Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Haftstrafe von rund 57 Monaten für den Beschwerdeführer, seine drei Kinder und seine Ehefrau eine persönliche und finanzielle Belastung darstellt. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 12. April 2019 vor Augen führen musste. Ferner kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich bei ihm ein Strafantritt nicht sofort aufdränge.