O., N. 28 zu Art. 18). Es ist die Aufgabe der entscheidenden Behörde, die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte als Grundlage der Güterabwägung zu würdigen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ bestehen noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auszumachen sind.