Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig wäre, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug arbeiten könnte. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen.