14 das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und sei für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung von seinem Kind sei aber eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).