Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Aktenlage als ausreichend zu bezeichnen ist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sei nicht bereit gewesen, eine selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es ferner ohne Weiteres offen gestanden, ergänzende Berichte (allenfalls mit spezifisch formulierten Fragestellungen, analog der E-Mailkorrespondenz mit Dr. med. C.________ vom 2./3. März 2021) einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor.