Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor. Es ist mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Antritt des Strafvollzugs eine besondere oder ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit und/oder sein Leben darstellen würde. Die Kammer kann daher auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf verzichten, zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Berichte (insb. einen Bericht von Dr. med. C.________) einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.