Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Dies umso mehr, als das Obergericht des Kantons Bern dem Beschuldigten eine grössere kriminelle Energie attestierte (vgl. Akten BVD, pag. 306) und Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV). Schliesslich überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers auch unter Einbezug der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht.