Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach eine allfällige Arbeitsunfähigkeit eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers bewirken würde (vgl. auch Ziff. 15. hiernach).