16. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hafterstehungsfähig ist. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im Vollzug und insbesondere auch während der aktuellen Covid-19-Pandemie gewährleistet. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, mögen sie für ihn noch so schwer wiegen, überwiegen die öffentlichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.