15. In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsgüterabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat. 15.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird.