12 14.6 Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, a.a.O., N. 28 zu Art.