die Trennung von seinem Kind sei aber eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Haftstrafe von rund 57 Monaten für den Beschwerdeführer, seine drei Kinder und seine Ehefrau eine persönliche und finanzielle Belastung darstellt.