15. hiernach). 14.5 Zusammenfassend führen weder der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knieoperation noch die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung (Senkung des Myokardinfarktsrisikos) zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (zu den Bedenken im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie, vgl. Ziff. 15.2 hiernach).