16 C.________ und Dr. med. D.________ gewürdigt und festgehalten worden, dass es sich bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahme von Aussichtslosigkeit sei aufgrund der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar, überzeuge deshalb nicht.