17 führten sie mit Blick auf die dazumal vorliegenden Unterlagen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ etwa aus, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Strafvollzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers hervorgerufen werde. Bei Strafantritt werde ferner der Gesundheitszustand der eintretenden Person durch den ärztlichen Dienst der Vollzugseinrichtung detailliert abgeklärt und die nötigen medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet.