Bei Strafantritt werde ferner der Gesundheitszustand der eintretenden Person durch den ärztlichen Dienst der Vollzugseinrichtung detailliert abgeklärt und die nötigen medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet. Falls nötig, könne das Vollzugsregime auch modifiziert werden (Akten BVD, pag. 390 ff.). Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde.