Ebenso wenig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären und finanziellen Situation in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen. Es würde den Gleichheitssatz offensichtlich verletzen, den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe vom allgemeinen Lebenslauf oder dem Charakter der betroffenen Person abhängig zu machen. So hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen ungeachtet der persönlichen Merkmale und Eigenschaften sowie der Umstände sicherzustellen sei. Unbestreitbar stelle der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person,