Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 57 Monaten verurteilt, nachdem er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen worden war. Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten.