Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – damit nicht darauf geschlossen werden, dass die Verweigerung des Vollzugsaufschubs von Anfang an unverhältnismässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer muss gemäss den Angaben von Dr. med. D.________ ferner Medikamente im Zusammenhang mit einer arteriellen Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie einer Varicose einnehmen bzw. um dem Risiko eines Myokardinfarkts zu begegnen. Die Einnahme von Medikamenten ist auch in Haft möglich, womit dem Risiko eines Myokardinfarkts gar wirksamer begegnet werden kann als bisher.