Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber – wie bereits erwähnt – nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Insofern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Haft möglicherweise (noch) nicht arbeiten kann, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Arbeitszuweisung ohnehin auf den gesundheitlichen Zustand der eingewiesenen Person Rücksicht zu nehmen ist (Art. 52 Abs. 1 JGG). Ebenso wenig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären und finanziellen Situation in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen.