Eine solche Beurteilung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (pag. 9 ff.). Wenn das Obergericht zum Schluss komme, dass die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden könne, dann werde der Beschwerdeführer dies selbstverständlich akzeptieren (pag. 87). Die Vorinstanz ergänzt im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021, das Gesuch sei erst mit den Schlussbemerkungen vom 24. April 2021 gestellt worden, weshalb zu dessen Beurteilung die Aktenlage zu diesem Zeitpunkt massgebend sei. Im angefochtenen Entscheid seien die Angaben und Diagnosen von Dr. med.