Vielmehr setzte sich die Vorinstanz im Detail mit den erwähnten Berichten auseinander und liess diese in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers einfliessen. Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Aktenlage als ausreichend zu bezeichnen ist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sei nicht bereit gewesen, eine selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen.