Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei fraglich, wie die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde beurteilt werden könne, wenn für die Entscheidfindung im Wesentlichen auf Berichte abgestellt werde, welche der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht habe. Die nähere Betrachtung der Berichte zeige klar, dass der behandelnde Arzt keine Hafterstehungsunfähigkeit bescheinigt, sondern eingeräumt habe, dass ein Abwarten des Genesungsprozesses angezeigt und sinnvoll sei.