17. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Ziff. 5.3 des Entscheids vom 12. Mai 2021). 17.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei fraglich, wie die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde beurteilt werden könne, wenn für die Entscheidfindung im Wesentlichen auf Berichte abgestellt werde, welche der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht habe.