Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die gebotene medikamentöse Behandlung im Strafvollzug gewährleistet ist. Dabei ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten.