Die nähere Betrachtung der Berichte zeige klar, dass der behandelnde Arzt keine Hafterstehungsunfähigkeit bescheinigt, sondern eingeräumt habe, dass ein Abwarten des Genesungsprozesses angezeigt und sinnvoll sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sein solle. Eine solche Beurteilung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (pag.