Wie dargelegt, ist aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und erheblich gefährden würde. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann und muss jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden.