesagt die Verwaltung tatsächlich mit offenen Rechnungen übernehmen musste. Dies ändert nichts daran, dass die Honorarvereinbarung zwischen der STWE und dem Beschuldigten klar und unmissverständlich war. Pro Jahr war ein Pauschalhonorar von CHF 7'200.00 (also CHF 600.00 pro Monat) vereinbart, das quartalsweise bezahlt werden sollte. Hinzu kam der ausserordentli- che Aufwand, der mit höchstens CHF 1'800.00 pro Jahr in Rechnung gestellt werden durfte. Total war also ein Honorar von höchstens CHF 9'000.00 möglich. In Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift wirft der Staatsanwalt dem Beschuldigten vor, zwischen dem 14. Juli 2007 und dem 16. März 2010 von den Konti der STWE mindestens CHF 45'360.45 unrecht- mässig verwendet zu haben. Für die Beweiswürdigung wurden die Lemmata der Anklageschrift wie- der durchnummeriert. Der Staatsanwalt führte 20 Überweisungen von Konti der STEW auf Konti der R. D.___ GmbH und der R. B.________(KlG) im Gesamtbetrag von CHF 72'360.45 auf und zog da- von CHF 27'000.00 ab. Daraus ist zu schliessen, dass er von einer dreijährigen Tätigkeit A's.________ für die STWE ausging und zu seinen Gunsten für jedes Jahr den gemäss Vereinbarung höchsten möglichen Betrag als zu Recht bezogen ansah. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann das Mandat A's.________ für die STWE genau endete. Da die letzte Überweisung an die R. B.________(KlG) am 16. März 2010 erfolgte, ist anzunehmen, dass es Ende März 2010 endete. An- lässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ auf entsprechenden Vorhalt, das sei gut möglich. Geht man davon aus, so dauerte die Tätigkeit A's.________ etwas weniger als drei Jahre und die CHF 27'000.00 sind daher zu Gunsten des Beschuldigten gerechnet. Bezüglich der Überweisung Nr. 13 war A.________ direkt geständig, bei allen anderen versuchte er zwar sinngemäss geltend zu ma- chen, es habe sich um Entgelt für Verwaltungstätigkeit gehandelt, um auf konkrete Vorhalte zu sagen, 64 die Beträge seien "komisch". Anders als im Fall der V._____ AG ergibt sich aus den Überweisungen kein Muster. Weder überwies der Beschuldigte teilweise runde Beträge, die dem Pauschalhonorar oder Teilen davon entsprechen würden, noch nahm er die Überweisungen regelmässig am Quartals- ende vor, noch lässt sich sonst eine Regelmässigkeit erkennen, die es erlauben würde, einzelne Überweisungen als klar gerechtfertigt zu bezeichnen. Das "Nebenkostenkonto" befand sich nahezu immer stark im Minus (vgl. dazu die Notiz des Kundenberaters der AKB), so dass auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe sich nur dann vom Konto bedient, wenn sich darauf genügend Liquidität befand. Aus den Kontoauszügen der R. D.___ GmbH und der R. B.________(KlG) ergibt sich, dass A.________ mit den Überweisungen von der STWE jeweils das Minus auf den entspre- chenden Konti verringerte, die Konti damit aber nicht ausglich (vgl. pag. 07 171 016 ff. für die R. D.___ GmbH und 07 131 049 ff. für die R. B.________(KlG)). Auch darin ist also keine Erklärung für die konkreten Überweisungen zu finden. Es wird sich folglich nicht mehr ergründen lassen, warum der Beschuldigte gerade die jeweiligen Überweisungen zum jeweiligen Zeitpunkt vornahm. Dass diese aber in der Höhe von mindestens CHF 45'360.45 unrechtmässig waren und dass A.________ dies auch wusste, ist aufgrund der Vereinbarung mit der STWE und auch aufgrund seines Aussageverhal- tens klar und das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Veruntreuung im Betrag von CHF 887.90 vor, begangen dadurch, dass er vom Konto der STWE eine Rechnung der Firma CH._____ AG über den genannten Betrag bezahlte, obwohl dieser gar nicht geschuldet war. Statt das Geld auf das Konto der STWE zurück überweisen zu lassen, habe er die Firma veranlasst, das Geld auf sein PostFinance-Konto zu übertragen, von wo er es für eigene Zwecke verbraucht ha- be. Dass dem so war, ergibt sich aus pag. 07 141 022 i.V.m. pag. 07 143 035. Die CHF 887'90 flos- sen Valuta 18. Juni 2009 von der STWE zur CH._____ AG und von dort am 10. September 2009 auf das Konto des Beschuldigten, das zuvor einen Stand von CHF 323.90 gehabt hatte. Vier Tage später hob er von dort CHF 1'200.00 in bar ab. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, das ihm vorgehaltene Vorgehen sei zutreffend. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignete und er sich unrechtmässig bereichern wollte. In Ziff. 1.2.5.3 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten zudem drei Barbezüge zu Lasten der STWE im Gesamtbetrag von CHF 13'400.00 vorgeworfen, nämlich CHF 8'000.00 am 22. Dezember 2009, CHF 2'400.00 am 29. Januar 2010 und CHF 2'900.00 am 16. Februar 2010. Dass der Beschul- digte diese Bezüge wie angeklagt selbst tätigte, ergibt sich aus pag. 07 142 011 ff. und ist von diesem auch nicht bestritten. Er versuchte die Bargeldbezüge damit zu begründen, dass es sich dabei um bar ausgerichtete Lohnzahlungen für einen der beiden Hauswarte der STWE gehandelt habe. Dabei han- delte es sich um eine reine Schutzbehauptung, denn die Hauswartlöhne wurden bis im Januar 2010 regelmässig ab dem Konto der STWE bezahlt. Die Barbezüge können schon deshalb nicht mit der Bezahlung von Lohn erklärt werden, abgesehen davon, dass die Beträge für eine simple Hauswart- stätigkeit viel zu hoch wären. Nach Januar 2010 erhielt der eine Hauswart den Lohn überhaupt nicht mehr, was ihn zu Betreibungsandrohungen veranlasste und C.________ und BN.________ auf- schreckte. Das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Staatsanwaltschaft führte in Ziff. 1.2.5.5 der Anklageschrift zwei mögliche Rückzahlungen an die STWE von total CHF 9'700.00 auf. Zu den ersten CHF 2'800.00 vom 17. Dezember 2007 ist fest- zuhalten, dass sich aus den vom Staatsanwalt genannten Belegen nicht eindeutig zeigt, dass das Geld von der R.___(Unternehmensgruppe) kam. Wesentlicher ist, dass die CHF 2'800.00 am 8. Ja- nuar 2008 gleich vom Konto der STWE abflossen, das heisst A.________ deckte bloss über den Jah- reswechsel den Minus-Saldo, was er denn sowohl in Bezug auf diese wie auch auf die Überweisung 65 über CHF 6'900.00 gleich selbst aussagte. Mit anderen Worten reduzierten diese Überweisungen nicht nur wie angeklagt den Deliktsbetrag nicht, sondern mindestens im Umfang von CHF 2'800.00 auch den Schaden nicht. Da die Staatsanwaltschaft dies aber so zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigte, tut das Gericht es ihr gleich. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt somit vollumfänglich als er- stellt. Die von der Verteidigung angeführten Umstände vermögen die Barbezüge sowie die Überweisungen des Beschuldigten nicht zu erklären und die korrekten Erwä- gungen des WSG in Zweifel zu ziehen. Vor dem Beschuldigten wurde das Mandat während rund 3 Jahren von der BE._____ AG geführt. Diese hatte das Mandat von ihrer Vorgängerin gemäss einer Aktennotiz der AKB tatsächlich in chaotischem Zu- stand übernommen (pag. 07 140 062; vgl. auch die Protokolle der ausserordentli- chen Eigentümerversammlungen vom 3. Oktober 2003 [pag. 07 140 037 ff.] und vom 22. April 2004 [pag. 07 140 041 ff.]). Per 2004 war die Situation jedoch berei- nigt. Der Beschuldigte übernahm somit ein geordnetes, aufgearbeitetes Mandat. Durch seine Anstellung bei der BE._____ AG hatte er zudem Kenntnis vom anfal- lenden Aufwand; er führte an den ausserordentlichen Eigentümerversammlungen der STWEG Z.________, als diese noch von der BE._____ AG verwaltet wurde, sogar Protokoll. Die angeblich schlechte Zahlungsmoral der STW-Eigentümer kann somit keine Überraschung gewesen sein. Aus den oberwähnten Gründen muss der Beschuldigte auch von der unmissver- ständlichen Honorarvereinbarung mit der BE._____ AG gewusst haben (pag. 05 002 081), zu deren Konditionen er das Mandat an der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 2007 übernahm (pag. 07 140 051 ff.). Gemäss der Offerte mit der BE._____ AG betrug das Honorar für die ordentliche Verwaltung CHF 7'200.00 pro Jahr. Darin war die gesamte Beitragsbewirtschaftung sowie das Mahnwesen inbe- griffen. Ausserordentlicher Aufwand sollte mit maximal CHF 1'800.00 vergütet wer- den. Jährlich betrug das Honorar somit allerhöchstens CHF 9'000.00. Für darüber hinausgehende Honorarforderungen bestand gemäss der klaren, dem Beschuldig- ten bekannten Honorarvereinbarung keine Rechtsgrundlage – von «subjektiv ge- schuldetem Honorar» kann keine Rede sein. Es ist somit klar, dass weder der Beschuldigte, noch eine der mit Überweisungen bedachten Gesellschaften einen CHF 9'000.00 übersteigenden Anspruch hatte. Etwas Anderes macht mit Blick auf einzelne Überweisungen auch keinen Sinn. So kam auch der Beschuldigte nicht umhin, vor dem WSG zuzugeben, dass er eine Rückerstattung der CH._____ AG, die eigentlich der STWEG zugestanden wäre, unrechtmässig privat vereinnahmte (pag. 18 452, Z. 61). Dass Gelder der STWEG Z.________ zweckentfremdet wurden, zeigt sich nicht zuletzt anhand der Aussa- gen von C.________ und BN.________. Beide sagten aus, die R.___(Unternehmensgruppe) sei mehrmals von einem Hauswart der Liegenschaft wegen ausstehender Lohnzahlungen angegangen worden. Bei der Kontrolle hätten sie festgestellt, dass Barbezüge mit «für Hauswart» vermerkt worden seien, die of- fensichtlich nicht dem angegebenen Zweck zugeführt wurden (pag. 05 010 235, Z. 72 ff.; pag. 05 270 005, Z. 156 ff.). Bemerkenswert ist sodann, von welchen Kon- ten der STWEG die Überweisungen und Barbezüge jeweils getätigt wurden. Vom 66 14. September 2007 bis im Frühjahr 2009 war das Lastkonto stets das Universal- konto der STWEG bei der AKB. Als dieses im Februar 2009 einen negativen Saldo aufwies, wurde der Beschuldigte von der AKB informiert, dass Überzüge inskünftig nicht mehr akzeptiert werden (pag. 07 140 064). In der Folge nahm der Beschuldig- te mehrere Bezüge vom Sparkonto «Erneuerungsfonds» bei der AKB vor, sodass beide Konten stets einen geringfügig positiven Saldo aufwiesen (pag. 07 141 017 ff.; pag. 07 144 003 ff.). Es versteht sich von selbst, dass angebliche Honorar- forderungen nicht vom Erneuerungsfonds beglichen werden. Der Beschuldigte «räumte» die Konten schlicht und ergreifend leer, sobald Geld darauf vorhanden war, wie er es auch bei anderen Treuhandkunden tat. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer den Ausführungen des WSG aus- drücklich an. Der Beschuldigte hatte keinen Anspruch auf CHF 9'000.00 überstei- gende Gelder/Honorare. Die entsprechenden Barbezüge und Überweisungen er- folgten ohne Rechtsgrund. Der Beschuldigte verwendete die Gelder zweckwidrig. 15.3 Rechtliche Würdigung Der zutreffenden Subsumtion des WSG, der sich die Kammer anschliesst, ist nichts hinzuzufügen (pag. 18 802). Im Ergebnis wird der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 schuldig erklärt. 16. G.________ (17. Mai 2010 bis 21. Juni 2010; Ziff. 1.2.12.1. AKS) Der Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (pag. 16 100 73 ff.) sowie zusam- mengefasst aus dem Motiv des WSG (pag. 18 846). Das WSG fällte in diesem Punkt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 95'000.00 aus (Ziff. II.1.8. des erstinstanzlichen Urteils). 16.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte CHF 95'000.00 vom GU-Konto des Ehepaars G.________ abgehoben hat. Er fälschte zu diesem Zweck auf drei Ver- gütungsaufträgen die Unterschrift von C.________, da auf das Konto nur mit Kol- lektivunterschrift zu zweien zugegriffen werden durfte. Strittig ist hingegen, wozu der Beschuldigte die erhältlich gemachte Summe ver- wendete. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass eine zweckgemässe Verwendung naheliege, weil die offenen Handwerkerrechnungen letztlich bezahlt worden seien. 16.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorhandenen Dokumente (pag. 18 846 f.) sowie eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 847 ff.), von C.________ (pag. 18 849), von AT.________ (pag. 18 849 f.) und von G.________ (pag. 18 850) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG fest (pag. 18 850 ff.): C.________ entdeckte im Sommer 2010 die Veruntreuungen zum Nachteil des Ehepaars G.________, was den Anfang vom Ende seiner Geschäftsbeziehung mit A.________ bedeutete und 67 letztlich alle anderen Delikte zum Vorschein brachte. Diesbezüglich wird auf die im allgemeinen Teil zitierten Aussagen verwiesen. A.________ war gegenüber der Kantonspolizei vollumfänglich gestän- dig, gegenüber der Staatsanwaltschaft versuchte er dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen gel- tend zu machen, einen Teil der drei Bargeldbezüge doch rechtmässig verwendet zu haben. Dass es sich dabei um eine untaugliche Schutzbehauptung handelt, ergibt sich einerseits daraus, dass er zu- gegebenermassen die Vergütungsaufträge an die Bank fälschte, was er nicht hätte tun müssen, wenn er das Geld wirklich dem Bauführer CI.________ gegeben hätte. Andererseits daraus, dass er Geld seiner Eltern und Schwiegereltern verwendete, um den Grossteil der unrechtmässig bezogenen Gel- der zurückbezahlen zu können, auch das hätte er nicht getan, hätte er das Geld bestimmungsgemäss verwendet. Angesichts der vorhandenen Dokumente bedarf es seines Geständnisses ohnehin nicht, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte schloss namens der S.___ GmbH im Herbst 2009 mit dem Ehepaar G.________ ei- nen GU-Vertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses in Zuchwil ab. Geplant war offenbar, dass ein Grossteil der Bauführerarbeiten durch CI.________, den Bruder von G.________, erbracht werden sollte, nur so konnte sich das Ehepaar G.________ den Bau überhaupt leisten. Gestützt auf den GU-Vertrag wurde bei der AKB ein auf die S.___ GmbH lautendes GU-Konto eröffnet, auf wel- ches das Ehepaar G.________ Valuta 5. Mai 2010 CHF 100'000.00 überwies. Innerhalb von ca. ei- nem Monat hob der Beschuldigte davon total CHF 95'000.00 in bar ab und verwendete das Geld für eigene Zwecke bzw. die der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften. Wofür genau ergibt sich aus den Akten naturgemäss nicht, jedenfalls nicht für den Bau des Hauses des Ehepaar G.________. Damit A.________ das Geld überhaupt bar beziehen konnte, musste er drei Vergütungsaufträge zu Lasten des GU-Kontos fälschen. Dass er dazu ohne weiteres bereit war legt dar, wie dringend er Geld brauchte. In der Anklageschrift wird korrekt geschildert, dass per Valuta 29. Dezember 2010 CHF 42'000.00 und Valuta 18. Januar 2011 CHF 44'000.00, total also CHF 86'000.00, auf dem Konto der CJ._____ AG eingingen. Bei der CJ._____ AG handelt es sich um die Gesellschaft von AT.________, der die GU- Leistungen für das Haus der Familie G.________ schliesslich übernahm. Aus den Aussagen des Be- schuldigten gegenüber der Kantonspolizei (vgl. pag. 05 002 145) ergibt sich, dass er sich das Geld bei seinen Eltern und Schwiegereltern auslieh, um dem Ehepaar G.________ einen Teil der unrecht- mässig verwendeten CHF 95'000.00 zurückzahlen zu können. Es ist offensichtlich, dass dies den De- liktsbetrag nicht reduziert, sondern bloss den Schaden des Ehepaars G.________ verringerte. Zu- sammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Auch in diesem Punkt ist an den sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Die Vorbringen der Verteidigung wie auch die Aussagen des Be- schuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme vermögen nicht zu überzeugen. Seine Beteuerungen, wonach er nicht alleine für die geschäftliche Tätigkeit der S.___ GmbH verantwortlich gewesen sei (pag. 18 1310, Z. 15 ff.), gehen fehl. Es ist nicht bestritten, dass er alleine die Barbezüge in Höhe von CHF 95'000.00 tätig- te, wofür er auf den drei Vergütungsaufträgen die Unterschrift von C.________ fälschte (pag. 05 001 004, Z. 58 ff.; vgl. ferner den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.12.2.3. AKS). Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn das vom Ehepaar G.________ überwiesene, bar abgehobene Geld zweckgemäss verwendet worden wäre. Es hätte in diesem Fall auch keinen Grund für eine Teilrückzahlung an das Ehepaar G.________ gegeben (pag. 07 233 003; pag. 05 010 035). Dass der Beschuldigte die Rückzahlungen nur getätigt habe, weil er eine zweckgemässe Verwendung nicht habe beweisen kön- 68 nen (pag. 05 004 298, Z. 448 ff.), ist eine klare Schutzbehauptung. Es spricht für sich, dass kurz nach Baubeginn schon keine finanziellen Mittel mehr vorhanden waren (vgl. dazu die Aussage des Bauführers CI.________; pag. 05 250 003, Z. 78; s. auch pag. 05 250 004, Z. 134 ff.). Wofür die Summe von CHF 95'000.00 verwendet wurde, lässt sich nicht mit Si- cherheit bestimmen. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Geld für diverse pri- vate und geschäftliche Auslagen nutzte. Dafür spricht auch der zeitliche Zusam- menhang des Vorwurfs zu den übrigen Veruntreuungen, mit denen der Beschuldig- te «Löcher» bei der R. B.________(KlG) und seinen übrigen Gesellschaften stopf- te. In den Jahren 2006 und 2007 bediente er sich hierfür bei den Mitteln der STWEG X.________ (vgl. E. 12.2 oben). Als er das Mandat und den Zugriff auf die Konten verlor, veruntreute er Gelder der STWEG Z.________ (vgl. E. 15.2 oben) sowie der V._____ AG und der W.____ GmbH (vgl. E. 14.2 oben). Als auch diese «Einnahmequellen» im Winter 2009 bzw. im Frühjahr 2010 versiegten, suchte er neue. Der Beschuldigte hatte ein auffallend grosses Interesse am Zustandekom- men der Vertragsbeziehung mit dem Ehepaar G.________. Um die Finanzierung des Bauvorhabens zu meistern, fälschte er eine Quittung über die Barübergabe von CHF 40'000.00, um der AKB ausreichende Eigenmittel aufseiten der Bauher- ren vorzugaukeln (vgl. den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfäl- schung gemäss Ziff. 1.2.12.2.2. AKS). Ausserdem liess er seine Geschäftspartner, AT.________ und C.________, während der gesamten Vertragsbeziehung über seine Machenschaften im Dunkeln (vgl. dazu die Aussagen von AT.________ im Zivilverfahren der CK._____ AG gegen G.________, pag. 07 531 188, Z. 141 ff.). Er fälschte auf dem Generalunternehmervertrag die Unterschrift von C.________ und umging dadurch, wie bei den späteren Vergütungsaufträgen, die Unterschrif- tenregelung der Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. den rechtskräftigen Schuld- spruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.12.2.1. AKS). Wie die Vorin- stanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bereits beim Ver- tragsschluss die Absicht hatte, die vom Ehepaar G.________ überwiesene Anzah- lung unrechtmässig zu verwenden. Eine zweckgemässe Verwendung des vom Ehepaar G.________ überwiesenen Geldes, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, kann aus den aufgezeigten Gründen ausgeschlossen werden. 16.3 Rechtliche Würdigung Die Kammer pflichtet auch in diesem Punkt den Erwägungen der Vorinstanz bei, auf die verwiesen wird (pag. 18 852). Dem Beschuldigten als Organ der S.___ GmbH waren die CHF 100'000.00 anvertraut und er konnte faktisch frei darüber verfügen. Er verwendete CHF 95'000.00 davon abredewidrig, war in dieser Zeit weder zum Ersatz bereit noch fähig und schädigte das Ehepaar G.________ da- durch in diesem Betrag. Er handelte vorsätzlich und machte sich das ihm als be- rufsmässiger Vermögensverwalter entgegengebrachte Vertrauen zunutze. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 95'000.00 schuldig erklärt. 69 17. H.________ (2. Dezember 2010 bis Frühling 2011; Ziff. 1.2.15. AKS) Der Vorwurf ergibt sich ausführlich aus der Anklageschrift (pag. 16 100 83 ff.) so- wie zusammengefasst aus dem Motiv des WSG (pag. 18 846). In diesem Punkt er- folgte ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 81'183.10 (Ziff. II.1.11. des erstinstanzlichen Urteils). 17.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Übergabe der CHF 140'000.00 durch das Ehepaar H.________ ist nicht bestrit- ten. Gemäss der Verteidigung sei dieses Geld jedoch wie vorgesehen für einen In- nenausbau verwendet worden. Der Restbetrag sei dem Beschuldigten bzw. der R. B.________(KlG) zur freien Verfügung gestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt, dass das WSG fälschlicherweise vom finanziellen Schaden auf den Deliktsbetrag geschlossen habe. Der Beschuldigte habe die CHF 140'000.00 als Anzahlung an den Kaufpreis entgegengenommen und hätte sie einstweilen bis mindestens zum Abschluss des Umbaus aufbewahren und sie dann im Interesse des Ehepaars H.________, also zur Bezahlung der Handwerker und zur Weiterleitung an die Verkäufer, verwenden müssen. Weil er das Geld sogleich nach Erhalt in eigenem Interesse verwendet habe, belaufe sich der Deliktsbetrag auf CHF 140'000.00. 17.2 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend die verfügbaren Dokumente (pag. 18 860 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 862 ff.), von C.________ (pag. 18 864) und von H.________ (pag. 18 864) wird auf die korrekten Ausführungen des WSG verwie- sen. Dieses hielt beweiswürdigend fest (pag. 18 865 ff.): Auch in Bezug auf dieses Geschäft tritt die administrative Unfähigkeit des Beschuldigten deutlich zu- tage. So ist bereits unklar, wie es überhaupt dazu kam, dass er bzw. die R.___ (Unternehmensgrup- pe)-Gesellschaften das "Projekt Fischbach" betreuten: A.________ behauptete gegenüber dem Staatsanwalt, sie hätten von AQ.________ bzw. der gesamten einfachen Gesellschaft [aus den Akten ergibt sich nicht, warum sich die drei Herren AQ.________, CL.________ und CM.________ zu einer einfachen Gesellschaft zusammengefunden hatten und warum nun nur noch AQ.________ auftritt] den Auftrag zum Projekt in Fischbach bekommen. Ob dem so war ist offen, denn in den Akten findet sich kein Vertrag zwischen dem Beschuldigten bzw. den R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften und der einfachen Gesellschaft, sondern nur ein solcher zwischen dem Ehepaar H.________ und der R. A._____ AG. In diesem mit "Vorvertrag / Reservationsvertrag" überschriebe- nen Dokument vom 30. November 2010, das nur anderthalb Seiten lang und sprachlich sehr "holprig" und unklar verfasst ist, wurde die R. A._____ AG als Verkäuferin bezeichnet, was sie ganz offensicht- lich nicht war. Zu vermuten ist, dass der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen wollte, die R. A._____ AG handle für die Verkäuferin. H.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie dies auch so verstanden hätten. Das Ehepaar H.________ überwies bzw. übergab gestützt auf diesen Vertrag die vereinbarte Anzahlung von CHF 140'000.00 und zwar wie folgt: Am 2. Dezem- ber 2010 CHF 100'000.00 und am 7. Dezember 2010 weitere CHF 35'000.00 auf das Konto der R. A._____ AG bei der NAB, die restlichen CHF 5'000.00 übergab das Ehepaar dem Beschuldigten am 16. Dezember 2010 in bar. In der Anklageschrift wird ausgeführt, diese Anzahlung sei an den Kauf- preis für die Liegenschaft anzurechnen. Auch wenn dies aus dem Vertragstext so nicht explizit her- vorgeht, so ist doch auch vom Beschuldigten unbestritten, dass mit den CHF 140'000.00 Aufwendun- 70 gen für das Ehepaar H.________ bzw. das Projekt Fischbach hätten bezahlt werden sollen. Er mach- te jedoch sinngemäss geltend, in den CHF 140'000.00 sei auch ein Provisionsanteil für die R. A._____ AG inbegriffen gewesen, folglich seien nicht die gesamten CHF 140'000.00 veruntreut. Dar- auf ist sogleich zurückzukommen. Der Vertreter der Privatkläger machte seinerseits geltend, es sei vereinbart worden, dass A.________ bzw. die R. A._____ AG Bauleistungen (insbesondere Innen- ausbauten) im Wert von CHF 126'600.00 für das Ehepaar H.________ zu erbringen habe, die direkt mit der Anzahlung von CHF 140'000.00 verrechnet werden sollten. Die Differenz von CHF 13'400.00 sei der einfachen Gesellschaft herauszugeben, da es sich um einen Teil des Kaufpreises handle. Obwohl sich auch das aus dem zwischen der R. A._____ AG und dem Ehepaar H.________ abge- schlossenen Vertrag nicht direkt ergibt sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft oh- ne zu zögern aus, die CHF 13'400.00 hätten an die einfache Gesellschaft bezahlt werden müssen, er sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weil praktisch kein Geld mehr da gewesen sei. Daraus schliesst das Gericht, dass dies letztlich dem allseitigen Parteiwillen entsprach. Es wird somit als er- stellt erachtet, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, der einfachen Gesellschaft AQ.________ / CL.________ / CM.________ CHF 13'400.00 herauszugeben, dies aber nicht tat, weil er das Geld zuvor abredewidrig verwendet hatte. Dass die Behauptung von A.________, in den CHF 140'000.00 sei auch ein Provisionsanteil der R. A._____ AG inbegriffen gewesen, zutreffend sein dürfte, ergibt sich aus zwei Überlegungen: Zum ei- nen aus dem Text des Vorvertrags selbst, in dem festgehalten wurde, die R. A._____ AG werde die Familie H.________ von der Finanzierungsorganisation bis zur Bauvollendung begleiten. Es ist nach- vollziehbar, dass [die] R. A._____ AG dies nicht gratis tat, dahinter steckt immerhin ein beträchtlicher Aufwand, für den sie ein Entgelt zugute hatte, was auch dem Ehepaar H.________ klar war. Zum an- deren entstand dem Ehepaar H.________ nicht ein Schaden in der Höhe von CHF 126'600.00 [d.h. CHF 140'000.00 abzüglich der CHF 13'400.00 an die einfache Gesellschaft], was der Fall gewesen sein müsste, wenn der Beschuldigte die gesamte Summe zur Zahlung von Rechnungen für den In- nenausbau hätte verwenden müssen und dies nicht getan hätte. Aus der belegten Eingabe von Rechtsanwalt I.________ (vgl. pag. 15 033 025 ff.) ergib sich, dass (Handwerker-)rechnungen in der Höhe von total CHF 67'773.10 unbezahlt blieben. Dies deswegen, weil der Beschuldigte die ihm an- vertrauten CHF 140'000.00 teilweise nicht dem vertraglichen Zweck entsprechend verwendete. Mit anderen Worten gelingt der Nachweis nicht, dass A.________ die ganzen CHF 140'000.00 abrede- widrig verwendete bzw. gelangt das Gericht zum Schluss, dass seine Aussage, ein Teil der CHF 140'000.00 sei ihre Provision gewesen, zutreffend ist. Denn entgegen der Suggestion in der Anklage- schrift ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der R. A._____ AG und dem Ehepaar H.________ nicht, dass diese die CHF 140'000.0 stets zur Verfügung des Ehepaars halten musste, sondern nur, dass das Geld zur Erstellung der Innenausbauten verwendet werden müsse. Wenn es der R. A._____ AG gelang, diese günstiger als im Baubeschrieb vorgesehen ausführen zu lassen, so durfte sie die Diffe- renz tatsächlich behalten bzw. für eigene Ausgaben verwenden. Das Gericht erachtet daher, den an- geklagten Sachverhalt nur im Umfang von CHF 81'173.10 (CHF 67'773.10 plus die CHF 13'400.00 für die einfache Gesellschaft) als erstellt. Die Beweiswürdigung des WSG erscheint grundsätzlich sorgfältig und nachvoll- ziehbar. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer jedoch aus folgenden Gründen den ganzen zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. Am 30. November 2010 schlossen der Beschuldigte namens der R. A._____ AG als «Verkäufer» einerseits und das Ehepaar H.________ andererseits den «Vor- vertrag/Reservationsvertrag» ab (pag. 04 007 003 f.). Gegenstand dieses Vorver- 71 trags war die Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft CO.________ (Adresse), wobei sich der Beschuldigte als Vertreter der bisherigen Eigentümer auswies (pag. 18 412, Z. 69 ff.). Im Vorvertrag wurden zugleich bauliche Änderun- gen beim Kaufobjekt vereinbart, die im Kaufpreis inbegriffen sein sollten. Nach Un- terzeichnung des Vorvertrags sollten die Käufer eine erste «Anzahlung» von CHF 140'000.00 leisten, was das Ehepaar H.________ sogleich durch Überwei- sung und quittierte Barübergabe an die R. A._____ AG tat (pag. 07 461 021 f.; pag. 05 004 347). Dass diese Anzahlung irgendwelche Leistungen der R. A._____ AG im Zusammenhang mit den baulichen Änderungen abgelten sollte, findet sich nirgends im Vertrag. Seitens der R. A._____ AG ist keine weitere Leistungspflicht vermerkt, ausser das Ehepaar H.________ «von A – Z zu begleiten». Die bauli- chen Änderungen waren im Kaufpreis enthalten. Aus dem Vertrag geht somit in keiner Weise hervor, dass die R. A._____ AG die CHF 140'000.00 oder einen Teil davon selbst vereinnahmen dürfte. Erst im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 4. Februar 2011 wird in Ziff. 4.1 spezifiziert, dass die «Anzahlung» des Ehe- paars H.________ als Eigenleistung an den Kaufpreis anzurechnen sei. Erst in diesem Vertrag wird somit impliziert, dass die CHF 140'000.00 (bzw. CHF 126'600.00; pag. 04 007 006) einen Werklohn dargestellt hätten, von welchem der R. A._____ AG ein allfälliger Überschuss zustehen würde. Im Zeitpunkt der Übergabe rund 2 Monate vor öffentlicher Beurkundung des Kauf- vertrags nahm der Beschuldigte die CHF 140'000.00 gemäss dem klaren Wortlaut des Vorvertrags als Anzahlung an den Kaufpreis entgegen. Er war gegenüber dem Ehepaar H.________ verpflichtet, die Anzahlung mindestens bis zum Abschluss des Kaufvertrags aufzubewahren bzw. im Interesse H's.________ zu verwenden. Ein allfälliger Provisionsanspruch gegenüber den verkaufswilligen Eigentümern konnte schon von Gesetzes wegen erst beim effektiven Vertragsabschluss entste- hen (Art. 413 Abs. 1 OR; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.6.). Dass der Beschuldigte nicht zur Verwendung der CHF 140'000.00 berechtigt war und dies auch wusste, wird zusätzlich durch seine Falschdeklaration des Zahlungseingangs gegenüber C.________ bestätigt. Mit Email vom 25. November 2010 – lange vor der öffentlichen Beurkundung – teilte er diesem unter dem Betreff «Fischbach» mit, dass ein Gewinn von CHF 132'000.00 anfallen werde (pag. 05 010 229). Er hatte offenbar schon zu diesem Zeitpunkt die Absicht, das erhaltene Geld im eigenen Interesse zu verwenden. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung resp. Verwendung im Interesse des Ehepaars H.________ verletzte der Beschuldigte sogleich. Er liess sich das Geld auf das Konto bei der Neuen Aargauer Bank überweisen, dessen Saldo massiv überzogen war (pag. 07 461 021). Als der Kaufvertrag am 4. Februar 2011 öffentlich beurkun- det wurde, war der Negativsaldo wieder genau gleich hoch wie vor den Überwei- sungen des Ehepaars H.________ (pag. 07 461 027). In der Zwischenzeit wurden zahlreiche Überweisungen von dem Konto getätigt, die offenbar laufende Kosten der R. A._____ AG und der anderen Gesellschaften des Beschuldigten decken sollten. Als die Rechnungen, die vereinbarungsgemäss von der R. A._____ AG übernommen werden sollten, zur Bezahlung fällig wurden (pag. 15 033 014 ff.), war die Kreditlimite des Kontos derart ausgeschöpft, dass eine Bezahlung nicht möglich war (pag. 07 461 030 ff.). Der R. A._____ AG standen auch keine weiteren liquiden 72 Mittel zum Ersatz zur Verfügung. Andernfalls wären die Handwerkerrechnungen bezahlt und kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen worden. 17.3 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte nahm vom Ehepaar H.________ CHF 140'000.00 als Anzahlung für den Kauf eines Hauses entgegen. Er verpflichtete sich, den Betrag (vorläufig) zur Verfügung zu halten und ihn im Falle des Abschlusses des Kaufvertrags an den Kaufpreis anzurechnen bzw. sie in ihrem Interesse zu verwenden (d.h. einen Teil den Verkäufern weiterzuleiten und einen Teil zur Ausführung von baulichen Ände- rungen zu verwenden). Stattdessen verwendete er den gesamten Betrag innert kürzester Zeit im Wissen um diese Pflichten abredewidrig. Ersatzbereitschaft be- stand nicht. Durch sein Verhalten manifestierte er seinen Willen, den obligatori- schen Anspruch der Käufer, die ihm das Geld anvertraut hatten, zu vereiteln. Er wusste, dass er das anvertraute Geld (vorläufig) nicht verwenden durfte. Anders kann seine Falschdeklaration gegenüber C.________ (pag. 05 010 229) nicht in- terpretiert werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Bezug der Handlun- gen zu seiner Tätigkeit als berufsmässiger Vermögensverwalter liegt auf der Hand. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 140'000.00 schuldig zu erklären. 18. AA.________ und AB.________ (31. August 2012; Ziff. 1.3.4. AKS) Der Vorwurf ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift (pag. 16 100 088 ff.) und zusammengefasst aus dem Motiv des WSG (pag. 18 869). Das WSG fällte einen Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 aus (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteils). 18.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es wird nicht bestritten, dass die von AA.________ und AB.________ überwiesene «Reservationsgebühr» von CHF 120'000.00 abredewidrig verwendet wurde. Sei- tens der Verteidigung wird jedoch vorgebracht, die Ersatzbereitschaft müsse aus Sicht der Empfängerin, also der T.____ AG, beurteilt werden und habe bestanden. 18.2 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die Ausführungen des WSG zu den verfügbaren Dokumenten (pag. 18 869 f.) sowie den Aussagen des Beschuldigten und von AV.________ (pag. 18 870) verwiesen. Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt es fest (pag. 18 871 f.): Zur T.____ AG, Ziff. 1.3.1 der Anklageschrift Vorab wird auf die Ausführungen zur T.____ AG im allgemeinen Teil verwiesen. Wesentlich für den gesamten Deliktskomplex, den die Staatsanwaltschaft in Ziff. 1.3 der Anklageschrift schilderte, ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der T.____ AG im Handelsregister eingetragen war, dies mit Kollektivunterschrift zu zweien. Unbestritten war er für das Rechnungswesen zuständig und führte wie in der Anklageschrift geschildert Gespräche mit Kaufinteressenten der von der T.____ AG vermit- telten Immobilien. Die T.____ AG hatte Konti bei der ZUKB, der Beschuldigte verfügte ab dem 20. September 2012 über Einzelunterschrift (vgl. pag. 07720 001). Damit waren ihm alle auf die Konti der T.____ AG fliessenden Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut. Er handelte als 73 Treuhänder und Immobilienvermittler und genoss daher gegenüber den Kunden ein erhöhtes Ver- trauen. Zusammenfassend werden deshalb die in Ziff. 1.3.1 der Anklageschrift geschilderten Umstän- de als erstellt erachtet. Zum Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gem. Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift aus, der Beschuldigte habe im Sommer 2012 na- mens der T.____ AG einen mündlichen Vertrag mit der CP._____ AG betreffend den Verkauf einer Liegenschaft in Aarburg abgeschlossen, wobei vereinbart worden sei, dass die CP._____ AG eine Anzahlung in der Höhe von CHF 120'000.00 an die T.____ AG überweise. Die CHF 120'000.00 gin- gen dann Valuta 30. August / 31. August 2012 auf das Konto der T.____ AG ein. Sie wurden jedoch nicht von der CP._____ AG, sondern von AA.________ (CHF 65'000.00) und AB.________ (CHF 55'000.00) überwiesen. Aus dem SHAB ergibt sich, dass die CP._____ AG erst seit dem 7. Mai 2013 diesen Namen trägt und AG.________ erst seit diesem Zeitpunkt deren einziger Verwaltungsrat ist (vorher hiess sie CQ._____ AG, Verwaltungsrat war CR.________). Mit anderen Worten gab es die Gesellschaft im Zeitpunkt der Geldüberweisungen in dieser Form noch gar nicht. AH.________ (Sohn von AA.________) und AB.________ planten offensichtlich erst, eine Liegenschaftsfirma aufzubauen, was auch erklärt, warum die Anzahlung für die Liegenschaft in Aarburg eben nicht von der Gesell- schaft kam. Dies ändert nichts daran, dass die total CHF 120'000.00 nicht für die Bezahlung von Rechnungen der T.____ AG bzw. des Beschuldigten privat hätten verwendet werden dürfen. Nach- dem A.________ zunächst noch behauptet hatte, das Geschäft sei einfach noch nicht fertig, das Geld aber nicht unrechtmässig verwendet worden, gab er gegenüber der Kantonspolizei schliesslich zu, dass die CHF 120'000.00 nicht für die Begleichung von Rechnungen hätten verwendet werden dür- fen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, der Vertragszweck sei in der Anklage- schrift korrekt festgehalten. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass es sich bei der Überwei- sung der CHF 120'000.00 tatsächlich um die Reservierungsgebühr für die Liegenschaft in Aarburg handelte. Diese gehörte CS.________ und CT.________, mit welchem der Beschuldigte in diverse dubiose Geschäfte verwickelt war. Die konkrete Geldverwendung geht aus der detaillierten Einver- nahme der Kantonspolizei vom 27. Januar 2014 hervor, darauf sei verwiesen. Auffällig ist insbesonde- re, dass sich der Beschuldigte wie angeklagt schon am 31. August 2012, also am Tag des zweiten Geldeingangs, CHF 15'000.00 auf sein privates Konto überwies (pag. 07 722 022), was seine ver- zweifelte finanzielle Situation deutlich zu Tage treten lässt. Angesichts dessen, dass A.________ während eines laufenden Strafverfahrens, in dem ihm wiederholt vorgeworfen worden war, Geld von Kunden unrechtmässig verwendet zu haben, handelte, kann sein Verhalten nicht anders als mit den Worten "sehr dreist" umschrieben werden. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt mit der Präzisierung, dass die CHF 120'000.00 nicht von der CP._____ AG, sondern von AA.________ und AB.________ stammten, als erstellt. Dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht ersatzfähig und -willig war, ist klar. Es lief bereits ein Strafverfahren gegen ihn, die R. A._____ AG war im Han- delsregister gelöscht worden und aus der Liquidation der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG), für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftete, resultierten immense Forderungen gegen ihn (vgl. den Verlustschein auf pag. 07 370 047). Sein Engagement bei der T.____ AG diente nach Ansicht der Kammer gerade der Beschaffung von finanziellen Mitteln zum «Stopfen» der entstandenen «Löcher». Der Beschuldigte nahm offenbar in Kauf, dass dabei weitere Kunden finanziell ge- schädigt würden. Gegenüber der Polizei hatte er am 6. Dezember 2011 – rund 9 74 Monate vor dem hier behandelten Vorwurf – zur Entwicklung seiner Geschäftstätig- keit ausgesagt (pag. 05 001 526, Z. 100 und Z. 121 ff.): «[Z. 100] Und da sind eben überall etwas Löcher entstanden. [Z. 121 ff.] Und dies versuchte man dann eben abzudecken mit diesen “krummen Sachen“ […]. Ich mache ein Beispiel: Wir haben von Kunden eine Anzahlung entgegengenommen und haben diese anstatt auf ein Sperrkonto zu zahlen auf unser Kontokorrent oder auf andere Geschäftskonten genommen und haben damit Rechnungen gezahlt. Als die Kunden schliesslich die Liegenschaft nicht erwerben wollten, konnten wir diesen das Geld nicht zurückzahlen. Man hat einfach über den Verhältnissen gelebt». Das Risiko seines Handelns war ihm völlig bewusst. Wie auch der Vorinstanz im- poniert der Kammer dieses Vorgehen bei laufendem Strafverfahren als sehr dreist. Entgegen der Verteidigung bestand auch aufseiten der T.____ AG keine ständige Ersatzbereitschaft. Von der «Reservationsgebühr» in Höhe von CHF 120'000.00 wurden sogleich CHF 51'500.00 an AV.________ (pag. 07 722 021) und CHF 20'000.00 an den Beschuldigten überwiesen. Weiter wurden offene Rechnun- gen in Höhe von rund CHF 6'200.00 beglichen (pag. 07 722 022 und 024). In der Folge bestand zu keinem Zeitpunkt ein ausreichend hohes Guthaben, um der Ver- bindlichkeit gegenüber AA.________ und AB.________ gegebenenfalls nachzu- kommen (vgl. pag. 07 721 001 ff.). Der Saldo des Kontos blieb nur wegen weiteren zweckgebundenen Überweisungen positiv, so unter anderem von der J.___ GmbH (pag. 07 721 004 ff.; vgl. auch E. 19 unten) und vom Ehepaar AC. + AD.________ (pag. 07 721 007; vgl. auch E. 20 unten). Diese Mittel hätten ohnehin nicht zur Be- gleichung der Schuld verwendet werden dürfen – und wurden ebenfalls sogleich nach Zahlungseingang zweckentfremdet. Spätestens ab dem März 2013 waren gar keine Mittel mehr auf dem Konto vorhanden. Auch bei den anderen Konten der T.____ AG bei der Zuger Kantonalbank (vgl. pag. 07 721 020 ff.), der Bank Coop AG (vgl. pag. 07 211 010) und bei der Raiffeisenbank Risch Rotkreuz (vgl. pag. 07 520 022 ff.) bestanden keine nennenswerte Guthaben. Daneben verfügte die T.____ AG über keine namhaften liquiden Aktiven. Gemäss AV.________ hätten sich sämtliche flüssigen Mittel der AG auf dem vorerwähnten Konto bei der Zuger Kantonalbank befunden; woher das Geld für die Rückzahlung hätte kommen sol- len, konnte AV.________ bezeichnenderweise nicht beantworten (pag. 05 030 007, Z. 271 ff.). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die T.____ AG eine Rückzahlung in Höhe von CHF 120'000.00 an AA.________ und AB.________ bezahlt hat, wie die Ver- teidigung in erster und oberer Instanz vorbrachte. Weder AW.________, noch AV.________ machten dahingehende Aussagen. Letzterer beabsichtigte nur Rück- zahlungen an P.________ und das Ehepaar AC. + AD.________ zu leisten (pag. 05 030 016, Z. 769 ff.). Die CP._____ AG teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2017 im Namen von AA.________ und AB.________ mit, dass sie wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Geltendmachung ihrer Forderung verzichtet habe (pag. 07 750 005 ff.). Eine Rückzahlung fand somit nicht statt, was eine ständige Ersatzbereitschaft aufseiten der T.____ AG ebenfalls klar widerlegt. 75 18.3 Rechtliche Würdigung Die Kammer schliesst sich der korrekten Subsumtion des WSG an, auf die verwie- sen wird (pag. 18 872). Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 schuldig zu erklären. 19. P.________ (10. Oktober 2012 bis 17. Januar 2013; Ziff. 1.3.3.1. AKS) Der Vorwurf ergibt sich ausführlich aus der Anklageschrift (pag. 16 100 90 ff.) und zusammengefasst aus dem erstinstanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 872). Der Be- schuldigte wurde vom WSG wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 schuldig erklärt (Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteils). 19.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Betreffend P.________ bzw. die J.___ GmbH verhalte es sich gemäss der Vertei- digung gleich wie bei AA.________ und AB.________. Die Anzahlung von CHF 220'000.00 sei mit Einnahmen aus anderweitigen Liegenschaftsverkäufen grösstenteils zurückbezahlt worden. 19.2 Beweiswürdigung der Kammer Zum Sachverhalt (pag. 18 873 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 875 f.) und von AV.________ (pag. 18 876) wird auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen. Dieses hielt beweiswürdigend fest (pag. 18 877): Beweiswürdigend ist in einem ersten Schritt zu klären, wer an den CHF 220'000.00, welche gesamt- haft an die T.____ AG flossen, wirtschaftlich berechtigt war (wobei festzustellen ist, dass sich nicht mehr klären liess, warum CHF 20'000.00 mehr als vertraglich vereinbart überwiesen worden waren). Wie oben ausgeführt überwies die J.___ GmbH CHF 20'000.00 und die CU.____ GmbH [heute CV.____ GmbH] CHF total 200'000.00. Gemäss den Eingaben der genannten Firmen an das Gericht [pag. 18 308] war P.________ am gesamten Betrag wirtschaftlich berechtigt. Das Gericht stellt auf diese Eingaben ab, zumal auch der Beschuldigte P.________ als den eigentlichen Vertragspartner betrachtet hatte. Der Beschuldigte war faktisch geständig, auch wenn er sich trotz U-Haft auch in diesem Fall irgend- wie rechtfertigen bzw. behaupten wollte, eigentlich seien die CHF 220'000.00 so etwas wie eine Pro- vision gewesen. Er gab aber schliesslich zu, dass es sich bei den CHF 220'000.00 um eine Reserva- tionsgebühr für einen geplanten Grundstückkauf in Oftringen gehandelt habe, der letztlich nicht zu- stande gekommen sei, so dass die CHF 220'000.00 nicht für die Bezahlung privater und geschäftli- cher Rechnungen hätten verwendet werden dürfen. Dass das Geld abredewidrig verwendet wurde, ergibt sich aus den Bankauszügen der T.____ AG bei der ZUKB. Bezeichnend ist, dass sich A.________ schon am 7. November 2012, also noch bevor die letzte Tranche überhaupt eingegan- gen war, CHF 45'000.00 auf sein privates Konto überwies. Da er bei der ZUKB nur kollektiv zeich- nungsberechtigt war, also die Unterschrift von AV.________ brauchte, machte er diesem vor, bei den CHF 220'000.00 handle es sich um eine Provision. Um seiner "Geschichte" die nötige Glaubhaftigkeit zu verleihen, erfand er eine Provisionsvereinbarung zwischen der T.____ AG und der BS.___- stif- tung, der Verkäuferin der Liegenschaft in Oftringen. Dass diese mehr als "holprig" formuliert wurde und jemand erfahreneren als AV.________ wohl misstrauisch hätte werden lassen, ändert nichts am 76 dreisten Vorgehen des Beschuldigten. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3.3 der Anklageschrift als erstellt. An diesen Ausführungen des WSG ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht zu rüt- teln. Der Beschuldigte stützte seine Aussage, wonach P.________ sicherlich sein Geld zurückerhalten habe (pag. 18 461, Z. 384 ff.; pag. 18 1311, Z. 30 f.), nicht auf Beweismittel, sondern behauptete dies einfach. Die Verlässlichkeit dieser Behaup- tungen ist mit Verweis auf sein generelles Aussageverhalten zweifelhaft und seine Aussagen gehen an der Sache vorbei. Die Verpflichtungen der T.____ AG, in de- ren Namen der Beschuldigte handelte, ergeben sich eindeutig aus dem abge- schlossenen Vertrag (vgl. pag. 04 011 007 f.). P.________ sollte – gleich wie AA.________ und AB.________ (E. 18.2 oben) – bereits vor der öffentlichen Beur- kundung des Kaufvertrags eine Anzahlung leisten. Diese sollte im Falle des Ver- tragsschlusses an den Kaufpreis angerechnet, bei Rücktritt zurückbezahlt und in der Zwischenzeit durch die T.____ AG «treuhänderisch verwaltet» werden. Der Be- trag stand der AG oder dem Beschuldigten gerade nicht zur freien Verfügung, was diesem klar war. Andernfalls hätte er seinen Geschäftspartner AV.________ nicht vorgegaukelt, der Zahlungseingang stelle eine Provision aus einem abgeschlosse- nen Geschäfts dar (pag. 08 102 067; vgl. ferner den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.3.3.2. AKS). Die ursprünglich überwiesenen CHF 20'000.00 wurden innert einem Monat ver- braucht – offenbar für laufende Aufwendungen der AG (pag. 07 721 004 f.). Von den später überwiesenen CHF 100'000.00 bezog der Beschuldigte am Folgetag CHF 45'000.00 für sich (pag. 07 721 005; pag. 07 722 051). Trotz der weiteren Überweisung von CHF 100'000.00 durch P.________ am 13. November 2012 re- duzierte sich der Saldo des Kontos derart, dass an eine Rückzahlung bzw. Weiter- leitung des Geldes nicht mehr zu denken war. Als P.________ am 17. Januar 2013 seinen Rücktritt vom Kaufvertrag verkündete (pag. 04 011 014) waren auf dem ZUKB-Konto nicht ausreichende Mittel für die nunmehr fällige Rückzahlung der CHF 220'000.00 vorhanden. Mit dem verfügbaren Guthaben von rund CHF 110'000.00 waren nicht einmal die Forderungen von AA.________ und AB.________ (E. 18 oben) sowie von AC.________ gedeckt, der kurz zuvor eben- falls eine zweckgebundene «Reservationsgebühr» von CHF 130'000.00 auf das Konto überwiesen hatte (pag. 07 721 007; vgl. E. 20 unten). Durch die Vermengung des von P.________ überwiesenen Geldes mit den übrigen Mitteln der T.____ AG sowie seine privaten Bezüge gefährdete der Beschuldigte in voller Kenntnis der eigentlichen Verpflichtung den Rückerstattungs- bzw. Anrech- nungsanspruch von P.________. Diese Gefährdung verschlimmerte er noch, in- dem er AV.________ vorgaukelte, der Zahlungseingang stelle eine Provision für ein abgeschlossenes Geschäft dar und dürfe für die Verbindlichkeiten der AG und für Auszahlungen an die Eigner verwendet werden (pag. 05 230 008, Z. 341 ff.). Dass die T.____ AG anderweitig zu jederzeitigem Ersatz imstande gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht, stimmt offensichtlich nicht. Die Kontoauszüge bei der ZUKB zeigen in Anbetracht der hohen Zahlungs- und Aufbewahrungsver- pflichtungen eine desolate finanzielle Lage auf (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 18.2 oben). Nach dem Vertragsrücktritt von P.________ wurden keinerlei Vor- 77 kehrungen zur Gewährleistung der Rückzahlung getroffen. Der Saldo des Kontos nahm aufgrund der laufenden Kosten immer mehr ab. Der Beschuldigte, der als einziger Verantwortlicher vom Rückerstattungsanspruch P's.________ wusste, un- ternahm nichts und war offensichtlich nicht zur Rückzahlung gewillt. Aus der Tatsa- che, dass letztlich eine Teilrückzahlung von CHF 120'000.00 geleistet wurde (pag. 15 034 001), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die Rückzahlung erfolgte erst nach Abschluss eines Vergleichs im Dezember 2013, also knapp 11 Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit (pag. 05 240 011, Z. 505 ff.). Es spricht für sich, dass die T.____ AG erst zu diesem Zeitpunkt zu ei- ner Teilrückzahlung imstande war. Eine jederzeitige Ersatzbereitschaft bestand weder bei der T.____ AG, noch beim Beschuldigten. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt. 19.3 Rechtliche Würdigung Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 18 877 f.). Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 schuldig zu erklären. 20. AC. + AD._____ (13. Dezember 2012; Ziff. 1.3.4. AKS) Der Vorwurf ergibt sich ausführlich aus der Anklageschrift (pag. 16 100 94 ff.) und zusammengefasst aus dem erstinstanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 878). Der Be- schuldigte wurde in erster Instanz wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbe- trag von CHF 120'000.00 verurteilt (Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Urteils). 20.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Schuldspruch des WSG im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 wird seitens des Beschuldigten nicht angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hinge- gen einen Schuldspruch im Deliktsbetrag von CHF 130'000.00. Ihr zufolge sei die «Aufwands- und Opportunitätskostenentschädigung» von CHF 10'000.00 gemäss dem «unwiderruflichen Reservationsvertrag» vom 11. Dezember 2012 (pag. 07 760 006) auch veruntreut worden, da der Beschuldigte auch diesen Betrag nicht aufbe- wahrt, sondern zweckwidrig verwendet habe und nicht ersatzbereit gewesen sei. 20.2 Beweiswürdigung der Kammer Erneut wird vorab auf die Ausführungen des WSG zu den verfügbaren Dokumen- ten (pag. 18 878 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 879) und von AV.________ (pag. 18 879 f.) verwiesen. Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt und hielt beweiswürdigend fest (pag. 18 793 ff.): Auch in Bezug auf die Ziff. 1.3.4 der Anklageschrift sprechen die objektiven Beweismittel für sich, es bedurfte des "halbherzigen" Geständnisses des Beschuldigten nicht, um zu folgenden Schlüssen zu kommen: Wie angeklagt beabsichtigte das Ehepaar AC. + AD.________, in Luzern für CHF 1,975 Mio. eine von der T.____ AG vermittelte Liegenschaft zu kaufen. Daher schloss es mit dieser, han- delnd durch den Beschuldigten, am 11. Dezember 2012 einen "unwiderruflichen Reservationsvertrag" 78 ab und verpflichtete sich darin, eine Reservationsgebühr von CHF 130'000.00 zu bezahlen. AC.________ überwies diese Valuta 13. Dezember 2012 auf das Kontokorrent-Konto der T.____ AG bei der ZUKB. Aufgrund der Bankbelege erstellt ist, dass schon am Tag nach dem Eingang der CHF 130'000.00 auf dem Kontokorrent-Konto CHF 75'000.00 an CT.________ flossen (pag. 07 722 060), weitere CHF 15'000.00 flossen am 21. Dezember 2012 an diesen (pag. 07 722 007), so dass der Grossteil des Geldes des Ehepaars AC. + AD.________ praktisch umgehend abredewidrig verwendet wurde. Dass der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei auch noch geltend machte, es habe sich bei der Überweisung der CHF 90'000.00 um eine Provision für den Verkauf der Liegenschaft von CT.________ an AA.________ und AB.________ gehandelt, obwohl dieser Verkauf ja gar nicht zu- stande kam (vgl. dazu Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift), zeigt insbesondere, dass A.________ seine Ge- schäfte auch bei der T.____ AG überhaupt nicht im Griff hatte und mit dem Geld der einen Kunden Löcher bei anderen Kunden stopfte. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Zug ergibt sich, dass CT.________ 2016 in der Türkei verstarb (vgl. zum Beispiel pag. 07 902 215, 238, 07 903 191 ff. Ein- stellungsverfügung betr. CT.________), so dass dieser nicht mehr nach den Hintergründen der Zah- lung gefragt werden kann. Der Restbetrag von CHF 40'000.00 (CHF 130'000.00 abzüglich der CHF 90'000.00, die an CT.________ gingen) wurde für die Begleichung diverse Zahlungen der T.____ AG und des Beschul- digten privat verwendet. Entgegen der Anklageschrift gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass nicht die gesamten CHF 130'000.00 abredewidrig verwendet wurden. Aus Ziff. 10 des Reservations- vertrags ergibt sich nämlich, dass dann, wenn sich das Ehepaar AC. + AD.________ vom Kauf zurückziehen sollte, der T.____ AG eine Aufwandsentschädigung von CHF 10'000.00 geschuldet sei. Aus den Akten ergibt sich nicht direkt, warum es nicht zum Verkauf kam. A.________ sagte aus, das Ehepaar AC. + AD.________ sei wenige Tage vor dem Verurkundungstermin zurückgetreten. Dass dem tatsächlich so gewesen sein dürfte, ergibt sich aus der Eingabe des Ehepaars AC. + AD.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, das von ihrem "Verzicht auf den Hauskauf" schrieb und festhielt, sie hätten CHF 120'000.00 vom Beschuldigten zurückverlangt, da CHF 10'000.00 ja oh- nehin verloren gewesen seien. Aus Sicht des Gerichts ist daraus zu schliessen, dass sie vom Reser- vationsvertrag zurücktraten und daher der T.____ AG tatsächlich CHF 10'000.00 zustanden. Das Ge- richt erachtet somit als erstellt, dass "nur" CHF 120'000.00 unrechtmässig verwendet worden waren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass AV.________ und AW.________ namens der T.____ AG am 11. Februar 2014 mit AC. + AD._____ einen Vergleich abschlossen und den beiden total CHF 80'000.00 bezahlten, im Gegenzug trat das Ehepaar AC. + AD.________ sämtliche Forderungen ge- gen A.________ an die T.____ AG ab. Daraus folgt, dass zwar der Deliktsbetrag CHF 120'000.00 be- trägt, der Schaden des Ehepaars AC. + AD.________ aber nicht wie in der Anklageschrift umschrie- ben "mindestens" CHF 130'000.00 war, sondern "nur" CHF 40'000.00 beträge. Unter dem Titel der Beweiswürdigung ist oberinstanzlich nur die zweckwidrige Verwendung der vom Ehepaar AC. + AD.________ überwiesenen Summe sowie die mangelnde Ersatzbereitschaft hervorzuheben. AC.________ überwies am 13. Dezember 2012 CHF 130'000.00 auf ein Konto der T.____ AG bei der Zuger Kan- tonalbank. Innerhalb von 14 Tagen war der gesamte Betrag für anderweitige Zwe- cke verwendet worden (pag. 07 721 007). Unter anderem veranlasste der Beschul- digte innert kürzester Zeit 2 Überweisungen an CT.________ in Höhe von total CHF 90'000.00 (pag. 07 722 060 und 062). In der Folge verblieb der T.____ AG zwar für kurze Zeit ein Guthaben gegenüber der Zuger Kantonalbank. Schon ab 79 dem 27. Dezember 2012 war dieses jedoch zu klein, um die gesamte Verbindlich- keit gegenüber dem Ehepaar AC. + AD.________ gegebenenfalls begleichen zu können. Dies veranschaulicht, dass der Beschuldigte keine Absicht hatte das Geld zurückzuerstatten, wenn der Verkauf nicht zustande käme. Spätestens im März 2013 war der Saldo des Kontos schliesslich zu klein, um irgendeine Rückerstattung leisten zu können. Als das Ehepaar AC. + AD.________ am 10. März 2013 vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (vgl. pag. 07 760 037), wodurch gemäss dem WSG der T.____ AG die «Aufwands- und Opportunitätskostenentschädigung» von CHF 10'000.00 angefallen sei, war nicht einmal dieser Betrag mehr vorhanden. Auch bei den anderen Konten der T.____ AG bei der Zuger Kantonalbank bestand kein ausreichendes Guthaben zur Begleichung der Schuld (ob CHF 120'000.00 oder die vollen CHF 130'000.00; vgl. pag. 07 721 020 ff.). Ersatzfähig waren somit weder die T.____ AG, noch der Beschuldigte. Letzterer war überdies offensichtlich auch nicht gewillt, Ersatz zu leisten. Aus der Email- Korrespondenz des Beschuldigten mit AC.________ ergibt sich, dass das Ehepaar AC. + AD.________ von April bis Juli 2013 mit Ausreden vertröstet wurde (pag. 05 003 300 ff.). Dazu befragt, bestätigte der Beschuldigte, dass es sich um eine Hin- haltetaktik handelte (pag. 05 003 273, Z. 214). Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist somit erstellt. Auf die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft wird bei der rechtlichen Würdigung eingegangen. 20.3 Rechtliche Würdigung Die Anzahlung des Ehepaars AC. + AD.________ von CHF 130’000.00 war dem Beschuldigten als Organ der T.____ AG zweifellos anvertraut worden und er konn- te selbstständig darüber verfügen. Gemäss dem «unwiderruflichen Reservations- vertrag» vom 11. Dezember 2012 sollten die CHF 130'000.00 bei Zustandekom- men des Kaufvertrags an den Kaufpreis angerechnet werden. Beim Rücktritt der Verkäufer sollte der Betrag vollumfänglich zurückbezahlt werden; bei Rücktritt durch das Ehepaar AC. + AD.________ sollte der T.____ AG ein Reugeld von CHF 10'000.00 anfallen. Dem Beschuldigte fiel das Reugeld von CHF 10'000.00 somit nur unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass das Ehepaar AC. + AD.________ vom Vertrag zurücktritt. Da es nicht vom Willen des Beschuldigten abhängig war, welche der drei Bedingungen eintreten würde, war er verpflichtet, den gesamten Betrag bis zum Eintritt einer der drei Bedingungen im Wert zu erhal- ten. Er verwendete stattdessen das anvertraute Geld abredewidrig zum Begleichen laufender Kosten der T.____ AG sowie privater Verbindlichkeiten und unternahm nichts, um den (bedingten) Rückerstattungs- bzw. Anrechnungsanspruch des Ehe- paars AC. + AD.________ sicherzustellen. Dadurch manifestierte er den Willen, den gesamten obligatorischen Anspruch des Ehepaars AC. + AD.________ auf Rückerstattung oder Anrechnung zu vereiteln. Der gesamte, anvertraute Betrag war spätestens im März 2013 nicht mehr verfügbar. Weder beim Beschuldigten, noch bei der T.____ AG bestand Ersatzbereitschaft. Dass das Ehepaar AC. + AD.________ am 10. März 2013 seinen Rücktritt erklärte, womit das Reugeld von CHF 10'000.00 der T.____ AG zugefallen wäre, hat keinen Einfluss auf den Deliktsbetrag. Das Geld war bei Entstehen des Anspruchs schon 80 längstens unrechtmässig verwendet. Es erscheint ausserdem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dem Beschuldigten bei seinem Verhal- ten das Reugeld von CHF 10'000.00 zuzugestehen. Der Beschuldigte wusste um seine Verpflichtung zur Werterhaltung. Er handelte vorsätzlich. Zur Qualifikation wird auf die Erwägungen des WSG verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (pag. 18 881). Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 130’000.00 schuldig zu erklären. 21. Falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ (20. Februar 2012; Ziff. 1.1.3. AKS) Der Vorwurf ergibt sich – auch hier – aus der Anklageschrift (pag. 16 100 010 ff.) sowie zusammengefasst aus dem Motiv des WSG (pag. 18 735 f.). 21.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie schon in erster Instanz wird seitens der Verteidigung bestritten, dass der Be- schuldigte wider besseren Wissens und in der Absicht, eine Strafverfolgung herbei- zuführen, gehandelt habe. Er habe gute Gründe für die Annahme gehabt, C.________ habe von der Rückzahlung des Darlehens der BH.____ GmbH mit Mit- teln der V._____ AG gewusst. Ausserdem sei dem Beschuldigten die Aussage von Rechtsanwalt D.________ entlockt worden. 21.2 Beweiswürdigung der Kammer Erneut wird vorab auf die korrekten Zusammenfassungen des WSG betreffend die verfügbaren Dokumente (pag. 18 736 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 17 737 f.) und von C.________ (pag. 18 738) verwiesen. Das WSG präsen- tierte die verfügbaren Beweismittel auch zu diesem Vorwurf korrekt und hielt be- weiswürdigend fest (pag. 18 738 f.): Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2012 die in der Anklageschrift zitierte Aussage ge- macht und C.________ damit beschuldigt hatte, an der Veruntreuung zum Nachteil der V._____ AG in der Höhe von CHF 30'562.50 beteiligt gewesen zu sein. Der Staatsanwaltschaft stellte das gegen C.________ in diesem Zusammenhang eröffnete Verfahren am 23. Juli 2020 ein, C.________ gilt folglich als Nichtschuldiger. Gemäss der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafrichter an ein Urteil, das freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, gebunden. Ge- stützt auf die unten ebenfalls zitierte abweichende Lehrmeinung prüft das Gericht aber dennoch, ob C.________ in die Veruntreuung zum Nachteil der V._____ AG involviert war. Objektiv steht fest, dass die CHF 30'562.50 von einem auf die V._____ AG lautenden Konto bei der AKB auf das Konto der BH.____ GmbH überwiesen wurden. Bei diesem Konto war A.________ allein zeichnungsberechtigt, C.________ hatte keine Zeichnungsberechtigung, weder einzeln noch kollektiv. Es kann also nur A.________ gewesen sein, welcher die Zahlung auslöste, zumal auch nur er mit dem Mandat der V._____ AG betraut war. Dieser behauptete denn auch nicht, dass C.________ an der Zahlungsauslösung beteiligt gewesen sei, sondern machte einfach geltend, er habe mit C.________ abgesprochen, die Schuld bei der BH.____ GmbH mit Geld der V._____ AG zurückzu- zahlen, was C.________ bestreitet. Das Gericht erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaf- ter, dies aus nachfolgenden Überlegungen: Zunächst einmal gibt es keinen Grund, warum 81 C.________ mit seinen diversen Anzeigen gegen A.________ die Staatsanwaltschaft auf Delikte in- nerhalb der R.___(Unternehmensgruppe) hätte aufmerksam machen sollen, wenn er daran beteiligt gewesen wäre. Weiter ist auch nicht ersichtlich, warum A.________ C.________ ausgerechnet bei der Rückzahlung des Darlehens der BH.____ GmbH mit in die "Geldverschiebungen" zum Nachteil der Kunden hätte einbeziehen sollen, bei den anderen Veruntreuungen zum Nachteil von Kunden der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften jedoch nicht. A.________ hielt nämlich seine anfängli- chen Behauptungen, C.________ habe davon gewusst und sei daran beteiligt gewesen, nicht auf- recht. Hinzu kommt, dass das Darlehen der BH.____ GmbH auf sein Privatkonto bei der UBS und nicht etwa auf ein Konto der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften floss, was ebenfalls dafür spricht, dass C.________, wie von ihm geltend gemacht, erst nachträglich von diesem Darlehen er- fahren hatte. Stellt sich noch die Frage, warum A.________ C.________ gerade in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte. Das Gericht erklärt dies am ehesten damit, dass er während der vorangegan- genen vier polizeilichen Befragungen erkannte, dass er immer mehr ins Zentrum der Ermittlungen rückte, dass die Polizei ihm nicht glaubte, und aufgrund der Anzeigen von C.________ immer mehr Belastungen gegen ihn zum Vorschein kamen, so dass in ihm der Wunsch aufkam, wenigstens in ei- nem Punkt nicht als allein Schuldiger dazustehen. Später hielt er die Belastung zwar aufrecht, aber wohl nur, um in seinen Augen nicht noch weiter an Glaubhaftigkeit einzubüssen. Anlässlich der Hauptverhandlung flüchtete er sich dann in "nicht mehr wissen", ohne erklären zu können, warum C.________ ausgerechnet bei dieser Veruntreuung hätte mitmachen sollen. Das Gericht erachtet so- mit den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Vorab ist der Kritik der Verteidigung zu entgegnen, wonach die Fragen von Rechtsanwalt D.________, im damaligen Verfahrensstadium der amtliche Verteidi- ger von C.________, nicht von ungefähr oder gar aus dem Hinterhalt kamen. Die Grundlage dafür hatte der Beschuldigte mit seinen Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2012 über die angebliche Beteiligung diverser R.___ (Unternehmensgruppe)-Exponenten bei seinen Machenschaften selbst ge- legt (vgl. z.B. pag. 05 002 303, Z. 69 ff.). Die Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt D.________ zielten darauf ab, diese Äusserungen präzisieren und die Beteiligung seines Klienten klarstellen zu lassen. Dem Beschuldigten wurden die fraglichen Aussagen nicht entlockt. Es stand ihm frei, andere oder keine Aussagen zu tätigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte die Aussagen im Beisein seines amtlichen Verteidigers gemacht hat, der sicherlich eingegriffen hätte, wenn die Fragestellung unzulässig gewesen wäre. Dass der Vorwurf, C.________ habe gewusst, dass die Mittel zur Tilgung des Dar- lehens der BH.____ GmbH von der V._____ AG stammten, nicht der Wahrheit ent- spricht, ist mit Verweis auf die Ausführungen im allgemeinen Teil (E. 11 oben) klar. Davon zeugt schon nur das Verhalten von C.________. Für ihn bedeuteten die entdeckten Verfehlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Bauvor- haben G.________ eine Zäsur in der geradezu familiären Beziehung, die ihn völlig unvorbereitet traf («wie ein Tornado aus blauem Himmel; pag. 18 1296, Z. 41). Die Vorgänge führten zu einem Zerwürfnis und zur Strafanzeige gegen den Beschul- digten. Angesichts dieser resoluten Reaktion C's.________ auf die Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben G.________, leuchtet es absolut nicht ein, dass er rund ein Jahr zuvor kein Problem damit gehabt haben soll, sich an den Mitteln der V._____ AG zu bedienen. Wenn C.________ in die Veruntreuung von Mitteln der V._____ AG involviert gewesen wäre, wäre es darüber hinaus reichlich 82 unbedarft gewesen, in dieser Sache eine Strafanzeige einzureichen (vgl. pag. 04 003 001). Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Geschäftspartnern spricht desgleichen gegen die Richtigkeit der Anschuldigung. C.________ war für den Versicherungsbereich zuständig. Er hatte keinen geschäftlichen Kontakt zu AI.________, dem Darlehensgeber hinter der BH.____ GmbH, und kannte BG.________, den Verantwortlichen der V._____ AG, noch nicht. Es ist nicht einzusehen, welche «guten Gründe» aus Sicht des Beschuldigten für die Richtigkeit seines Vorwurfs hätten sprechen sollen. Die Sachlage ist unzwei- deutig; entweder wusste C.________ von der Herkunft der Mittel zur Rückzahlung des Darlehens oder er wusste es nicht. Wäre der Beschuldigte diesbezüglich unsi- cher gewesen, so hätte er dies zu Protokoll geben können. Stattdessen bestätigte er den Vorwurf vor der Kammer (pag. 18 1312, Z. 36), nachdem er sich vor dem WSG noch auf Nichtwissen berufen hatte (pag. 18 438). Der vom WSG angegebene Grund für die unzutreffende Beschuldigung C's.________ erscheint aus Sicht der Kammer einleuchtend, aber zweitrangig. Er- sichtlich ist jedenfalls, dass der Beschuldigte in diesem Verfahrensstadium auch bei anderen Vorwürfen die Verantwortung auf seine Mitarbeiter abschieben wollte (z.B. pag. 05 002 242, Z. 58 ff.). 21.3 Rechtliche Würdigung Es wird auf die korrekten Erwägungen des WSG zum objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB sowie der überzeu- genden Subsumtion des WSG verwiesen (pag. 18 739 ff.). Da sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliesst, erübrigen sich weitere Ausführun- gen hierzu. IV. Strafzumessung 22. Anwendbares Recht Zwischen der Begehung der ersten zu beurteilenden Tat im Jahr 2006, der Bege- hung der letzten zu beurteilenden Tat im Jahr 2013 sowie deren vorliegenden Be- urteilung wurde das Schweizerische Strafgesetzbuch zweimal revidiert. Am 1. Ja- nuar 2007 trat der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, worin die Bestim- mungen zur Strafzumessung geregelt sind, in Kraft. Diese wurden per 1. Januar 2018 teilweise erneut revidiert. Da der Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Straftaten beging (Revision 2007) bzw. die Beurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfolgt (Revision 2018), ist das darauf anwendbare Recht zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die erste Revision für die wenigen noch im Jahr 2006 begangen Tathandlungen (STWEG X.________; E. 12 oben) der neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende, allgemeine Teil des Strafge- setzbuches anwendbar (vgl. dazu die Ausführungen des WSG auf pag. 18 539 f.). Auch mit Blick auf die zweite Revision bleibt es aus nachfolgenden Gründen bei der Anwendung des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2007: 83 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht mil- der ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 21. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/ BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 20). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzu- wenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Mit den im Jahr 2018 neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Strafen in derselben Höhe resultieren, wel- che auch jeweils nur als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnten (vgl. dazu E. 24 unten). Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 gelten- den Fassung (aStGB) anzuwenden. 23. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 883 ff.). 24. Wahl der Strafarten Da die Bildung einer Gesamtstrafe im Raum steht, ist zunächst zu prüfen, mit wel- chen Strafarten die vorliegenden Delikte zu sanktionieren sind. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen (Urteil 84 des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3): Art. 41 StGB be- zweckte in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird. Die Problematik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten, die es mit Art. 41 Abs. 1 aStGB noch zu vermeiden galt, stellt sich bei der vorlie- genden Vielzahl an Schuldsprüchen wegen Verbrechen von vornherein nicht (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 368 vom 3. Juni 2016 E. 23.1; SK 17 127 vom 23. März 2018 E. 14). Bei Strafen von maximal 12 Monaten bzw. 360 Tagessätze stehen alternativ Frei- heits- oder Geldstrafe zur Verfügung. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebie- tet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. das Urteil 6B_218/2010 E. 3 vom 08.06.2010 sowie 6B_449/2011 E. 3.6.1 vom 12.09.2011). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG MAR- KUS, in: Donatsch Andreas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetz- buch mit V-StGB-MStG und JStG, 19. Auflage, Art. 41 N 2). Sämtliche vorliegenden Delikte könnten grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Kammer erachtet mit den Parteien (E. 5 oben) nur Frei- heitsstrafen als angemessen. Der Beschuldigte verübte während rund 7 Jahren in hoher Kadenz zahlreiche Straftaten. Selbst die Einreichung einer Strafanzeige so- wie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im Frühjahr 2011 hielten ihn nicht davon ab, weitere Kundengelder von CHF 470'000.00 zu veruntreuen (Ver- fahrenskomplex «T.____ AG»), die N.________ um CHF 42'000.00 zu betrügen und mehrere falsche Urkunden zu erstellen (vgl. auch das Urteil der Staatsanwalt- schaft Zug vom 13. Juni 2017; pag. 18 1125). Seine Indifferenz gegenüber der dro- henden Sanktionierung wird insbesondere durch die gefälschte, angeblich von der fallführenden Staatsanwältin stammende Verfügung veranschaulicht, die der Be- schuldigte noch im August 2013 erstellte (pag. 08 102 106 f.; vgl. Ziff. 1.3.5. AKS). Bei diesem Verhalten ist klar, dass aus spezialpräventiver Sicht für jede Straftat ei- ne Freiheitsstrafe erforderlich ist. Wer trotz laufender Strafuntersuchung unbeirrt weiter delinquiert, den hält eine Geldstrafe nicht von weiteren Straftaten ab. Zudem ist das Tatverschulden bei den (meisten) qualifizierten Veruntreuungen, der Miss- wirtschaft, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie den zwei Schuldsprüchen wegen Betrugs angesichts der Deliktsbeträge zu gewichtig, als dass eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde. Die sachlich eng damit zusammenhängenden geringfügigeren Vermögensdelikte, die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ sowie die Urkundendelikte 85 sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 25. Methodik Während sich die Parteien zur Wahl der Strafart einig sind, bestehen Differenzen zur Methodik. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes einzelne Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie teilte stattdessen die insgesamt 15 qualifizierten Veruntreuungen in zwei Blö- cke ein und würdigte diese sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkunden- fälschung und mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gesamtheitlich (vgl. pag. 18 887). Dies biete sich gemäss dem WSG an, weil beim Beschuldigten ein genereller Veruntreuungsvorsatz vorgelegen habe, dem er immer dann nach- gegangen sei, wenn er habe «Löcher stopfen» müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Berufung gegen die Vorge- hensweise des WSG. Sie bemängelt, dass diese nicht den Vorgaben des Bundes- gerichts entspreche und zu einem deutlich zu tiefen Strafmass führe. Der Beschul- digte habe in rund 7 Jahren ständiger Delinquenz rund 160 strafbare Einzeltransak- tionen getätigt und 66 Urkundendelikte begangen. Die Vorgehensweise des WSG werde dieser enormen Vielzahl an strafbaren Einzelhandlungen nicht gerecht. Der durchaus verständlichen, pragmatischen Methode habe das Bundesgericht wieder- holt eine Abfuhr erteilt (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1.). Die vom Bundesgericht hochgehaltene konkrete Methode führe vorliegend zu einem sachgerechten Ergebnis (zum Ganzen pag. 18 1333 ff.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei mit dem technokrati- schen Ansatz des WSG ausserordentlich hart bestraft worden. Der «kleine Fisch A.________» habe eine schwerwiegendere Strafe erhalten als illustre Täter gros- ser Wirtschaftsstraffälle mit schwindelerregenden Deliktsbeträgen. Die von der Ge- neralstaatsanwaltschaft nahegelegte Methodik impliziere fälschlicherweise, dass die schuldangemessene Strafe rechnerisch ermittelt werden könne. In Tat und Wahrheit entscheide aber das grosse Ermessen des Gerichts. Dieses müsse den «Fall A.________» global betrachten und den Gesamtzusammenhang im Blick be- halten. Die Delikte des Beschuldigten würden wie ein Dominospiel anmuten. So- bald der erste Stein gefallen sei, habe sich alles Weitere ergeben (zum Ganzen pag. 18 1328 f.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Ein- zelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Die Strafzumessung anhand von willkürlich gebildeten «Tatbestandsgrup- pen» führt zu einer Abkehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Methode zur Ge- samtstrafenbildung hin zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und kaum überprüf- baren Einheitsstrafe (vgl. dazu auch MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 558 ff.). Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbe- trachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig. 86 Die Kammer sieht keinen bundesrechtskonformen Weg – und keinen Grund –, die- se klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und Einheitsstrafen für Tatbestandsgruppen auszufällen. Von einem generellen Veruntreuungsvorsatz zu sprechen, wie es das WSG tat, ist nicht korrekt. Der Beschuldigte hat in jedem Ein- zelfall einen Entschluss zum Zweckentfremden von Kundengeldern gefasst. Dieser Umstand soll sich in der Strafe niederschlagen. Das wiederholte Delinquieren des Beschuldigten im vorliegenden Fall stellt ein massgebendes Kriterium zur Bestim- mung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet. Dem engen Sachzusammenhang, den die Delikte teilweise zueinander aufweisen («Domino-Effekt»), wird mit unter- schiedlichen Asperationsfaktoren begegnet – andernfalls wäre der Strafrahmen bei der vorliegenden Vielzahl an Einzelhandlungen ohnehin schnell ausgeschöpft (vgl. MATHYS, a.a.O., N 502). Allgemeingültig kann sodann festgehalten werden, dass die Tatschwere der nach- folgend abgehandelten Einzeltaten – wo nicht abweichend vermerkt – grundsätzlich als leicht einzustufen ist. Davon ausgenommen sind die qualifizierten Veruntreuun- gen zum Nachteil von E.________, der V._____ AG bzw. W.____ GmbH sowie P.________ (E. 28.2 ff.). Die Tatschwere dieser Taten ist angesichts der Deliktsbe- träge als noch leicht einzustufen. 26. Strafrahmen Sämtliche Straftaten werden mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Es ist somit in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe bildet aufgrund der abstrakten Strafdro- hung die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1.1.3. AKS. Der Strafrahmen erstreckt sich somit bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren. Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht er- sichtlich. Ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist nicht möglich (Art. 40 aStGB). 27. Einsatzstrafe (Falsche Anschuldigung z.N. von C.________; Ziff. 1.1.3. AKS) 27.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisieren. An einer Ver- untreuung im Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 beteiligt gewesen zu sein, ist eine schwerwiegende Anschuldigung. Es macht entgegen dem WSG einen Unterschied, ob C.________ aufgrund einer falschen Anschuldigung einer Privatperson oder aufgrund selbstständiger polizeilicher Ermittlungen in den Fokus der Strafverfol- gungsbehörden gerät. Die falsche Anschuldigung hatte das Potenzial, die Angaben C's.________ zu den Machenschaften des Beschuldigten und seiner Rolle darin generell in Zweifel zu ziehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erscheint hingegen vergleichsweise plump. Ausser der mehrmals bekräftigten Aussage un- ternahm er keine weiteren Schritte, um eine Strafverfolgung gegen C.________ herbeizuführen oder seine Anschuldigung zu bestärken. 87 27.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen C.________ herbeizuführen, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Beweggründe und Ziele lassen sich nicht mit abschliessender Sicherheit be- stimmen und fallen nicht ins Gewicht. Dem Beschuldigten wäre rechtskonformes Verhalten ohne weiteres möglich gewesen. 27.3 Fazit zur Einsatzstrafe Mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 1 aStGB ist von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 28. Asperation betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 aStGB) 28.1 Allgemeingültige Strafzumessungsfaktoren zur Tatschwere Die nachfolgend abzuhandelnden Schuldsprüche wegen qualifizierter Veruntreu- ung weisen viele Gemeinsamkeiten auf. Deshalb werden vorab einige Aspekte zur objektiven und subjektiven Tatschwere festgehalten und Argumente der Verteidi- gung aufgriffen, die – ohne gegenteilige Anmerkung – für sämtliche qualifizierten Veruntreuungen gelten. Die Ausführungen zur Tatschwere der einzelnen Delikte werden hingegen kurz gehalten. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 138 N 7) – bestimmt sich beim Tatbestand der Veruntreuung in erster Linie anhand des De- liktsbetrags. Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu erhalten, greift die Kammer auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschafts- strafrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30. Juni 2011, Com- petence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zurück. In der Masterarbeit GRABER wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 ohne Rückzahlungen und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an- gemessen erachtet (S. 24). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehls- verfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Ankla- geerhebung» sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrich- tern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedeutet (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. 3.2 Bst. b der Weisung). Beim Kollegialgericht mit vier Laienrichtern ist gemäss Weisung ab einem Deliktsbetrag über CHF 1 Mio. Anklage zu erheben, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren impliziert (Ziff. 3.1 Bst. c i.V.m. 3.3 Bst. b der Weisung). Zur Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer vorab allgemeingültig fest, dass die unrechtmässigen Verwendungen von Kundengeldern im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'138'893.00 nichts mit mangelnden Fähigkeiten des Beschuldigten oder ungenügender Kontrolle durch die Geschädigten zu tun haben. Entgegen der Ver- 88 teidigung ist nicht davon auszugehen, die Geschädigten seien mit dem Beschuldig- ten auf Augenhöhe gewesen und hätten es diesem erschreckend einfach gemacht zu delinquieren. Der Beschuldigte hat sich nach Ansicht der Kammer mit einem be- stechenden Auftreten und seinem jovialen Wesen als vertrauenswürdiger Treuhän- der hervorgetan. Das aufgebaute Vertrauen – mitunter von seinem langjährigen Freund BG.________ oder des von ihm quasi abhängigen E.________ – hat er so- dann schamlos ausgenutzt. So hat er einige seiner Kunden um exorbitante Sum- men, andere um stattliche Beträge gebracht. Darin liegt das für den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung massgebende Unrecht; die Geschädigten gewährten dem Beschuldigten gerade wegen des erschlichenen Vertrauens Verfügungsbe- fugnis über Teile ihres Vermögens und kontrollierten ihn nicht laufend (soweit ihnen dies überhaupt möglich und zumutbar gewesen wäre). Wenn die geprellten Kunden misstrauisch wurden und Nachforschungen zu den verwalteten Vermögenswerten anstellten, fälschte der Beschuldigte Urkunden, um die Zweifel an ihm auszuräu- men oder er hielt Kunden über Monate hin. Trotz seiner mehrjährigen Delinquenz und dem dauernden Druck einzelner geprellter Kunden liess sich der Beschuldigte gegenüber seinem Umfeld und insbesondere seiner damaligen Ehefrau L.________ nichts anmerken und war quasi «die Ruhe selbst» (pag. 18 1291, Z. 32). Sein Vorgehen offenbart eine sehr hohe kriminelle Energie und zeugt von einer gewissen Kaltblütigkeit. Beweggrund und Ziel des Beschuldigten war es, ungerechtfertigt zu Geld zu kom- men, um einen über seinen Verhältnissen liegenden Lebensstil zu finanzieren – womit er wiederum die Fassade des erfolgreichen Treuhänders bedienen und auf- rechterhalten konnte. Eine besondere Zwangssituation ist dabei nicht ersichtlich. Der «Domino-Effekt», den die Verteidigung oberinstanzlich beschrieb, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es ist mitnichten so, dass der Beschuldigte sämtli- che weiteren qualifizierten Veruntreuungen zur Deckung der vorausgehenden be- gangen hat, sondern auch (und vorwiegend) zur Bestreitung seines Lebensunter- halts und, um seine Unternehmen über Wasser zu halten. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Schlussstrich unter seine Verfehlungen zu ziehen, an- statt weitere Kunden zu schädigen. Die Fähigkeit zu rechtskonformem Verhalten war uneingeschränkt gegeben. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich und mit Bereicherungs- absicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. 28.2 E.________ und Q.________ (Ziff. 1.2.3.2. AKS; Deliktsbetrag: CHF 585'901.25) Der Deliktsbetrag ist mit CHF 585'901.25 hoch. Der Beschuldigte brachte E.________ quasi um sein ganzes Geld (pag. 05 120 003, Z. 87 f.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt schwer. Der Beschuldigten leistete jedoch teilwei- se Rückzahlungen von CHF 290’014.90. Er erkannte, dass ihm E.________ auf- grund seiner sprachlichen und administrativen Schwächen ausgeliefert war und seine Arbeit nicht kontrolliert werden konnte. Dies offenbart eine erhebliche krimi- nelle Energie und ist verwerflich. Angemessen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Da die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung wesentlich geringer ist, muss ein 89 Grossteil dieser «Erhöhungsstrafe» angerechnet werden (MATHYS HANS, a.a.O., N 507). Die Einsatzstrafe wird daher um 28 Monate erhöht. Im Sinne eines Zwi- schenresultats ergeben sich 31 Monate Freiheitsstrafe. 28.3 V._____ AG bzw. W.____ GmbH (Ziff. 1.2.4.1. AKS; Deliktsbetrag: CHF 464'003.60) Auch hier ist der Deliktsbetrag mit CHF 464'003.60 hoch. Der Beschuldigte brachte auch die V._____ AG (und indirekt deren Eigner BG.________) um eine enorme Summe. BG.________ war bereits seit vielen Jahren Treuhandkunde des Beschul- digte und die beiden waren enge Freunde (pag. 15 100 010, Z. 31 ff.). Der Vertrau- ensmissbrauch scheint in diesem Fall äusserst verwerflich. Angemessen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Mit Ver- weis auf die allgemeinen Ausführungen der Kammer zur Strafzumessung (E. 25 oben) wird der Asperationsfaktor auf ½ festgesetzt. Im Sinne eines Zwischenresul- tats ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 28.4 P.________ (Ziff. 1.3.3.1. AKS; Deliktsbetrag CHF 220'000.00) Mit CHF 220'000.00 ist der Deliktsbetrag zwar geringer als bei den zuvor abgehan- delten Sachverhalten, jedoch immer noch erheblich. P.________ erhielt Rückzah- lungen in Höhe von CHF 120'000.00, sodass sich der Schaden «nur» auf CHF 100'000.00 beläuft. Diese Rückzahlung wurde jedoch von AV.________ und AW.________ geleistet, nicht vom Beschuldigten. Zum Vorgehen fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine neue Arbeitgeberin, die T.____ AG, sowie seine Ge- schäftspartner AV.________ und AW.________ sogleich hinterging und einen der wenigen Kunden der AG «ausnahm». Angemessen erscheinen der Kammer 20 Monate Freiheitsstrafe. Diese werden im Umfang von ½, ausmachend 10 Monate, asperiert. Es ergibt sich ein Zwischenre- sultat von 55 Monaten Freiheitsstrafe. 28.5 AM.________ (Ziff. 1.2.13.1. AKS; Deliktsbetrag CHF 150'000.00) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 077 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 856 ff.) verwiesen. Auch hier ist der Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 erheblich. Der Beschuldigte leistete keine Rück- zahlungen. AM.________ nahm den Schaden von CHF 150'000.00 hin, obwohl er sich diesen laut Vertrag von BP.________ ersetzen lassen könnte (pag. 15 140 007 ff.). Der Kammer erscheinen 14 Monate Freiheitsstrafe angemessen, die mit ½ aspe- riert wird. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 62 Monate Freiheitsstra- fe. 28.6 H.________ (Ziff. 1.2.15. AKS; Deliktsbetrag; CHF 140'000.00) Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 140'000.00. Rückzahlungen sind nicht ver- merkt, jedoch beläuft sich der Schaden des Ehepaars H.________ aufgrund der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung lediglich auf CHF 87'745.05 (pag. 15 033 006 f.). 90 Angemessen erscheinen 14 Monate Freiheitsstrafe, die hälftig, ausmachend 7 Mo- nate, asperiert werden. Das Zwischenresultat beträgt 69 Monate Freiheitsstrafe. 28.7 AC.________ und AD.________ (Ziff. 1.3.4. AKS; Deliktsbetrag: CHF 130'000.00) Der Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 ist erheblich. Der Schaden des Ehepaars AC. + AD.________ beläuft sich aufgrund des Reugelds «nur» auf CHF 120'000.00, was ebenfalls bedeutsam ist. Besonders ins Gewicht fällt bei die- sem Delikt die Hinhaltetaktik des Beschuldigten (pag. 05 003 300 ff.). Mit ständigen Ausflüchten auf angebliche Fehler Dritter vertröstete er die geprellten Kunden während rund 3 Monaten. Der Erfolg der Hinhaltetaktik veranschaulicht das grosse Vertrauen, das die Geschädigten in den Beschuldigten setzten. Angemessen erscheinen der Kammer 13 Monate Freiheitsstrafe, die hälftig aspe- riert werden. Das Zwischenresultat beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von 75.5 Monate. 28.8 AA.________ und AB.________ (Ziff. 1.3.2. AKS; Deliktsbetrag: CHF 120'000.00) Der Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 ist ebenfalls stattlich. Rückzahlungen wur- den nicht geleistet (vgl. pag. 07 750 006). Bei diesem Vorwurf sticht eine gewisse Naivität seitens der Geschädigten ins Auge, was sich leicht auf das Verschulden des Beschuldigten auswirkt. Wer beabsichtigt, eine Immobiliengesellschaft aufzu- bauen, sollte nicht leichtfertig und ohne schriftlichen Vertrag CHF 120'000.00 überweisen – wenn auch der Beschuldigte mit seinem Wesen und seinem Auftre- ten das Seinige dazu beigetragen haben dürfte. Angemessen erscheinen der Kammer 11 Monate Freiheitsstrafe, die hälftig aspe- riert werden. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 81 Monate Freiheits- strafe. 28.9 G.________ (Ziff. 1.2.12.1. AKS; Deliktsbetrag: CHF 95’000.00) Mit CHF 95'000.00 ist der Deliktsbetrag ebenfalls stattlich. Das abredewidrig ver- wendete Geld wurde fast vollständig zurückbezahlt, allerdings mit in strafbarer Weise beschafften Vermögenswerten. Durch sein Handeln verkomplizierte der Be- schuldigte das Bauvorhaben des Ehepaars G.________ erheblich und sorgte für Streit zwischen dem Bauführer CI.________ und dessen Schwester G.________ (pag. 05 250 006, Z. 216 ff.). Dass die Geschädigten jedoch letztlich zu ihrem Geld und ihrer Liegenschaft kamen, relativiert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht. Der Kammer erscheinen 8 Monate Freiheitsstrafe angemessen, die wiederum hälf- tig asperiert werden. Das Zwischenresultat beläuft sich auf 85 Monate Freiheits- strafe. 91 28.10 AJ. + AK._____ sowie AL.________ (Ziff. 1.2.11.1. AKS; Deliktsbetrag: CHF 60'000.00) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 069 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 844) verwiesen. Der Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 ist zwar nicht ausserordentlich hoch, stellte für die Geschädigten aber dennoch einen erheblichen Verlust dar. Diesen federte der Beschuldigte mit einer Teilrückzahlung von CHF 20'000.00 leicht ab, die jedoch mit Vermögenswerten Dritter erfolgte. Auch in diesem Fall nutzte der Beschuldigte die sprachlich bedingte Unbeholfenheit der Geschädigten schamlos und bewusst aus. Der Kammer erscheinen 7 Monate Freiheitsstrafe angemessen, wovon 3.5 Monate asperiert werden. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 88.5 Monate Freiheitsstrafe. 28.11 STWEG Z.________ (Ziff. 1.2.5. AKS; Deliktsbetrag: CHF 59'648.25) Der Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 ist zwar stattlich, verteilt sich aber anteils- mässig auf mehrere STW-Eigentümer, was die objektive Tatschwere leicht relati- viert. Im Gegenzug fällt leicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Verwaltung in chaotischem Zustand hinterliess, nachdem die BE._____ AG sie zuvor bereinigt hatte. Angemessen erscheinen 6 Monate Freiheitsstrafe, die mit 3 Monaten asperiert werden. Das Zwischenresultat beträgt 91.5 Monate Freiheitsstrafe. 28.12 STWEG X.________ (Ziff. 1.2.2. AKS; Deliktsbetrag: CHF 38'500.00) Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 38'500.00 und wurde vollständig zurückbe- zahlt, wobei die Herkunft der zur Rückzahlung verwendeten Gelder nicht absch- liessend geklärt werden kann. Dem Beschuldigten als ehemaliger Bewohner der Liegenschaft und berufsmässiger Treuhänder wurde besonderes Vertrauen entge- gengebracht. Auch dieses nutzte er schamlos aus. Der Kammer erscheinen 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen, die hälftig asperiert werden. Das Zwischenresultat beträgt 93.5 Monate Freiheitsstrafe. 28.13 AE. + AF.________ (Ziff. 1.2.6. AKS; Deliktsbetrag: CHF 25'000.00) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 56 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 804) verwiesen. Der Deliktsbetrag von CHF 25'000.00, den der Beschuldigte als Anzahlung für ei- nen Grundstückskauf entgegennahm und abredewidrig verwendete, ist nicht sehr hoch. Er leistete unter dem Druck einer Betreibung und einer Abzahlungsvereinba- rung Rückzahlungen in Höhe von rund CHF 6'500.00. Der Kammer erscheinen 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen, die wiederum hälf- tig asperiert werden. Das Zwischenresultat beträgt 95.5 Monate. 92 28.14 AN.________ (Ziff. 1.2.14. AKS; Deliktsbetrag CHF 20'000.00) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 82 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 860) verwiesen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 20'000.00. Diesen Betrag erhielt der Be- schuldigte zur Gründung einer GmbH überreicht, verwendete ihn jedoch anderwei- tig. Er leistete eine vollumfängliche Rückzahlung, wofür er allerdings die von AO.________ erhaltenen CHF 20'000.00 verwendete. Das Handeln des Beschul- digten erscheint nicht besonders raffiniert. Da AN.________ letztlich kein Schaden erwuchs, erscheinen 2 Monate Freiheits- strafe angemessen, welche im Umfang von 1 Monate asperiert werden. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 96.5 Monate Freiheitsstrafe. 28.15 AO.________ (Ziff. 1.2.16. AKS; Deliktsbetrag: CHF 20'000.00) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 86 f.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 868 f.) verwiesen. Auch von der sicher nicht auf Rosen gebetteten AO.________ erhielt der Beschul- digte CHF 20'000.00 zur Gründung einer GmbH ausgehändigt. Er verwendete das Geld sogleich zur Rückzahlung an AN.________. AO.________ erhielt jedoch kein Geld zurückbezahlt. Der Kammer erscheinen 3 Monate Freiheitsstrafe angemes- sen, was mit 1.5 Monaten asperiert wird. Das Zwischenresultat beträgt 98 Monate. 28.16 AI.________ (Ziff. 1.2.8. AKS; Deliktsbetrag: CHF 10'839.90) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 60 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 813 f.) verwiesen. Der Beschuldigte nutzte auch in diesem Fall das Vertrauen eines langjährigen Be- kannten aus. Er veruntreute CHF 10'839.90, die er von Mietern von AI.________ überwiesen erhalten hatte, um sie auf einem Mietzinskautionskonto zu verwahren. Sein Handeln bezeugt keine besondere Raffinesse. Der Kammer erscheinen 2 Mo- nate Freiheitsstrafe angemessen, was im Umfang von 1 Monat asperiert wird. 28.17 Zwischenfazit zur Asperation wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung Die Einsatzstrafe von 3 Monaten wird somit für sämtliche qualifizierten Veruntreu- ungen um 96 Monate erhöht. Die Freiheitsstrafe beträgt nach der Asperation we- gen sämtlicher qualifizierten Veruntreuungen 99 Monate. 29. Asperation betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) 29.1 Allgemeingültige Strafzumessungsfaktoren zur Tatschwere Auch die Urkundenfälschungen weisen viele Ähnlichkeiten auf, sodass vorab einige allgemeingültige Ausführungen erfolgen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BSK StGB-BOOG, 93 4. Auflage, Art. 251 N 5). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten, also vorlie- gend 1 Monat Freiheitsstrafe, vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autolea- singvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen ver- zeichnet ist.» Straferhöhend bzw. -mindernd wirkt sich der in die Fälschung ge- steckte Aufwand sowie die Art des anvisierten Vorteils aus. Diese Umstände werden nachfolgend für jede einzelne Urkunde gewürdigt. Da sämtliche Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung rechtskräftig sind und oberin- stanzlich nicht behandelt wurden, wird jeweils stark zusammengefasst angegeben, was für eine Urkunde der Beschuldigte fälschte und gegebenenfalls zu welchem Vorteil diese eingesetzt wurde. Es lässt sich allgemein festhalten, dass der Beschuldigte in allen Fällen direktvor- sätzlich und in Bereicherungs- und/oder Vorteilsabsicht handelte, was deliktsimma- nent und neutral zu bewerten ist. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Verhalten war in all diesen Fällen nicht eingeschränkt. 29.2 Betreffend die N.________ AG (Ziff. 1.1.1.2. AKS) Der Beschuldigte erstellte mehrere fiktive Lohnabrechnungen der R. A._____ AG für L.________ (pag. 07 341 011 ff.). Damit machte er die N.________ AG als Lea- singgeberin glauben, L.________ verfüge über ausreichend Einkommen, um die Leasingraten für ein Familienauto bezahlen zu können (vgl. auch die AKS [pag. 16 100 004] und die Subsumtion des WSG [pag. 18 733]). Der in die gefälschten Urkunden gesteckte Aufwand ist deutlich höher als im Refe- renzsachverhalt, da der Beschuldigte mehrere Dokumente erstellte. Hingegen deckt sich der angestrebte Erfolg nahezu mit demjenigen im Referenzsachverhalt. Angemessen erscheinen 2 Monate Freiheitsstrafe, die hälftig asperiert werden. Das Zwischenresultat für die Freiheitsstrafe beträgt 100 Monate. 29.3 Betreffend E.________ (Ziff. 1.2.3.4. AKS) Die Urkunden werden nach der Gliederung in der Anklageschrift unterteilt (vgl. pag. 16 100 034 ff.). a.) Der Beschuldigte fälschte die Unterschriften von E.________ und Q.________ auf einem Hypothekarvertrag mit der Migros Bank über die Summe von rund CHF 1'400’000.00 (pag. 07 435 071 f.). E.________ war über die Vertragsbezie- hung bei der Migros Bank grob im Bilde. Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift nur, um seine Unzulänglichkeiten und Versäumnisse in der Mandatsführung zu verschleiern (vgl. die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 783 f.]). Dafür erscheint der Kammer 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen. b.) Der Beschuldigte fälschte die Unterschriften von Q.________ auf der Voll- machtserteilung zum Erhalt einer Einzelvollmacht über das Konto bei der Aargaui- schen Kantonalbank (pag. 07 120 011). E.________ war mit dieser Unterschriften- regelung wohl einverstanden; Q.________ wusste davon hingegen nichts (vgl. die 94 Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 783]). Der angestrebte unrechtmässige Vor- teil erscheint gross, hat doch die Vollmacht über ein Konto weitgehende Auswir- kungen. Dafür erscheinen der Kammer 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen. c.) Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift von E.________ auf dem Basisver- trag mit genereller Unterschriftenregelung der Clientis Bank Oberaargau AG (pag. 07 280 005 f.). Zwar dürfte E.________ auch über diese Bankbeziehung grob im Bild gewesen sein (vgl. die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 783 f.]). Den- noch erscheint die Unterschriftenfälschung auf dem Basisvertrag einer Bankbezie- hung einschliesslich genereller Unterschriftenvollmacht dreist. Der erlangte un- rechtmässige Vorteil ist gross. Angemessen erscheinen 3 Monate Freiheitsstrafe. d.) Weiter fälschte der Beschuldigte die Unterschriften von E.________ und Q.________ auf einer Vereinbarung über die Verwendung von sicherungsübereig- neten Grundpfandtiteln (pag. 08 002 056 f.). Angemessen erscheint 1 Monat Frei- heitsstrafe. e.) Die betroffene Urkunde ist eine Vereinbarung über die Pfandbestellung (pag. 08 002 054 f.). E.________ dürfte über die Verpfändung der Todesfallrisikopolice im Bild gewesen sein. Der erlangte Vorteil ist somit gering (vgl. die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 783 f.]). Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe. f.) Betroffen ist ein Kreditvertrag über einen Betriebskredit von CHF 75'000.00, den E.________ auch gewollt haben dürfte (vgl. auch hier die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 783 f.]). Der erlangte Vorteil lag im Vertuschen von Unzulänglichkei- ten in der Mandatsführung, wofür 1 Monat Freiheitsstrafe ausreichend erscheint. g.) Die Fälschung der Unterschrift von E.________ auf der Spezialvollmacht zum Verkauf der Liegenschaft in BU.________ sowie die anschliessende Verwendung gegenüber einem Notar erscheint sehr dreist. Die Spezialvollmacht diente dazu, E.________ über die tatsächlichen Konditionen des Liegenschaftsverkaufs im Dunkeln zu lassen. Der erlangte Vorteil hing eng mit dem Betrug zum Nachteil von E.________ zusammen und war somit gewichtig (vgl. AKS [pag. 16 100 035]). Die Freiheitsstrafe dafür beträgt 3 Monate. h.) Der Beschuldigte erteilte sich selbst quasi eine Blankovollmacht über sämtliche geschäftlichen Belange von E.________, indem er ein entsprechendes Dokument erstellte und die Unterschrift E's.________ fälschte (pag. 08 002 059). Dies dürfte in diesem Ausmass kaum einvernehmlich gewesen sein und erscheint dreist. Es zeigt sich deutlich, wie sehr E.________ vom Beschuldigten abhängig war, was dieser ausnutzte. Angemessen erscheinen 2 Monate Freiheitsstrafe. i. und j.) Beide Urkunden betreffen die Anweisung zur Veräusserung von Aktien der BR.________, deren Erlös der Beschuldigte unrechtmässig vereinnahmte (vgl. Ziff. 1.2.3.2.3. AKS; pag. 16 100 026 f.). E.________ war mit diesem Verkauf gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis nicht einverstanden. Die Urkundenfäl- schung diente somit der qualifizierten Veruntreuung. Beide Urkundenfälschungen werden mit jeweils einem Monat, total ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, ge- ahndet. 95 k. und l.) Wie auch Buchstabe e.) betreffen diese beiden Schuldsprüche die Ver- pfändung einer Todesfallrisikopolice, was erneut mit jeweils 1 Monat, total ausma- chend 2 Monate Freiheitsstrafe, veranschlagt wird. m.) Betroffen ist der Kreditvertrag über einen Betriebskredit von CHF 70'000.00 von der Aargauischen Kantonalbank, wie in Buchstabe f.). Die Kammer veranschlagt auch hierfür 1 Monat Freiheitsstrafe. n.) Dieser Schuldspruch betrifft eine Email, in dem die Clientis Bank Oberaargau AG E.________ angeblich bestätigte, dass beim Verkauf der Liegenschaft in BU.________ keine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle (pag. 08 101 059). Es dürf- te ein gewisser Aufwand zum Erstellen der Email samt Signatur und Disclaimer an- gefallen sein. Die Email diente zur Täuschung von E.________ zwecks Betrugs (vgl. Ziff. 1.2.3.3. AKS [pag. 16 100 030 ff.]). Der erlangte Vorteil ist nicht unerheb- lich. Angemessen erscheinen der Kammer 2 Monate Freiheitsstrafe Total ergeben sich für sämtliche Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem «Mandat E.________» 21 Monate Freiheitsstrafe. Diese werden im Umfang von ⅓, ausmachend 7 Monate, asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 107 Monate Frei- heitsstrafe. 29.4 Betreffend L.________ (Ziff. 1.1.2. AKS) Die Kammer verzichtet zu diesem Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung auf die separate Abhandlung aller 23 Urkunden, auf denen der Beschuldig- te die Unterschrift seiner Ehefrau fälschte. Stattdessen wird auf die Ziff. 1.1.2. AKS verwiesen (pag. 16 100 005 ff.). Sämtliche Urkunden standen im Zusammenhang mit der Finanzierung und der Realisierung des gemeinsamen Einfamilienhauses am U.___-weg in Langenthal. Der investierte Aufwand dürfte stets identisch gewe- sen sein. Der Beschuldigte erstellte keine Dokumente, sondern brachte lediglich die Unterschrift seiner damaligen Frau auf echten Formularen und Verträgen an. Der erlangte unrechtmässige Vorteil war ebenfalls in allen 23 Fällen derselbe: Wie L.________ gegenüber der Kammer bestätigte, war der Beschuldigte für die Finan- zen der Familie zuständig (pag. 18 1290, Z. 42 f.). Es ist nicht zu bezweifeln, dass sie die fraglichen Dokumente auf sein Anraten hin so oder anders unterzeichnet hätte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er überzeugt sei, nicht gegen die Interessen seiner Ehefrau gehandelt zu haben, erscheint nicht aus der Luft gegrif- fen. Der erlangte Vorteil lag einzig darin, dass er die entsprechenden Verträge oh- ne Auseinandersetzung und Diskussionen abschliessen konnte. Im Weiteren dürf- ten die Urkundenfälschungen wohl auch dazu gedient haben, die tatsächlichen fi- nanziellen Verhältnisse vor L.________ zu verschleiern. Für jede der 23 Handlungen wird mit Verweis auf den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 50) eine Freiheitsstrafe von 1 Monat veranschlagt, total ausmachend 23 Monate Freiheitsstrafe. Dies wird mit rund ¼, konkret mit 6 Mona- ten, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 113 Monate Frei- heitsstrafe. 96 29.5 V._____ AG bzw. W.____ GmbH (Ziff. 1.2.4.2. AKS) Ziff. 1.2.4.2.1. AKS (Bericht der Revisionsstelle CW._____ AG): Der Beschuldigte erstellte einen angeblichen Bericht der Revisionsstelle, der die Buchführung der V._____ AG als einwandfrei darstellte, und unterzeichnete namens der Revisions- stelle. Er brauchte den Bericht für die Steuerbehörden (vgl. die AKS [pag. 16 100 047] und die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 796]). Der investierte Aufwand zur Erstellung der Urkunde erscheint recht hoch und der angepeilte Vorteil ist nicht unerheblich. Angemessen sind 2 Monate Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.4.2.2. AKS (Schreiben der Aargauischen Kantonalbank): Der Beschuldigte erstellte ein angebliches Schreiben der Bank, in dem verschiedene Umstände auf- geführt wurden, welche die Versäumnisse des Beschuldigten erklären sollten. Die- ses verwendete er, um sich gegenüber BG.________ zu exkulpieren und um die Behauptung, sein Geld sei noch vorhanden, aufrechterhalten zu können (vgl. die AKS [pag. 16 100 048]). Das Schreiben diente somit der Vertuschung der qualifi- zierten Veruntreuung, was einen erheblichen Vorteil darstellt. Angemessen sind 2 Monate Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.4.2.3. (Bestätigung Festgeldanlage der Aargauischen Kantonalbank): Mit dieser angeblichen Bestätigung, die der Beschuldigte selbst erstellt hatte, wurde BG.________ vorgegaukelt, er verfüge über eine stattliche Festgeldanlage (vgl. die AKS [pag. 16 100 048]). Der Aufwand zum Erstellen des Dokuments mit Signatur und Logo ist nicht unerheblich. Angemessen sind 2 Monate Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.4.2.4. (Email der Aargauischen Kantonalbank): Die Email-Nachricht enthielt denselben Inhalt, wie die Bestätigung der Festgeldanlage und diente demselben Zweck (vgl. die AKS [pag. 16 100 049]. Angemessen erscheinen auch hierfür 2 Monate Freiheitsstrafe. Total werden für die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem «Mandat V._____ AG» 8 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt. Diese werden im Umfang von rund ⅓, konkret mit 3 Monaten, asperiert. Es resultiert ein Zwischenresultat von 116 Monaten Freiheitsstrafe. 29.6 Betreffend Kreditvertrag der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG) (Ziff. 1.2.9. AKS) sowie die qualifizierte Gründung der R. A._____ AG (Ziff. 1.2.10.3. AKS) Ziff. 1.2.9. AKS (Kreditvertrag der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG)): Der Beschuldigte brachte auf einem Kreditvertrag mit der Aargauischen Kantonalbank die Unterschrift von C.________ an, um einen Betriebskredit von CHF 100'000.00 zu erhalten. Er wusste, dass C.________ mit der Kreditaufnahme nicht einverstan- den gewesen wäre (vgl. die AKS [pag. 1.2.9.] sowie die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 814 f.]). Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.10.3.1. AKS (Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag sowie Statuten der R. A._____ AG): Betroffen ist die qualifizierte Gründung der R. A._____ AG. Für die Liberierung des Aktienkapitals brachte der Beschuldigte die Aktien der BR.________ ein, an denen eigentlich E.________ berechtigt war. Mit seiner Un- terschrift bekräftigte der Beschuldigte wahrheitswidrig, dass er über die Aktien ver- 97 fügen dürfe (vgl. die AKS [pag. 16 100 066) und die Subsumtion des WSG [pag. 18 839]). Angemessen erscheinen 2 Monate Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.10.3.2. AKS (Gründungsbericht): Wahrheitswidrig gab der Beschuldigte auch im Gründungsbericht an, er verfüge als Eigentümer über die Aktien (vgl. die AKS [pag. 16 100 066]). Auch hierfür erscheinen 2 Monate Freiheitsstrafe ange- messen. Ziff. 1.2.10.3.3. AKS (Solidarbürgschaft): Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift seiner Ehefrau auf der Solidarbürgschaftsverpflichtung. Damit bürgte er privat für sämtliche Forderungen der Neuen Aargauer Bank AG gegenüber der R. A._____ AG. Anders als bei den übrigen Fälschungen der Unterschrift seiner Ehefrau (dazu E. 29.4 oben) wusste der Beschuldigte in diesem Fall, dass L.________ ihre Zu- stimmung nicht erteilt hätte (vgl. die Beweiswürdigung des WSG [pag. 18 830]). Der erlangte unrechtmässige Vorteil ist daher gewichtiger. Der Kammer erscheinen auch in diesem Fall 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Total sind 7 Monate Freiheitsstrafe für die 4 Urkundenfälschungen betreffend den Kreditvertrag der Kollektivgesellschaft der R. B.________(KlG) sowie die qualifi- zierte Gründung der R. A._____ AG angemessen. Diese werden mit rund ⅓, kon- kret ausmachend 2.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert. Das Zwischenresultat be- trägt 118.5 Monate Freiheitsstrafe. 29.7 AJ. + AK._____ sowie AL.________ (Ziff. 1.2.11.2. AKS) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 069 ff.) sowie die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 844) verwiesen. Zusammengefasst erstellte der Beschuldigte eine inhaltlich unwahre Rechnung über Baumeisterarbei- ten von CHF 55'000.00, die angeblich von CX.________ stammte. Diese reichte er anschliessend der AKB ein. Die genaue Absicht hinter dem unwahren Dokument ist nicht restlos geklärt. Klar ist, dass es im weiteren Sinn dazu diente, die qualifizierte Veruntreuung zu verschleiern. Dafür sind 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen, die hälftig asperiert werden. Als Zwischenresultat ergeben sich 119.5 Monate Frei- heitsstrafe. 29.8 G.________ (Ziff. 1.2.12.2. AKS) Betreffend diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird auf die Aus- führungen der Kammer zum «Bauvorhaben G.________» (E. 16) sowie die Ankla- geschrift (pag. 16 100 075 ff.) verwiesen. Ziff. 1.2.12.2.1. AKS (GU-Vertrag G.________): Das Fälschen der Unterschrift von C.________ diente der qualifizierten Veruntreuung. Der erlangte unrechtmässige Vorteil ist daher nicht unerheblich. Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.12.2.2. AKS (Barquittung): Gemäss der Quittung soll das Ehepaar G.________ dem Beschuldigten angeblich CHF 40'000.00 in bar übergeben ha- ben. Der Beschuldigte verwendete die Quittung dafür, der Bank, die das Bauvorha- ben des Ehepaars G.________ finanzierte, ausreichende Eigenmittel vorzugau- keln. Der investierte Aufwand zur Erstellung der Urkunde dürfte mässig gewesen sein. Der angestrebte Vorteil fiel in erster Linie dem Ehepaar G.________, also 98 Dritten, zu. Der Beschuldigte profitierte aber indirekt vom Gelingen der Baufinanzie- rung. Angemessen ist auch hierfür 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.12.2.3. AKS (3 Vergütungsaufträge): Auf drei Vergütungsaufträgen fälschte der Beschuldigte die Unterschrift von C.________. Die damit ausgelösten Überwei- sungen dienten der unrechtmässigen Bereicherung des Beschuldigten. Er handelte somit in Bereicherungsabsicht. Der erlangte Vorteil, nämlich die faktisch alleinige Verfügungsbefugnis über das GU-Konto des Ehepaars G.________, ist nicht uner- heblich. Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe für jeden Vergütungsauf- trag, total ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe. Total veranschlagt die Kammer somit für die Urkundenfälschungen im Zusammen- hang mit dem Bauvorhaben des Ehepaars G.________ 5 Monate. Davon werden 2 Monate asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 121.5 Monate Freiheitsstrafe. 29.9 AM.________ (Ziff. 1.2.13.2. AKS) Für diesen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird vorab auf die Zu- sammenfassung der Kammer im allgemeinen Teil (E. 11 oben), die ausführliche Anklageschrift (pag. 16 100 079 ff.) sowie die überzeugende Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 857) verwiesen. Es kann vorweggenommen werden, dass sämtliche der fünf nachfolgenden Urkundenfälschungen der Vertröstung von AM.________ dienten. Ziff. 1.2.13.2.1. AKS (Kaufvereinbarung): Der Beschuldigte fälschte einen gesam- ten Kaufvertrag samt Unterschriften seiner Ehefrau und der angeblichen Käufer- schaft, um AM.________ vorzuspiegeln, er werde bald über die nötigen Mittel für eine Rückzahlung verfügen. Angemessen ist 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.13.2.2. AKS (Bestätigung Erlös U.___-weg): Der Beschuldigte fälschte die Unterschrift seiner Ehefrau auf einem Dokument, demzufolge der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft U.___-weg AM.________ zufallen solle. Angemessen er- scheint 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.13.2.3. AKS (Email der CY.____ GmbH): Zur Fälschung der Email der CY.____ GmbH dürfte ein gewisser Aufwand nötig gewesen sein (vgl. pag. 05 140 015). Die Nachricht weist zahlreiche Merkmale auf, die sie als echt erscheinen lies- sen. Weder aus den Absenderadresse noch der Angabe der zuständigen Kunden- betreuerin lässt sich die Nachricht auf den ersten Blick als Fälschung entlarven. Angemessen ist auch hier 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.13.2.4. AKS (Email der UBS AG): Dasselbe gilt für die angebliche Email- Nachricht der UBS. Der Beschuldigte fügte sogar eine authentisch wirkende Signa- tur samt Disclaimer an, was das Vertrauen in die Echtheit bestärkte (vgl. pag. 05 140 037). Die Benachrichtigung, wonach eine «Arrestierung» von Vermögenswer- ten zugunsten von AM.________ stattgefunden habe, zeugt von Kreativität beim Delinquieren aufseiten des Beschuldigten. Angemessen erscheint der Kammer auch dafür 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.13.2.5. AKS (Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern): Ähn- lich kreativ agierte der Beschuldigte, indem er AM.________ sein angeblich der Staatsanwaltschaft eingereichtes Schreiben übermittelte. Gemäss dem Schreiben 99 habe der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft angewiesen, den beschlagnahmten Erlös aus der Liegenschaft U.___-weg bei Freigabe an AM.________ auszuzahlen (vgl. pag. 08 102 112). Dem Schreiben verlieh er zusätzliche Legitimität, indem er auch die Unterschrift seiner Ehefrau anbrachte. Auch für diese eher dreiste Urkun- denfälschung erscheint der Kammer 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen. Total resultieren somit für alle 5 Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem Vorwurfskomplex «AM.________» 5 Monate Freiheitsstrafe. Davon werden 2 Mo- nate asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 123.5 Monate Freiheitsstrafe. 29.10 P.________ (Ziff. 1.3.3.1. AKS) In diesem Zusammenhang wird auf die ausführliche Anklageschrift (pag. 16 100 093) sowie die überzeugende Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 877) verwie- sen. Der Beschuldigte erstellte eine (angebliche) Provisionsvereinbarung zwischen der T.____ AG und der BS.___- stiftung (pag. 05 003 292). Diese verwendete er, um seinen Geschäftspartnern vorzugaukeln, die von P.________ überwiesene An- zahlung CHF 220'000.00 stelle eine Provision dar und dürfe frei verwendet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint recht dreist. Zum Erstellen der Provisi- onsvereinbarung muss ein relativ grosser Aufwand betrieben worden sein. Der un- rechtmässig erlangte Vorteil – die Verfügungsbefugnis über eine zweckgebundene Anzahlung – ist nicht unerheblich. Angemessen sind 2 Monate Freiheitsstrafe. Die- se werden hälftig asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 124.5 Monate Freiheits- strafe. 29.11 Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Ziff. 1.3.5. AKS) Auch zu diesem Vorwurf wird vorab auf die Zusammenfassung der Kammer im all- gemeinen Teil (E. 11 oben), die Anklageschrift (pag. 16 100 096) sowie die über- zeugende Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 882) verwiesen. Der Beschuldigte erstellte eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, wonach der be- schlagnahmte Liquidationserlös der Liegenschaft U.___-weg angeblich an ihn aus- zuzahlen sei (pag. 08 102 106 f.). Die angebliche Verfügung imponiert als sorgfältig erstellt; sie ist sowohl darstellerisch, wie auch sprachlich einer echten Verfügung nachgeahmt. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte das fragliche Dokument rund zwei Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn erstellt haben muss und sogar die Namen der zuständigen Staatsanwältin und ihrer Assis- tentin ermittelte und anbrachte. Die kriminelle Energie ist erheblich. Mit dem WSG ist davon auszugehen, dass lediglich die Absicht bestand, die Urkunde zu verwen- den – sie wurde nicht tatsächlich zur Täuschung eingesetzt. Angemessen erschei- nen der Kammer deshalb 2 Monate Freiheitsstrafe. Diese werden hälftig asperiert. 29.12 Zwischenfazit zur Asperation wegen mehrfacher Urkundenfälschung Für alle Urkundenfälschung erfolgt somit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 26.5 Monate. Es ergibt sich ein Zwischenresultat von 125.5 Monaten Freiheitsstrafe. 100 30. Asperation betreffend mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 aStGB) Zur Beurteilung ist fünfmaliges Erschleichen einer falschen Beurkundung. 2 Urkun- den stehen in Zusammenhang mit der Gründung der R. C.___ GmbH sowie 3 Ur- kunden mit der Gründung der R. A._____ AG. Ziff. 1.2.7.1. AKS (Gründungsurkunde der R. C.___ GmbH): Der Beschuldigte täuschte den beurkundenden Notar über das angeblich hinterlegte Stammkapital der zu gründenden GmbH. Sein Vorgehen erscheint umso verwerflicher, als er als berufsmässiger Treuhänder von der Bedeutung des Stammkapitals wusste und er den Ablauf einer GmbH-Gründung bestens kannte. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Ziff. 1.2.7.2. AKS (Handelsregistereintrag der R. C.___ GmbH): Der Vorwurf betrifft ebenfalls den Gründungsmangel in Bezug auf das Stammkapital der GmbH und steht mithin in Zusammenhang zum vorherigen Delikt. Angemessen erscheint 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.10.4.1. AKS (Gründungsurkunde der R. A._____ AG): Die erschlichene Falschbeurkundung bezieht sich auf das angeblich frei verfügbare Aktienkapital der AG, mithin auf denselben Gründungsmangel wie bei der R. C.___ GmbH. Da die Schwindelgründung der R. A._____ AG im Zusammenhang mit der Misswirtschaft und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits ins Gewicht fällt (E. 32 f.), ist vorliegend nur 1 Monat Freiheitsstrafe angezeigt. Ziff. 1.2.10.4.2. AKS (Handelsregistereintrag der R. A._____ AG): Es gilt das zum Handelsregistereintrag der R. C.___ GmbH Ausgeführte. Angemessen ist auch hier 1 Monat Freiheitsstrafe. Ziff. 1.2.10.4.3. AKS (Öffentliche Beurkundung einer Bürgschaft): Der Beschuldigte täuschte den beurkundenden Notar über die Echtheit der Unterschrift seiner Ehe- frau. Sein Verhalten ist grundsätzlich verwerflich, jedoch durch den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung betreffend den Bürgschaftsvertrag bereits teilweise er- fasst (vgl. E. 29.6 oben und Ziff. 1.2.10.3.3. AKS). Angemessen erscheint deshalb 1 Monat Freiheitsstrafe. Total werden für das fünfmalige Erschleichen einer falschen Beurkundung somit 6 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt. Diese werden mit ⅓, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Als Zwischenresultat resultiert eine Freiheitstrafe von 127.5 Monaten. 31. Asperation betreffend mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB) In der Masterarbeit GRABER (vgl. E. 28.1 oben) wird auch bei Betrug nach Art. 146 StGB bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 ohne Rückzahlungen und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet (S. 27). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Ausschluss des Strafbefehlsverfah- rens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhe- bung» sieht – wie bereits erwähnt – für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit 101 zwei Laienrichtern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren impliziert (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. 3.2 Bst. b der Weisung). 31.1 N.________ AG (Ziff. 1.1.1.1. AKS; Deliktsbetrag: CHF 42'000.00) Zu diesem rechtskräftigen Schuldspruch wird vorab auf die Zusammenfassung der Kammer (E. 11 oben), auf die Anklageschrift (pag. 16 100 003 f.) sowie auf die Subsumtion des WSG verwiesen (pag. 18 732 f.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit einem Deliktsbetrag von CHF 42'000.00 nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte bezahlte nur gerade sechs Leasingraten und der Schaden beläuft sich auf mind. CHF 25'740.85 (pag. 07 340 023 f.). Die Verwerflichkeit seines Handelns liegt über dem tatbe- standsimmanenten. Der Beschuldigte bediente sich durch die Fälschung mehrerer Lohnabrechnungen seiner Ehefrau ausgeklügelter Machenschaften, damit die Täu- schung gelang. Er handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was tatbestandsimma- nent und neutral zu bewerten ist. Sein Handeln war wohl darauf gerichtet, den An- schein des finanziell erfolgreichen Treuhänders und Familienvaters aufrechterhal- ten zu können. Er wusste dabei, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn lief. Rechtskonformes Verhalten wäre ihm möglich und in diesem Zeitpunkt geboten gewesen. Der Kammer erscheinen in Anlehnung an die angeführten Referenzsachverhalte 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Diese werden hälftig, ausmachend 1.5 Mo- nate Freiheitsstrafe asperiert. Das Zwischenresultat beträgt 129 Monate Freiheits- strafe. 31.2 E.________ (Ziff. 1.2.3.3. AKS; Deliktsbetrag: CHF 100'000.00) Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit einem Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 recht gross. Der bei E.________ durch den Verkauf der Liegen- schaft entstandene Kollateralschaden beträgt CHF 520'000.00. Der Beschuldigte verursachte diesen, um an die Verkaufsprovision von CHF 100'000.00 zu kommen, was äusserst verwerflich erscheint. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte als teil- weise Gegenleistung für den Liegenschaftsverkauf nahezu wertlose Aktien verein- barte, die er zunächst zur Schwindelgründung der R. A._____ AG verwendete und sie anschliessend eigenmächtig verkaufte und den Erlös selbst vereinnahmte. Die Kammer geht mit dem WSG einig, dass dieses Verhalten von einer erheblichen Dreistigkeit zeugt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was de- liktsimmanent und neutral zu werten ist. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist angemessen. Diese wird hälftig, ausmachend 6 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergeben sich 135 Monate Freiheitsstrafe. 32. Asperation betreffend Misswirtschaft (Art. 165 aStGB) Zu diesem rechtskräftigen Schuldspruch wird vorab auf die Anklageschrift (pag. 16 100 063 f.) sowie die ausführliche Beweiswürdigung des WSG verwiesen (pag. 18 825 ff.). Zur Strafzumessung hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 892): 102 Bei Misswirtschaft vom Ausmass des verschulden Erfolgs zu sprechen, fällt im Normalfall schwer, denn meist sind es selbst verschuldete, aber auch äussere Faktoren, die zu einem Konkurs mit einem mehr oder weniger hohen Konkursverlust führen, so dass schwer zu entscheiden ist, welcher Teil des Konkursverlustes auf den oder die Beschuldigte zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall jedoch gilt festzuhalten, dass die R. A._____ AG so gar nie hätte gegründet werden dürfen und ihr unmittelbar nach der Gründung CHF 208'000.00 entzogen wurden, so dass sich der Beschuldigte die ganzen un- gedeckten Forderungen in der Höhe von rund CHF 345'000.00 anrechnen lassen muss. A.________ war Treuhänder, er wusste er genau, dass es "so nicht geht", dass er die AG so nie hätte gründen dürfen, dass er korrekt hätte Buch führen und umgehend den Richter benachrichtigen müssen. Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist daher zu seinem Nachteil zu werten, hingegen sind die subjektiven Tatkomponenten wiederum neutral. […] Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausreichend, um dem engen Sachzusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung ge- recht zu werden. Diese wird hälftig asperiert. Das Zwischenresultat beträgt somit 138 Monate Freiheitsstrafe. 33. Asperation betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und 2 aStGB) Auch in diesem Punkt wird vorab auf die Anklageschrift (pag. 16 100 064 f.) und die Beweiswürdigung des WSG (pag. 18 827 f.) verwiesen. Zur Strafzumessung hielt das WSG fest (pag. 18 891 f.): Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von CHF 208'000.00 handelt es sich um ein beträchtliches Ausmass an verschuldetem Erfolg. Dieses ist jedoch dahingehend zu relativieren, dass der Beschuldigte den Betrag nicht direkt für sich selbst verwendete, sondern Schul- den der R. B.________(KlG) zu Lasten der gerade neu gegründeten R. A._____ AG deckte, wobei die Gläubigerin die gleiche blieb, nämlich die NAB. Indirekt profitierte er jedoch vom genannten Vor- gehen dadurch, dass seine unbeschränkte persönliche Haftung für die Schulden gegenüber der NAB auf eine solche im Höchstbetrag von CHF 100'000.00 (Solidarbürgschaft) reduziert wurde. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu beachten, dass das konkrete Vorgehen wohl von der [Neuen Aargauer Bank] initiiert worden sein dürfte und nicht vom Beschuldigten selbst, sowie dass C.________ ihn zur AG-Gründung gedrängt haben dürfte. Dieses Strafzumessungselement ist daher neutral zu werten, ebenso wie die subjektive Tatschwere, denn das direkt vorsätzliche Handeln aus egoistischen Beweggründen bleibt deliktsimmanent. […]. Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen an. Im Hinblick auf den Deliktsbetrag erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Diese wird hälftig asperiert. 34. Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert eine Freiheitsstrafe von 144 Monaten bzw. 12 Jahren. Da- von entfallen 96 Monate bzw. 8 Jahre Erhöhung auf die Schuldsprüche wegen qua- lifizierter Veruntreuung. 103 35. Täterkomponenten Zum Vorleben, zu den Vorstrafen, den aktuellen persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 894): Zum Werdegang des Beschuldigten wurden bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführliche Angaben gemacht, darauf sei verwiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A.________ in normalen Verhältnissen aufwuchs, die Schulen durchlief, eine Lehre und berufliche Weiterbildungen absolvieren konnte. Es gibt also keine Vorkommnisse in seiner Kindheit und Jugend, welche zu einer Strafmilderung Anlass geben würden. A.________ ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei den ersten beiden Delikten um Bagatellen im SVG-Bereich handelte. Die Verurteilungen we- gen Zechprellerei und Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern dürften im Zusammenhang mit den miserablen finanziellen Verhältnissen zu sehen sein, während die letzte Verurteilung wegen Urkun- denfälschung in den vorliegenden Zusammenhang gehört. Die genannten Vorstrafen werden als nicht so gravierend beurteilt, dass die Strafe deswegen zu erhöhen wäre, das Vorleben wird daher knapp neutral gewertet. […] A.________ wurde am 16. Oktober 2013 verhaftet, ob er ohne die Verhaftung noch weiter delinquiert hätte, bleibt offen. Entscheidend zu seinem Nachteil ist aber nicht zu werten, dass er die Delinquenz nicht freiwillig aufgab, sondern der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren massiv delinquierte (im Umfang von CHF 460'000.00 und mehrerer Urkundenfälschungen). Dass A.________ weder zwei Hausdurchsuchungen im Jahr 2011 noch tagelange polizeiliche Befragungen, noch das Scheitern seiner Ehe wegen seiner Delinquenz eine Lehre war, sondern dass er sich unmittelbar, nachdem er wieder die Möglichkeit dazu hatte, bei Kundengeldern bediente, wird aus Sicht des Gerichts deutlich, nämlich mit 2 Monaten, straferhöhend berücksichtigt. Während der Untersuchungshaft gab der Beschuldigte zu keinen Klagen Anlass, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich anständig und vordergründig kooperativ. Er gab aber nur halbherzig diejenigen Sachverhalte zu, die man ihm ohnehin hätte nachweisen können. Immer wieder suchte er nach Ausflüchten, nach "Pseudo-Erklärungen". Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Es besteht auch keine beson- dere Strafempfindlichkeit: A.________ ist zum Urteilszeitpunkt 46 Jahre alt, seine Kinder sind er- wachsen bzw. leben bei der Mutter und besondere gesundheitliche Probleme sind auch keine be- kannt. […] Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme betonte der Beschuldigte das gute Verhältnis zu seiner Exfrau L.________ sowie zu seinen drei Söhnen. Sein Alltag drehe sich in erster Linie um den selbstständigen Erwerb mit der AR.____ GmbH, seine Tätigkeit als Zeitungsverträger sowie das Engagement als Fussballtrainer (pag. 18 1303, Z. 11 ff.). Er kümmere sich ferner um die Begleichung alter Schul- den, von denen er einige Verlustscheine habe abzahlen können (pag. 18 1306, Z. 32 ff.). Er sei sich aber bewusst, dass er wohl niemals alles werde zurückzahlen können. Seine neue Gesellschaft, die AR.____ GmbH, habe er gegründet, weil ihm vom früheren Arbeitgeber gekündigt worden sei (pag. 18 1302, Z. 3 ff.; vgl. dazu auch pag. 15 550 001). Er habe schon zuvor Kunden im Nebenerwerb bedient und habe dann erneut den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt. Das neue Unterneh- 104 men laufe sehr gut, weil er seriös arbeite und nur solche Mandate annehme, die er auch bewältigen könne. Er mache für seine rund 65 Kunden laufend die Buchhal- tung, MWST-Abrechnungen und die Steuererklärung. Immobiliengeschäften gehe er nicht mehr nach. Die Kammer kommt um Bedenken zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen nicht herum. Als es dem Beschuldigten mittels Auflage untersagt war, selbstständig als Treuhänder zu arbeiten (dazu zur Anrechnung E. 37 unten), verneinte er eine entsprechende Absicht (pag. 13 003 011). Er wolle nicht mehr als Treuhänder ar- beiten. Nun hat er sich erneut in diesem Bereich selbstständig gemacht. Seit der Gründung der GmbH im Jahr 2020 liegen jedoch nur provisorische Jahresab- schlüsse vor. Zahlreiche private Aufwendungen bezahlt der Beschuldigte über die Gesellschaft (pag. 18 1197 f.; vgl. auch pag. 18 1304, Z. 32 ff.). Sowohl betreffend die Büroräumlichkeiten, als auch betreffend das geschäftlich genutzte Fahrzeug sind die Verhältnisse zwischen privatem und betrieblichem Vermögen undurchsich- tig. Die Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau vernachlässigte er offenbar zeitwei- se (pag. 18 1213). Von geordneten Verhältnissen und einer sorgsam und zeitge- recht erstellten Buchhaltung kann keine Rede sein, was angesichts des vorliegen- den Verfahrens Bedenken weckt. Dies hat jedoch keine Straferhöhung zur Folge, sondern wird bei der Frage des Tätigkeitsverbots erneut aufgegriffen (E. V. unten). Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf (pag. 18 1124 ff.). Die mehreren SVG-Delikte haben diesbezüglich keine Bedeutung. Hingegen delin- quierte er mehrmals massiv während laufendem Verfahren. Nach Eröffnung der Untersuchung beging er erneut qualifizierte Veruntreuungen im Deliktsbetrag von CHF 470'000.00 sowie mehrere Urkundenfälschungen. Von der Staatsanwaltschaft Zug wurde der Beschuldigte zwischenzeitlich wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung, begangen am 21. Juni 2012 und am 20. August 2012, verurteilt (pag. 18 1125). Die erhebliche und mehrmalige Delinquenz während laufendem Verfahren offenbart eine enorme Dreistigkeit und verkomplizierte das Strafverfah- ren in nicht unerheblichem Ausmass. Der Beschuldigte hörte nicht aus eigenem Antrieb auf zu delinquieren, sondern wurde inhaftiert. All diese Umstände führen zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. Massgebliche Zugeständnisse machte der Beschuldigte nicht. Er suchte zu diver- sen Vorhalten teils abwegige Ausflüchte und gestand nur ein, was sich aufgrund der Aktenlage nicht mehr sinnvoll bestreiten liess (dazu auch pag. 18 1309, Z. 44 ff.). Seine sporadisch geäusserte Reue wirkt aufgesetzt (vgl. pag. 18 1308, Z. 4 ff.). So führte er beispielsweise zum Vorwurf «V._____ AG» an, dass er seinen langjährigen Freund betrogen habe (pag. 05 004 121, Z. 68 ff.). Zahlreiche Vorhalte in dieser Sache stritt er aber bis zuletzt ab. Einsicht in eigenes Fehlverhalten ist nicht vorhanden; im Zusammenhang mit der T.____ AG schädigte er sehenden Auges weitere Personen, die ihm als Treuhänder vertrauten (vgl. dazu seine Aus- sagen rund 9 Monate vor Begehung der weiteren Straftaten, pag. 05 001 526, Z. 100 und Z. 121 ff.): Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Die Söhne des Beschuldigten befinden sich grösstenteils bei ihrer Mutter oder ha- 105 ben das elterliche Haus bereits verlassen. Er hat keine gravierenden gesundheitli- chen Beschwerden (pag. 18 1301, Z. 15 ff.). 36. Verletzung des Beschleunigungsgebots Zu prüfen ist, ob durch die lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot ver- letzt wurde oder das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit, während welcher der Täter sich wohlverhalten hat, deutlich vermindert ist. Für die rechtli- chen Grundlagen wird auf die Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 884 f.). Eine Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e aStGB kann von vornherein ausgeschlos- sen werden, weil sich der Beschuldigte nicht wohlverhalten hat. Die vorliegenden Delikte verübte er während rund 7 Jahren ständiger Delinquenz. Auch die Eröff- nung der Untersuchung hielt ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Bis ins Jahr 2012 bereicherte er sich unrechtmässig an Kundengeldern und fälschte zahlreiche Ur- kunden. Gemäss dem Strafregisterauszug beging er weitere Urkundenfälschungen, für die er im Jahr 2017 von der Staatsanwaltschaft Zug verurteilt wurde. 2013 be- ging er mehrere Widerhandlungen gegen das SVG und wurde wegen Zechprellerei verurteilt (pag. 18 1124 ff.). Von Wohlverhalten kann somit nicht die Rede sein. Die nunmehr – auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und einer Auflage einge- haltene – straffreie Zeit erreicht die massgebende Zwei-Drittel-Grenze der Ver- jährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b aStGB noch nicht. Für die Kammer ist jedoch klar, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Die Akten wurden rund 9 Jah- re nach der ersten Strafanzeige an die Vorinstanz überwiesen. Diese Verfahrens- dauer ist im vorliegenden Fall zu lang. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Un- tersuchung bis ins Jahr 2016 normal verlief. Es erfolgten zahlreiche Editionen und Befragungen, deren Auswertung naturgemäss einige Zeit in Anspruch nahm. Die Staatsanwaltschaft stellte im Sommer 2016 auf Anfrage der Verteidigung den bal- digen Abschluss der Untersuchung in Aussicht und bat um Verständnis, dass dies aufgrund des Aktenumfangs einige Zeit in Anspruch nehmen werde (pag. 14 001 448). Die Mitteilung an die Parteien gemäss Art. 318 StPO erfolgte trotz mehrerer weiterer Nachfragen durch die Verteidigung erst im Mai 2020. Im Juli und August 2020 folgten mehrere Teileinstellungen sowie die Übermittlung der Akten an das WSG. Es ist klar, dass die vom Beschuldigten verursachten Sachverhalte viel Aufwand zur Aufarbeitung erforderten. Kommt hinzu, dass er noch während der Untersu- chung Kundengelder veruntreute und das Verfahren dadurch weiter verlängerte. Für die Kammer ist der Gang des Verfahrens in den Jahren 2016 bis 2020 jedoch nicht mehr nachvollziehbar. In dieser Zeit ergingen mit Ausnahme der Kontaktie- rung diverser Geschädigter, was keinen erheblichen Aufwand bedeutete, keine Verfahrenshandlungen nach aussen. Aus Sicht der Kammer hätte es möglich sein müssen, die (durchaus umfangreiche) Anklageschrift sowie die Teileinstellungsver- fügungen speditiver auszuarbeiten. Die Interventionen des Verteidigers des Be- schuldigten beim zuständigen Staatsanwalt erfolgten zurecht (pag. 14 001 449, 470, 481, 488 und 493). 106 Nach dem Gesagten wurde das Beschleunigungsgebot erheblich verletzt. Der Kammer erscheint aus diesen Gründen eine substantielle Reduktion der Freiheits- strafe um 6 Jahre als sachgerecht. 37. Anrechnung (Art. 51 aStGB) Der Beschuldigte wurde am 16. Oktober 2013 verhaftet und am 15. Juli 2014 unter Auflagen entlassen (pag. 03 001 202; pag. 03 001 197 f.). Die 273 Tage Haft wer- den vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Von einer Anrechnung der bei der Entlassung angeordneten Ersatzmassnahmen sieht die Kammer hingegen ab (pag. 13 003 005). Der Beschuldigte musste ohne- hin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, stellte keine Einschränkung dar. Die Wahrung der monatlichen Gesprächstermine bei den Vollzugs- und Bewährungs- diensten des Kantons Luzern bedeuteten keinen nennenswerten Aufwand. Die Ge- spräche fanden in der Nähe des Domizils des Beschuldigten statt und dauerten gemäss seinen Angaben ca. 30-60 Minuten (pag. 18 428, Z. 58 f.). Dies stellt bei rund 9 Gesprächsterminen, die jeweils einmal pro Monat abgehalten wurden, keine wesentliche Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung dar und rechtfertigt somit keine Anrechnung (vgl. auch BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, Art. 51 N 26 f.). 38. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Die aus- gestandene Untersuchungshaft von 273 Tagen wird vollumfänglich an die Frei- heitsstrafe angerechnet. V. Tätigkeitsverbot Zu prüfen ist das von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 aStGB. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberufli- chen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Frei- heitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessät- zen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Ge- richt die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Als berufliche Tätigkei- ten im Sinne von Art. 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Neben- berufes oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts (Art. 67a Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson aus- 107 übt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB; Gesetzes- fassungen gemäss dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Januar 2015). Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB (vgl. dazu die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Straf- gesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirekter Gegenvorschlag vom 12. Oktober 2012, BBl 2012 8819, S. 8860, 8862; ebenso Ur- teil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.1. ff.). Das Be- rufsverbot ist keine Strafe, sondern zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 3. Auflage, aArt. 67 N 23). Der Beschuldigte verübte nahezu sämtliche vorliegenden Delikte im Rahmen sei- ner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder. Er nutzte das mit der Berufsbezeichnung einhergehende Vertrauen aus, um seine Kunden um erhebliche Summen zu brin- gen. Der funktionale Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und den Anlasstaten liegt auf der Hand. Es besteht zudem die grosse Gefahr künftigen Missbrauchs. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der negativen Legalprognose bei der vorliegen- den langjährigen Vorgeschichte nicht allzu restriktiv zu handhaben ist. Wer sich durch das Fälschen von Unterschriften Einzelvollmacht über Kundenkonten ver- schafft und vor dem Erstellen falscher Revisionsberichte nicht zurückschreckt, soll- te von der Tätigkeit als Treuhänder abgehalten werden. Die letzten Anlasstaten lie- gen zwar bereits mehrere Jahre zurück und der Beschuldigte hat sich in der Zwi- schenzeit (soweit ersichtlich) straflos verhalten. In dieser Zeit war er jedoch – auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen – nicht als Treuhänder tätig. Nun hat er sich erneut mit einer GmbH selbstständig gemacht. Viele Anhaltspunkte sprechen dafür, dass sich diese in schlechtem Fahrwasser ist. So vernachlässigt der Beschuldigte die Buchführung seiner eigenen GmbH massiv. Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lag noch kein definitiver Jah- resabschluss vor (pag. 18 1182 ff.). Bei sämtlichen eingereichten Unterlagen han- delt es sich nur um provisorische Abschlüsse (pag. 18 1315, Z. 37 ff.). Diese wer- fen einige Fragen auf. Im Lohnaufwandskonto für das Jahr 2021 sind zahlreiche private Aufwendungen verbucht (pag. 18 1197 f.). Per Ende 2021 betrugen die pri- vaten Bezüge rund CHF 100'000.00 (pag. 18 1197), was sogar das ausgewiesene Eigenkapital der GmbH übersteigt. Der Beschuldigte tätigt mithin Rückzahlungen an (private) Gläubiger, Unterhaltszahlungen an seine Exfrau (pag. 18 1213) und private Steuerzahlungen (pag. 18 1220; pag. 18 1316, Z. 9) über das Geschäfts- konto. Undurchsichtig ist sodann die uneinheitliche Handhabung des Raumauf- wands in der privat und geschäftlich genutzten Wohnung (vgl. pag. 18 1184 und pag. 18 1192; pag. 18 1317, Z. 14 ff.) sowie das Verbuchen von Reparaturen am privat eingelösten Auto als Fahrzeugaufwand (vgl. pag. 18 1320, Z. 34; pag. 18 1321, Z. 4 ff.; pag. 18 1184). Den Prinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit gemäss Art. 957a Abs. 2 OR werden diese Unterlagen nicht gerecht. Die Erklärung 108 des Beschuldigten, er habe die Abschlüsse auf Aufforderung der Kammer kurzfris- tig erstellen müssen (pag. 18 1315, Z. 37 ff.), stimmt dabei offensichtlich nicht. Schon in den Akten des WSG befindet sich ein provisorischer Abschluss für das erste, überlange Geschäftsjahr 20/21 (pag. 18 345 ff.). Da die Buchhaltung das Hauptbetätigungsfeld der lukrativen GmbH sein soll (pag. 18 1314, Z. 10), bestehen Zweifel am Erfolg des Geschäftsmodells. Dass der Beschuldigte nicht auch im Immobiliengeschäft tätig sei, deckt sich nicht mit dem Gesellschaftszweck. Die Verhältnisse zwischen privatem und geschäftlichem Ver- mögen und Auslagen sind völlig intransparent, was bei einer Verurteilung wegen Misswirtschaft und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gelinde gesagt als suboptimal zu bezeichnen ist. Dass der Beschuldigte nicht einsieht, was für Pro- bleme die Vermischung von geschäftlichen und privaten Ausgaben nach sich zie- hen kann, ist nicht gut. Die Korrekturbuchung per Ende Jahr ist keine geeignete Vorkehr zum Kapitalschutz (vgl. pag. 18 1305, Z. 12 ff.). Diese Bedenken werden durch den öffentlichen Auftritt des Beschuldigten auf der Homepage bestärkt. Seine dortige Angabe, wonach er seit über 20 Jahren als kompetenter Steuerberater in DA.________ etabliert sei (pag. 1341 f.), grenzt nach Ansicht der Kammer an unlauteren Wettbewerb. Die Homepage erweckt mit zahlreichen Stock Fotos unbekannter Personen generell falsche Erwartungen und ist «mehr Schein als Sein» (vgl. pag. 18 1341 f.; pag. 18 1318, Z. 11 ff.;). Zusammenfassend gemahnen die Umstände an die R.___ (Unternehmensgruppe)- Zeiten. Der Beschuldigte hat einen gewissen Finanzbedarf – unter anderem zur Rückzahlung an Gläubiger –, vernachlässigt die Buchhaltung seiner GmbH, eine klare Trennung der privaten und der geschäftlichen Sphäre ist nicht gewährleistet und er baut sich mithilfe der Homepage eine (über blosse Werbung hinausgehen- de) Fassade als erfolgreicher Treuhänder auf. Damit besteht eine Rückfallgefahr betreffend sämtlicher vorliegender Delikte, der mit einem Tätigkeitsverbot zu be- gegnen ist. Ein solches erscheint im Hinblick auf den angerichteten Schaden abso- lut verhältnismässig. Es ist deshalb für die Dauer von 3 Jahren ein Verbot für die selbstständige Erwerbstätigkeit in der Treuhand-, Finanz und Immobilienbranche anzuordnen. Mit Blick auf den Verfahrenskomplex «T.____ AG» muss dem Be- schuldigten grundsätzlich auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Treu- hand-, Finanz und Immobilienbranche untersagt werden, sofern er über eine eige- ne Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) verfügt sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter ausgestattet ist. Dem Beschuldigten bleibt mit dieser Anordnung eine Tätigkeit als unselbstständi- ger Buchhalter freigestellt. Damit verbleibt ihm für die Zeit nach Verbüssen der Freiheitsstrafe eine valable Perspektive im angestammten Gebiet, wenn er dies will. 109 VI. Ersatzforderung Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 500'000.00. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Kammer verzichtet wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der beantragten Ersatzforderung auf eine solche. Die durch die Verlustscheine ausgewiesenen Schulden des Beschuldigten aus der Liquidation der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG) sind nach wie vor hoch (pag. 18 1304, Z. 17) und er hat auch sonst noch viele Gläubiger. VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte Das WSG verfügte rechtskräftig, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Sparkonto AP.________(Konto-Nr.) bei der UBS AG, lautend auf A.________, und der beschlagnahmte Verwertungserlös des Skoda Octavia von CHF 200.00 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen werden (Art. 268 StPO) sowie dass die beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben. In oberer Instanz ist über den Verwertungserlös der Liegenschaft U.___-weg von CHF 116'563.20 (pag. 07 010 031 und 037) sowie das beschlagnahmte Bargeld von CHF 2'000.00 (pag. 07 013 001) zu befinden. 39. Verwertungserlös der Liegenschaft U.___-weg 39.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestim- mung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder oh- ne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1; BSK StGB-BAUMANN, 4. Aufalge, Art. 70/71 N 56). 110 Die sogenannte Ausgleichseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethi- schen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung er- langten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; ausführlich MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N 86 ff. zu Art. 70 StGB). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung ei- ner Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermö- genswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist sub- sidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermö- genswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amt- lich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusam- menhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als di- rekte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 S. 287 mit Hinweisen). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führen- den Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin an- hand einer Papierspur («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Wer- te an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteile 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2; 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Der Nachweis eines Surrogats im Sinne der vor- erwähnten Papierspur kann jedoch nicht nur anhand von Bankdokumenten oder ähnlichen Urkunden, sondern mit allen prozessual zulässigen Beweismitteln er- bracht werden (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 234). Grundsätzlich können die Vermögenseinziehung und die Ersatzforderung auch ge- genüber Dritten angeordnet werden. Sie sind jedoch ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drit- tenprivileg, Art. 70 Abs. 2 StGB). Als Dritterwerber gilt nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die einen konkreten delik- tisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und am fraglichen Vermögenswert ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber der Dritte in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittel- bar durch die Straftat zugekommen sind und der somit Direktbegünstigter ist. «Di- rekt» in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen anderen Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträgli- chen und legalen Erwerbs zugehen. Das gilt insbesondere bei Vertretungsverhält- 111 nissen, also beim Handeln für einen anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertretenen eintritt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 f.). 39.2 Subsumtion der Kammer Zu der Herkunft der zum Hausbau verwendeten Mittel und zum Umfang des delik- tisch erlangten Teils wird vorab auf die Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 914 f.): Wie im allgemeinen Teil bereits festgehalten [E. 10.3 oben], erwarb das Ehepaar A+L.________ am 10. Oktober 2005 ein Grundstück und entschloss sich zunächst zum Bau eines Einfamilienhauses "ab Stange" für CHF 655'000.00 (inkl. Land). In der Folge wurde aus dem vergleichsweise bescheidenen Haus ein teures Luxusprojekt: Das Ehepaar A+L.________ liess das Haus gegenüber den ursprüngli- chen Plänen um 229m3 grösser bauen, engagierte selbst Handwerker, erbrachte einige Eigenleistun- gen und gönnte sich diverse Luxuseinrichtungen, so dass die Hypothek von anfangs CHF 653'500.00 auf bis am Schluss CHF 900'000.00 erhöht werden musste. Daneben mussten viele Handwerker- rechnungen zusätzlich beglichen werden, so dass das Geld der Familie nicht ansatzweise ausreichte, was einer der Gründe für die Delinquenz des Beschuldigten war. A.________ bestritt denn auch nicht explizit, dass auch unrechtmässig erlangte Gelder in die Liegenschaft geflossen waren. Er versuchte jedoch wiederholt mit schlicht nicht nachvollziehbaren Tabellen / Zusammenstellungen geltend zu machen, ein grosser Teil der Wertsteigerung sei durch Eigenleistungen erklärbar. Vorliegend fällt es nicht einfach zu bestimmen, welche Aufwendungen mit illegal erlangten Mitteln fi- nanziert wurden, dazu fehlen die konkreten Belege. In der Liegenschaft vermischten sich somit un- trennbar legal erworbene bzw. (via Hypothek) geliehene Mittel mit illegalen Mittel, wobei es sich bei den illegalen Werten, die in das Haus flossen, grösstenteils um Surrogate handelte (der Beschuldigte bezahlte mit deliktischen Geldern Handwerkerrechnungen, deren Materialien und Arbeitsleistung sich im Haus befanden). Es lässt sich entsprechend nicht vollständig nachvollziehen, welcher Anteil am Verkaufserlös nun ursprünglich aus legalen Mitteln stammte und welcher aus illegalen Mitteln. Das Gericht gelangt jedoch zum Schluss, dass der Anteil an illegalen Mitteln weitaus grösser gewesen sein muss, da A.________ stets aussagte, sie hätten nur in bescheidenem Umfang von ca. CHF 20'000.00 über Eigenmittel verfügt. Auf diese Aussage abgestellt, sind vom Verkaufserlös von CHF 116'763.20 somit rund CHF 95'000.00 als Deliktssurrogate zu bezeichnen. Das Gericht erachtet des- halb als erstellt, dass es sich im Umfang CHF 95'000.00 um Deliktssurrogate handelt, beim Rest da- gegen um legal erworbenen Mittel. Inwieweit der Nachweis deliktischer Herkunft nicht gelinge, wie Fürsprecher M.________ vorbringt (pag. 18 1269 f.), erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte verfügte durch seine Anstellung bei der BE._____ AG bis Ende Au- gust 2007 über ein gesichertes Einkommen. Er bediente sich aber schon in dieser Zeit an den Mitteln der STWEG X.________ und begann, Kundengelder von E.________ und der V._____ AG für eigene Zwecke zu verwenden. Die legalen Einkünfte des Ehepaars A+L.________, mit denen sie zuvor ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten, reichten offenbar plötzlich nicht mehr aus. Es liegt auf der Hand, welche Aufwendungen zum gesteigerten Finanzbedarf führten. Des Zuge- ständnisses des Beschuldigten hätte es bei dieser Ausgangslage nicht bedurft (pag. 08 001 016, 030 und 043). Es ist klar, dass die unrechtmässig vereinnahmten Gelder zu erheblichem Teil zur Begleichung von Handwerkerrechnungen gebraucht 112 wurden – und damit in die Liegenschaft U.___-weg flossen (vgl. auch pag. 07 620 226 und 289). Die von der Vorinstanz bestimmten Quoten (CHF 95'000.00 deliktisch erlangt; CHF 21'563.20 legal erworben) sind für die Kammer nicht ganz nachvollziehbar. Der Beschuldigte behauptete wahlweise auch, das Ehepaar habe Vermögen von CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 in das gemeinsame Eigenheim gesteckt (pag. 05 004 005, Z. 155 ff.). Auf seine unglaubhaften Angaben abzustellen, er- scheint nicht sachgerecht. Nebst den von L.________ eingebrachten Eigenmitteln von CHF 10'000.00 (pag. 18 285) sind überhaupt keine legalen Zahlungsflüsse in den Hausbau nachvollziehbar. Die Frage kann indes mit Blick auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft offengelassen werden. Da die Aushändigung von CHF 21'563.20 an L.________ von der Generalstaatsanwaltschaft explizit bean- tragt wird (pag. 18 1345), greift das Verbot der reformatio in peius. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass CHF 95'000.00 ein Surrogat deliktisch erlangten Vermögens darstellt und grundsätzlich in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Zu prüfen ist, ob das Drittenprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB der Einziehung entgegensteht. L.________ wurde durch die Delikte des Beschuldigten finanziell begünstigt, auch wenn sie nichts davon wusste. Ohne die deliktischen «Einkünfte» wäre das Bau- projekt U.___-weg entweder gescheitert, weniger luxuriös ausgefallen oder hätte mehr fremdfinanziert werden müssen. Bei all diesen Eventualitäten wäre die güter- rechtliche Beteiligungsforderung von L.________ am Verwertungserlös der Liegen- schaft geringfügiger ausgefallen, als sie nun ausfallen soll. Es kann mit Blick auf das Folgende offengelassen werden, ob sie Dritterwerberin oder Direktbegünstigte ist – wobei die Rechtsprechung das Drittenprivileg bei Direktbegünstigten aussch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.; vgl. auch SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 309 ff.). Eine gleichwertige Gegenleistung zum Vermögenszuwachs von L.________ liegt nicht vor. Es wird nicht negiert, dass die Exfrau des Beschuldigten viel für die Fami- lie tat und die drei Söhne betreute, was neben ihrer Erwerbstätigkeit ein erhebli- ches Pensum bedeutete (vgl. pag. 18 1272). Allerdings erfolgten diese Leistungen im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung, womit keine Transaktion im Sinne ei- nes Austauschs geldwerter Leistungen vorliegt. L.________ hätte ihre Leistungen auch in einer anderen Familienwohnung erbracht. Es ist ebenso keine unverhältnismässige Härte auszumachen. L.________ bestrei- tet ihren Lebensunterhalt seit langem ohne die fraglichen Vermögenswerte. Sie verfügt über ein finanzielles Polster (pag. 18 1289, Z. 7 f.). Die familiär und finanzi- ell harten Folgen, die Fürsprecher M.________ anführt (pag. 18 1273), stehen in keinerlei Zusammenhang zum hier interessierenden Vermögenswert. Sie zeigen einzig die Konsequenzen des Verhaltens des Beschuldigten für seine Familie auf. Die angeführten Studienkosten der drei Söhne begründen ebenfalls keine unver- hältnismässige Härte. Einerseits sind diese zumindest teilweise auf persönliche Wünsche zurückzuführen. Andererseits besteht die Möglichkeit zum Erhalt von Sti- 113 pendien, wie es beim ältesten Sohn bereits der Fall ist (pag. 18 1289, Z. 24). Eine unverhältnismässige Härte ist nur restriktiv anzunehmen und ist in casu nicht ge- geben (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N 371). Zusammenfassend ist mangels geldwerter Gegenleistung und unverhältnismässi- ger Härte nicht von einem Drittenprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen. Der Verwertungserlös ist im Umfang von CHF 95'000.00 als Surrogat deliktisch er- langter Vermögenswerte einzuziehen. Die verbleibenden CHF 21'563.20 werden L.________ ausbezahlt. 40. Bargeld von CHF 2'000.00 Betreffend den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 ordnete das WSG die Anrechnung an die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 268 StPO an. Die Verteidigung beantragte hierzu nichts. Die Kammer schliesst sich mit Ver- weis auf die Erwägungen des WSG grundsätzlich an (pag. 18 916). Allerdings bietet sich der Bargeldbetrag von CHF 2'000.00 zur Korrektur eines ge- ringfügigen Fehlers an. In der Untersuchung wurde ein Skoda Octavia des Be- schuldigten beschlagnahmt, vorzeitig verwertet und der Verwertungserlös wieder- um mit Beschlag belegt (pag. 07 012 001 ff.). Die Standkosten des Skoda Octavia von CHF 750.00 bis zur vorzeitigen Verwertung (pag. 17 001 011) zog die Staats- anwaltschaft jedoch von den beschlagnahmten Vermögenswerten ab (vgl. pag. 07 020 001), anstatt sie als Auslagen zu den Verfahrenskosten zu schlagen (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 422 N 15). Dies hat zur Folge, dass die Summe der Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss dem WSG um CHF 750.00 höher ist als die effektiv vorhandenen beschlagnahmten Vermögens- werte. Zur Korrektur stellt die Kammer fest, dass von den beschlagnahmten Vermögens- werten CHF 750.00 zur Begleichung einer Gebühr betreffend die Verwertung des Skoda Octavia bezahlt wurden, die nach Art. 422 Abs. 2 Bst. d und e StPO erstin- stanzliche Verfahrenskosten darstellen und dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- zuerlegen wären (vgl. E. 41 unten). Vom ursprünglich beschlagnahmten Geldbe- trag von CHF 2'000.00 werden somit CHF 1'250.00 an die Verfahrenskosten ange- rechnet (Art. 268 StPO). VIII. Zivilpunkt Ausführungen zu den Zivilklagen von E.________, AL.________, G.________, H.________ und P.________ erübrigen sich. Seitens der Verteidigung wurden le- diglich die vom WSG erstellten Sachverhalte bestritten. Da diese oberinstanzlich bestätigt werden und eine Erhöhung des zugesprochenen Schadenersatzes auf- grund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich ist, wird grundsätzlich auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 903 ff.). Einzig in Bezug auf die Zivilforderung von C.________ bedürfen die Erwägungen des WSG der Korrektur. Der geltend gemachte Vermögensschaden bezieht sich einzig auf diejenigen Anwaltskosten, die auf den Vorwurf der falschen Anschuldi- 114 gung entfielen und nicht durch die amtliche Verteidigung gedeckt sind (vgl. pag. 18 907). In diesem Punkt machte C.________ als Straf- und Zivilkläger einen anwaltli- chen Arbeitsaufwand von 2 Stunden zur Ausarbeitung der Strafanzeige am 22. März 2012 und 2 weitere Stunden zur Vertretung der Sache an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom März 2021 geltend (vgl. die Erwägungen des WSG zum amtlichen Honorar von Rechtsanwalt D.________, pag. 18 919; sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Parteivortrag, pag. 18 571). Prozessuale Anwaltskosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften der einschlä- gigen Prozessordnung zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 2P.165/2005 vom 9. Mai 2005 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Strafverfahren ist mit Art. 433 StPO eine entsprechende Rechtsgrundlage für Anwaltskosten von Privatklägern gegeben. Die vorliegend geltend gemachten Schadensposten stellen klarerweise Anwaltskosten dar. Da der Straf- und Zivilkläger 1 in erster und in oberer Instanz obsiegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt. Die Anwalts- kosten betreffend Rechtsanwalt D.________ werde daher nicht als Zivilanspruch behandelt. Weitergehend wird auf die Ausführungen der Kammer zur Parteien- tschädigung für C.________ verwiesen (E. 42.3.1 unten). IX. Kosten und Entschädigung 41. Verfahrenskosten 41.1 In erster Instanz Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Dem Gericht kommt bei der Bestimmung der Gebühren ein grosses Ermessen zu (BGE 141 IV 465). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das WSG bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der auf C.________ als beschuldigte Person entfallenden) auf total CHF 92'674.60 (zuzüglich CHF 2'060.00 persönliche, auf den Beschuldigten entfallende Ge- bühren). Darin enthalten war die auf CHF 500.00 pro Halbtag bestimmte Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft, total aus- machend CHF 3'500.00. Das WSG auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten zu 9/10 dem Beschuldigten, zuzüglich den persönlichen Gebühren von CHF 2'060.00. Insgesamt wurden dem Beschuldigten somit erstinstanzliche Ver- fahrenskosten von CHF 85'467.15 auferlegt. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten erscheint im Hinblick auf Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Bst. e Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen und ist nicht zu beanstanden. Die Kammer übt praxisgemäss Zurückhaltung bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide, wie die Bestimmung der Gebühren der Voruntersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens, und greift nur bei offensichtlicher Unangemessenheit ein. Die von der Gene- 115 ralstaatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Gebühr für die Vertretung der An- klage vor dem WSG fällt in Anbetracht der gesamten Verfahrenskosten nicht ins Gewicht. Die Festsetzung der Gebühr auf CHF 500.00 pro Halbtag ist nicht offen- sichtlich unangemessen und daher nicht zu beanstanden. Da die Schuldsprüche in oberer Instanz bestätigt werden, wird die nachvollziehbare und angemessene Kostenverlegung des WSG nicht abgeändert. Dem Beschuldig- ten werden anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 85'467.15 auferlegt. 41.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 6). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) – einschliesslich einer an- gemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD – auf CHF 12'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in der Berufung vollständig. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hingegen weitestgehend. Nicht entsprochen wird lediglich ihrem Antrag auf eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 500'000.00. Die Abweichung betreffend das Strafmass ist verhältnismässig gering und bedeutet kein Unterliegen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 dem Kanton Bern. Der Beschuldigte hat somit oberin- stanzliche Verfahrenskosten von CHF 10'800.00 zu bezahlen. Die restlichen obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern. 42. Entschädigungen 42.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des 116 vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Ak- tenumfangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022). 42.1.1 In erster Instanz Das WSG stellte die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf die einge- reichte Honorarnote ab und bestätigte diese ohne Abweichungen. Der Kostenver- legung folgend verpflichtete es den Beschuldigten zur vollumfänglichen Rück- und Nachzahlung. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen, weshalb die Anordnungen des WSG bestätigt werden. 42.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ macht in oberer Instanz einen Zeitaufwand von total 44.75 Stunden geltend. Vorab sind die Positionen 1 und 3 der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung anzupassen. Beide Positionen werden um jeweils 2 Stunden gekürzt. Ferner erscheint der ausgewie- sene Aufwand von 16 Stunden zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ange- sichts der in erster Instanz erarbeiteten Aktenkenntnis übermässig. Hierfür sind to- tal 12 Stunden angemessen. Die Positionen 4 und 5 werden somit um total 4 Stun- den gekürzt. Das Weiterleiten von Verfügungen des Gerichts an den Klienten zählt praxisgemäss zu den Kanzleiauslagen. Die Kammer nimmt deshalb für mehrere derartige Positionen eine Kürzung um eine weitere Stunde vor. Total werden somit 9 Stunden gekürzt und es verbleibt ein zu vergütender Aufwand von 35.75 Stunden. Im Übrigen werden die Angaben in der Honorarnote übernom- men. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Beschuldig- te ist auch für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren zu voller Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 42.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ 42.2.1 In erster Instanz Das WSG stellte für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von E.________ auf die eingereichte Honorarnote ab. Dies wird in oberer Instanz bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 117 42.2.2 In oberer Instanz In der Honorarnote vom 28. Oktober 2022 macht Rechtsanwalt F.________ obe- rinstanzlich einen Aufwand von 18.85 Stunden geltend (pag. 18 1373). Vorab er- folgt für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend der tatsächlichen Dauer eine Kürzung um 2 Stunden. Der geltend gemachte Auf- wand zur Nachbesprechung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, ist doch E.________ bereits seit längerem unbekannten Aufenthalts. Für die Nachbespre- chung mit dem Klienten erfolgt somit eine weitere Kürzung um 0.85 Stunden, so- dass ein zu vergütender Zeitaufwand von 16 Stunden verbleibt. Die Auslagen wer- den gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Einzel- nen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern auch die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 42.3 Parteientschädigung von C.________ 42.3.1 In erster Instanz Es wird auf die Ausführungen zur Zivilforderung von C.________ verwiesen (E. VIII. oben). Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 42.3.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von CHF 1'949.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'949.50 für dessen notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 42.4 Parteientschädigung von H.________ Rechtsanwalt I.________ beantragte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2022 an die Kammer eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 für die Geltendmachung der Ansprüche und die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung sowie im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 1170). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde keine Parteientschädigung geltend gemacht (pag. 18 905 f.), was von Gesetzes wegen erforderlich gewesen wäre (pag. 433 Abs. 2 StPO). Das Zusprechen einer solchen für das erstinstanzliche Verfahren in oberer Instanz würde das Verschlechterungsverbot verletzen und scheidet aus. Im oberinstanzlichen Verfahren sind H.________ keine entschädigungswürdigen Auf- wendungen entstanden. 42.5 Entschädigung für L.________ als beschwerte Dritte Dritte haben gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ih- res nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Scha- den erlitten haben. Der Anspruch ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Zu den Ansprüchen nach Art. 434 118 StPO zählt auch der (angemessene) Ersatz der Anwaltskosten (Blätter für Zürche- rische Rechtsprechung 114/2015 Nr. 58, S. 225 E. 7.3.3. ff.). Dem Gesetz lässt sich keine Bestimmung zur Höhe der Entschädigung entnehmen. Dem Gericht kommt bei der Bemessung ein grosses Ermessen zu. In der Literatur wird vertre- ten, die Grundsätze zur Entschädigung der beschuldigten Person nach den Art. 429 ff. StPO heranzuziehen (SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 214). Das WSG bezifferte die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bei vier Arbeitsstunden zum Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde auf total CHF 1'095.75 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. pag. 18 915). Dies erscheint gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. In der oberinstanzlichen Honorarnote weist Fürsprecher M.________ einen Zeitaufwand von 13.5 Stunden aus, was als zu hoch erscheint. Da für die erbrachten Leistungen kein spezifischer Zeitaufwand angegeben wird, bestimmt die Kammer das angemessene Honorar selbst. Die Teilnahme von Für- sprecher M.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dauerte 1 Stun- de. Für Besprechungen mit seiner Klientin erscheint eine weitere 1 Stunde gerecht- fertigt. Für das Ausarbeiten der schriftlichen Eingabe, die teilweise auf der Eingabe an die Vorinstanz basiert (vgl. pag. 18 280 ff.), sind weitere 4 Stunden Arbeitsauf- wand zu vergüten. Darüber hinaus wird 1 weitere Stunde für diverse Arbeiten zu- gesprochen. Total beläuft sich der angemessene Aufwand somit auf 7 Stunden. Bei Übernahme der Auslagen gemäss der Honorarnote und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine Gesamtentschädigung von CHF 1'905.85. L.________ beantragte erst- und oberinstanzlich die Herausgabe von CHF 63'281.60, obsiegte aber nur im Umfang von 21'563.20 bzw. zu rund ⅓. Die angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren beträgt deshalb in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ⅓ des gesamten Honorars. Die Entschädigung beträgt demzufolge CHF 365.25 für das erst- und CHF 635.30 für das oberinstanzliche Verfahren. X. Weitere Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 119 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 11. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, angeblich begangen am 26. Januar 2006 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’500.00 (Ziff. 1.2.2 der Ankla- geschrift) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung eingestellt wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB), 2.1.1. begangen am 26. September 2007 in Langenthal zum Nachteil von AE. + AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1.2.6 der Ankla- geschrift); 2.1.2. begangen vom 9. März 2007 bis am 11. Juni 2009 in Langenthal zum Nachteil von AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'839.90 (Ziff. 1.2.8 der Anklageschrift); 2.1.3. begangen im Februar 2010 in Langenthal zum Nachteil von AJ. + AK._____ sowie AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 (Ziff. 1.2.11.1 der Anklageschrift); 2.1.4. begangen am 28. April 2010 in Langenthal zum Nachteil von AM.________ im Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. 1.2.13.1 der Anklageschrift); 2.1.5. begangen am 8. September 2010 in Langenthal zum Nachteil von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.14 der An- klageschrift); 2.1.6. begangen im Januar 2011 in Langenthal zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. 1.2.16 der Anklageschrift); 120 2.2. der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) 2.2.1. mehrfach begangen zwischen ca. dem 29. Juni 2011 und dem 1. Juli 2011 in Langenthal (Ziff. 1.1.1.2 der Anklageschrift); 2.2.2. mehrfach begangen zwischen dem 20. November 2006 und dem 18. März 2013 in Langenthal (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift); 2.2.3. mehrfach begangen zwischen dem 13. Februar 2007 und anfangs 2011 in Langenthal (Ziff. 1.2.3.4 der Anklageschrift); 2.2.4. mehrfach begangen zwischen dem 10. Juni 2007 und Herbst 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.4.2 der Anklageschrift); 2.2.5. begangen am 6. Januar 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.9 der Anklage- schrift); 2.2.6. mehrfach in Mittäterschaft zu C.________ begangen am 20. Januar 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.1 und 1.2.10.3.2 der Anklageschrift); 2.2.7. begangen am 12. April 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.3.3 der Anklage- schrift); 2.2.8. begangen im Sommer 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.11.2 der Anklage- schrift); 2.2.9. mehrfach begangen zwischen ca. dem 1. September 2009 und dem 21. Juni 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.12.2 der Anklageschrift); 2.2.10. mehrfach begangen zwischen ca. dem 17. Dezember 2011 und ca. dem 30. November 2012 in Langenthal (Ziff. 1.2.13.2 der Anklageschrift); 2.2.11. begangen im November 2012 in Rotkreuz (Ziff. 1.3.3.2 der Anklage- schrift); 2.2.12. begangen im August 2013 in Rotkreuz (Ziff. 1.3.5 der Anklageschrift) 2.3. des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 aStGB) 2.3.1. begangen am 17. Februar 2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.1 der Anklage- schrift); 2.3.2. begangen am 23. Februar 2009 in Langenthal (Ziff. 1.2.7.2 der Anklage- schrift); 2.3.3. in Mittäterschaft zu C.________ begangen am 20. Januar 2010 in Nie- derbipp (Ziff. 1.2.10.4.1 der Anklageschrift); 2.3.4. in Mittäterschaft zu C.________ begangen am 20. Januar 2010 in Lan- genthal (Ziff. 1.2.10.4.2 der Anklageschrift); 121 2.3.5. begangen am 28. April 2010 in Langenthal (Ziff. 1.2.10.4.3 der Anklage- schrift); 2.4. des Betrugs, begangen anfangs Juli 2011 in Langenthal zum Nachteil der N.________ AG (ehemals Y._____ AG) im Deliktsbetrag von CHF 42'000.00 (Ziff. 1.1.1.1 der Anklageschrift; Art. 146 Abs. 1 aStGB); 2.5. der Misswirtschaft, in Mittäterschaft zu C.________ begangen zwischen dem 20. Januar 2010 und Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil der Gläubiger der R. A._____ AG (Ziff. 1.2.10.1 der Anklageschrift; Art. 165 Ziff. 1 aStGB); 2.6. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, in Mittäterschaft zu C.________ begangen am 5. Mai 2010 in Langenthal zum Nachteil der R. A._____ AG im Deliktsbetrag von CHF 208'000.00 (Ziff. 1.2.10.2 der Anklage- schrift; Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB); 3. im Zivilpunkt betreffend A.________ erkannt wurde: 3.1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der N.________ AG CHF 25'740.65 zu schulden; 3.2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, AI.________ CHF 11'000.05 zu schulden; 3.3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, AJ.________ CHF 50'000.00 zu schulden; 3.4. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, AM.________ CHF 150'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Kla- ge auf den Zivilweg verwiesen; 3.5. Die Zivilklage von AQ.________ wird abgewiesen. 4. weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Sparkonto AP.________(Konto-Nr.) bei der UBS AG, lautend auf A.________, werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO); 4.2. Der beschlagnahmte Verwertungserlös des Skoda Octavia von CHF 200.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO); 4.3. Die beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 122 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 20. Februar 2012 in Bern zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift); 2. der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung 2.1. begangen vom 24. Juli 2006 bis am 5. Juli 2007 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ im Deliktsbetrag von CHF 38'500.00 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 2.2. begangen vom 5. Januar 2007 bis am 22. Februar 2011 in Langenthal zum Nachteil von E.________ und teilweise Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 585'901.25 (Ziff. 1.2.3.2 der Anklageschrift); 2.3. begangen vom 15. Juni 2007 bis am 2. November 2009 in Langenthal zum Nachteil der V._____ AG bzw. der W.____ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 464'003.60 (Ziff. 1.2.4.1 der Anklageschrift); 2.4. begangen vom 14. September 2007 bis am 16. März 2010 in Langenthal zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 (Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift); 2.5. begangen vom 17. Mai 2010 bis am 21. Juni 2010 in Langenthal zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 95'000.00 (Ziff. 1.2.12.1 der Ankla- geschrift); 2.6. begangen vom 2. Dezember 2010 bis im Frühling 2011 in Langenthal zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 140'000.00 (Ziff. 1.2.15 der Anklageschrift); 2.7. begangen am 31. August 2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AA.________ und AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 (Ziff. 1.3.2 der Anklage- schrift); 2.8. begangen vom 10. Oktober 2012 bis am 17. Januar 2013 in Rotkreuz zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 (Ziff. 1.3.3.1 der Anklageschrift); 2.9. begangen am 13. Dezember 2012 in Rotkreuz zum Nachteil von AC.________ und AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 (Ziff. 1.3.4 der Ankla- geschrift); 3. des Betrugs, begangen am 10. November 2009 in Langenthal zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 (Ziff. 1.2.3.3 der Anklageschrift); 123 und in Anwendung der Artikel 29 Bst. a, 40, 47, 48 Bst. e, 48a Abs. 1, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 i.V.m. 2, 146 Abs. 1, 303 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Umfang von 273 Tagen an die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 85'478.65. 3. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'800.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern. 4. der Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an C.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. der Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'949.50 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 124 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 317.00 200.00 CHF 63’400.00 Substitut/-in 17.00 100.00 CHF 1’700.00 Reisezuschlag CHF 520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’185.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 67’805.00 CHF 5’424.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 73’229.40 volles Honorar CHF 72’910.00 Substitut/-in 2’125.00 Reisezuschlag CHF 520.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’185.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 77’740.00 CHF 6’219.20 Total CHF 83’959.20 nachforderbarer Betrag CHF 10’729.80 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.58 200.00 CHF 21’316.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’066.00 CHF 1’699.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’765.10 volles Honorar CHF 24’513.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’263.40 CHF 1’945.30 Total CHF 27’208.70 nachforderbarer Betrag CHF 3’443.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 96'994.50 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 96'994.50 vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 14'173.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 125 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.75 200.00 CHF 7’150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’350.00 CHF 565.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’915.95 volles Honorar CHF 8’222.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’422.50 CHF 648.55 Total CHF 9’071.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’155.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'915.95. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 7'124.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'039.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.________, Rechts- anwalt F.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.16 200.00 CHF 9’232.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’061.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’293.70 CHF 792.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’086.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'086.30 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'086.30 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 126 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 405.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’605.40 CHF 277.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’883.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'883.00. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt F.________ für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausma- chend CHF 3'494.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, E.________ CHF 464'026.35 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 115'521.25 vom 27. September 2010 bis zum 4. August 2011, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 248'505.10 vom 2. Februar 2011 bis zum 4. August 2011 und zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000.00 vom 10. November 2009 bis zum 4. August 2011 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, AL.________ CHF 10'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 3. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, G.________ CHF 9'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, H.________ CHF 67'773.10 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, P.________ CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2013 zu be- zahlen. Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. 127 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren untersagt, 1.1. in selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Treuhand-, Finanz und/oder Immobili- enbranche tätig zu sein. 1.2. in unselbstständiger Stellung mit eigener Zeichnungsberechtigung (auch Kollek- tivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfü- gungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter in der Treuhand-, Finanz und/oder Immobilienbranche tätig zu sein. 2. Der beschlagnahmte Verwertungserlös der Liegenschaft U.___-weg wird im Umfang von CHF 95'000.00 eingezogen (Art. 70 StGB). Der Restbetrag von CHF 21'563.20 wird an L.________ ausbezahlt. 3. L.________ wird für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 365.25 (inkl. Auslagen und MWST) und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 635.30 (inkl. Auslagen und MWST), total ausmachend CHF 1'000.55, entschä- digt. 4. Es wird festgestellt, dass von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 750.00 zur Begleichung einer Gebühr betreffend die Verwertung des Skoda Octavia bezahlt wurden, die nach Art. 422 Abs. 2 Bst. d und e StPO erstinstanzliche Verfahrenskosten darstellen und gemäss Ziff. III.2. hiervor dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen wären. Nach Verrechnung werden vom beschlagnahmten Bargeld CHF 1'250.00 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO). 5. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - den Straf- und Zivilklägern 3 - den Straf- und Zivilklägern 4, Rechtsanwalt I.________ - dem Straf- und Zivilkläger 5, Rechtsanwalt K.________ - der beschwerten Drittperson, v.d. Fürsprecher M.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt O.________, Kantonale Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern 128 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Motiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration des Kantons Luzern (Dispositiv sogleich; Motiv innert 10 Ta- gen) Bern, 3. November 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. März 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 129