Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz wie ausgeführt als hoch. Die Kammer verkennt nicht, dass es im öffentlichen Interesse liegt, wenn eingewiesene Personen dazu beitragen, die vom Kanton Bern zu tragenden Vollzugskosten möglichst tief zu halten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber – wie bereits erwähnt – nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen.