Eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung (Art. 111 Abs. 3 VRPG) erfolgt etwa dann, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig ein hinreichend begründetes und mit den erforderlichen Belegen versehenes Gesuch zu stellen oder wenn die gesuchstellende Partei nachweist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens verschlechtern haben oder sie aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, ein entsprechendes Gesuch zeitgerecht zu stellen (VON BÜREN, a.a.O., N 46 zu Art.