Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahme von Aussichtslosigkeit sei aufgrund der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar, überzeuge deshalb nicht. Falls das Obergericht die Auffassung betreffend Aussichtslosigkeit nicht teile, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens nachweise oder besondere Gründe darlege, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch zeitgerecht zu stellen.