Daneben wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am Knie operiert, was insofern nichts an der Einschätzung der BVD zu ändern vermochte. Weder hielten sich damit die Gewinnund Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umständen das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwerde an die Vorinstanz als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. IV.